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\n \n \n II 2021 79
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| \n Entscheid vom 21. Oktober 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, \n 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchs-berechtigung; Nichtbefolgung einer Weisung zur Teil- \n nahme AMM)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1968), stellte am 1. April 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2020, nachdem ihm die am 15. Oktober 2018 angetretene Stelle als Allrounder im Hochbau per Ende März 2020 gekündigt wurde (vgl. Vi-act. 1). Per 27. März 2020 wurde er durch das RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet.
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B. Mit Schreiben vom 5. März 2021 wurde A.________ vom RAV-Berater eingeladen, zur Erhöhung der Vermittlungschancen an einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) teilzunehmen (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, PvB). Er wurde gebeten, sich innert zwei Arbeitstagen beim Veranstalter B.________ in C.________ zu melden, die Teilnahme sei Pflicht, eine Missachtung könne sanktioniert werden (vgl. Vi-act. 3). Am 17. März 2021 teilte der Verein B.________ den Behörden mit, A.________ habe sich nicht gemeldet (vgl. Vi-act. 4).
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C. Mit Schreiben vom 6. April 2021 konfrontierte das Amt für Arbeit (AfA) A.________ mit dem Vorwurf, ungerechtfertigt die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter B.________ in C.________ unterlassen und somit ungerechtfertigt nicht am PvB teilgenommen zu haben. Es stellte A.________ die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Aussicht und lud ihn hierzu zur Stellungnahme ein (vgl. Vi-act. 5). Am 11. April 2021 erklärte sich A.________ (vgl. Vi-act. 6).
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D. Mit Verfügung vom 13. April 2021 stellte das AfA A.________ wegen der Nichtfolgeleistung einer Zuweisung ins PvB für die Dauer von 21 Tagen ab dem 11. März 2021 in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. Vi-act. 7). Mit Schreiben vom 19. April 2021 wiederholte A.________ die Argumente seiner Stellungnahme vom 11. April 2021 (vgl. Vi-act. 8). Das AfA erklärte daraufhin mit Schreiben vom 20. April 2021, an der Verfügung festzuhalten, und es wies A.________ auf die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung hin (vgl. Vi-act. 9). Gegen die Verfügung erhob A.________ am 28. April 2021 Einsprache (vgl. Vi-act. 10), welche mit Einspracheentscheid Nr. 115/21 vom 10. Juni 2021 abgewiesen wurde (vgl. Vi-act. 12).
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E. Am 8. Juli 2021 (Postaufgabe gleichentags) reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein und beantragt:
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\n - Die Verfügung vom 13. April 2021 sei aufzuheben.
\n - Die Einstellung der Anspruchsberechtigung um 21 Tage sei aufzuheben.
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F. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Aus den Akten ergibt sich klar und unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2021 zwecks Teilnahme am PvB zur Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter B.________ in C.________ aufgefordert wurde, er diese Aufforderung erhalten hat, jedoch keinen Kontakt aufnahm und der Verein B.________ als Veranstalter des PvB die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers bestätigte (vgl. Vi-act. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 13; Bf-act. 2/Beilage 7). Dies wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, seine Nichtteilnahme sei rechtens, da die Massnahme in Bezug auf seine Vermittlungsfähigkeit nicht den gewünschten Nutzen bringe und aufgrund früherer, schlechter Erfahrungen unzumutbar sei.
\n Mithin ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Teilnahme am PvB keine Folge geleistet hatte. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob er ohne entschuldbaren Grund eine Weisung der zuständigen Amtsstelle missachtet, eine AMM zu Unrecht nicht angetreten hat und deswegen zu Recht im Sinne von