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\n \n \n II 2021 7
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| \n Entscheid vom 18. März 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 19__) stellte am 7. August 2019 Antrag auf Arbeitslosen-entschädigung per 1. September 2019. Seinen letzten Arbeitstag als Produktionsmitarbeiter bei der B.________ hatte er am 2. März 2018; die Anstellung wurde per 30. November 2018 gekündigt, verlängerte sich indes infolge Unfall und Krankheit bis 31. August 2019 (Vi-act. 1). Per 2. August 2019 wurde A.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet. Nachdem er zwischenzeitlich wegen geltend gemachter anhaltender Arbeitsunfähigkeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde, wurde am 14. April 2020 die Re-Anmel-dung per 5. März 2020 sowie am 6. Mai 2020 die erneute Anmeldung schon ab 2. August 2019 bestätigt (Vi-act. 2; vgl. auch Sachverhaltsdarstellung in VGE II 2020 113 vom 22.2.2021).
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B. Am 8. September 2020 informierte das Amt für Arbeit A.________, gemäss Mitteilung des RAV C.________ habe er vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 zu wenig persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen; für den Monat März 2020 würden jegliche Nachweise fehlen. Das Amt beabsichtige, ihn deswegen in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt werde (Vi-act. 4). Hierzu nahm A.________ am 10. September 2020 Stellung (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 24. September 2020 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1. September 2020 für die Dauer von 7 Tagen wegen zweitmals fehlenden bzw. ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 6). Eine am 10. Oktober 2020 hiergegen erhobene Einsprache (Vi-act. 7) wies das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 5. Januar 2021 ab (Vi-act. 9).
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C. Am 21. Januar 2021 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen.
\n Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Vorliegend sind die Arbeitslosigkeit sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung unbestritten. Strittig ist einzig, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat mit der Begründung, er sei seiner Pflicht nach persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat März 2020 nicht nachgekommen.
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2.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (