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II 2021 77
 
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Entscheid vom 20. September 2021
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. ___; ________________) war seit 1. November 2005 in einem Teilpensum als Dozent bei der B.________ angestellt. Die Anstellung wurde am 16. September 2020 wegen nicht ausreichender Beschäftigung per 28. Februar 2021 gekündigt. Am 15. Februar 2021 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2021 (Vi-act. 1; 10). Bereits am 5. Februar 2021 wurde er durch das RAV C.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet.
\n B. Mit E-Mail vom 17. März 2021 informierte A.________ seinen RAV-Berater, die mündliche Zusage für eine Anstellung bei der D.________ per 1. Mai 2021 erhalten zu haben (Vi-act. 11). Am 31. März 2021 stellte die D.________ den Vertrag mit Arbeitsbeginn 1. Mai 2021 aus (Vi-act. 13).
\n C. Am 12. April 2021 informierte das Amt für Arbeit A.________, gemäss Mitteilung des RAV habe er für den Monat März 2021 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen, weshalb man eine Sanktionierung in Betracht ziehe (Vi-act. 3). Nachdem A.________ am 13. April 2021 Stellung zum Vorwurf nahm (Vi-act. 4), verfügte das Amt für Arbeit am 14. April 2021 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 7 Tagen ab dem 1. April 2021 (Vi-act. 6). Die am 26. April 2021 von A.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Einsprache wies das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 18. Juni 2021 ab (Vi-act. 7 und 9).
\n D. Am 30. Juni 2021 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und von einer Sanktionierung abzusehen. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers ist unbestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, für den Monat März 2021 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben. Hingegen macht er geltend, aufgrund der mündlichen Stellenzusage habe keine Pflicht mehr bestanden, sich zu bewerben und Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Entsprechend bestreitet er die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
\n Strittig und in der Folge zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im März 2021 zu Recht für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, nachdem ihm am 17. März 2021 eine neue Stelle per 1. Mai 2021 mündlich zugesagt worden war.
\n 2.1