\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
II 2021 81
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 19. Oktober 2022
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
X.________ Holding AG,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch …
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2015: Wertberichtigung)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. Die X.________ Holding AG (vormals X.________ Investment AG) mit Sitz in U.________/SZ (infolge Sitzverlegung seit 2.6.2022 Sitz neu: V.________/BE) bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an schweizerischen oder ausländischen Unternehmen aller Art, die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens sowie Anlageberatung, Finanzdienstleistungen und Durchführung von Vermittlungs- und Kommissionsgeschäften aller Art. A.B.________, Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, hält 100% der Aktien.
\n B. Mit Veranlagungsverfügung 2015 vom 16. Oktober 2018 veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die X.________ Holding AG bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei den direkten Bundessteuern mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 6'876'000 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Eigenkapital (nach Steuerausscheidung) von Fr. 88'425'000. Abweichend zur Steuererklärung 2015 wurden (u.a.) Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen von Fr. 16'178'693 auf dem Depot Bank C.________ und von Fr. 451'164 auf dem Depot Bank D.________ (gesamthaft Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen von gerundet Fr. 16'629'000) als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand beim steuerbaren Reingewinn und (als versteuerte stille Reserve) beim steuerbaren Eigenkapital aufgerechnet.
\n C. Die von der X.________ Holding AG gegen die Veranlagungsverfügung 2015 vom 16. Oktober 2018 erhobene Einsprache vom 15. November 2018 wies die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 ab.
\n D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 lässt die X.________ Holding AG fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
\n Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 betreffend die direkte Bundessteuer und kantonalen Steuern 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2015 mit einem steuerbaren Gewinn von Null zu veranlagen.
\n Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2021 beantragt die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres, sowie u.a. allen vor der Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (