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II 2021 85
 
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Entscheid vom 18. November 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.A.________ und B.A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch …,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15,
\n Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungs-verfügung 2016; Vermögenssteuerwert von Aktien)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Veranlagungsverfügung vom 18. Dezember 2018 wurden die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ (Steuerpflichtige) von der Kantonalen Steuerverwaltung (StV) bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundes-steuer des Kantons Schwyz (VdBSt) für das Steuerjahr 2016 bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 197'500.-- (satzbestimmend Fr. 103'900.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 6'192'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 208'000.-- veranlagt (vgl. Steuerakten 2016 act. 1 ff. = Bf-act. 11). In Abweichung von der eingereichten Steuererklärung 2016 (vgl. Steuerakten 2016 act. 10 ff.) wurde der Vermögenssteuerwert der 100 Stück Aktien der X.________ Holding AG auf Fr. 44'200.-- pro Aktie statt wie im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis deklariert Fr. 4'338.58 pro Aktie (vgl. Steuerakten 2016 act. 37) festgelegt.
\n B. Gegen diese Veranlagungsverfügung 2016 liessen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 4. Januar 2019 Einsprache bei der Kantonalen Steuerkommission (StK) erheben mit den folgenden Anträgen (vgl. Einspracheakten 2016 act. 20 ff. = Bf-act. 12):
\n 1. Es sei die Veranlagungsverfügung 2016 zu korrigieren. Dabei sei der Steuerwert der Aktien X.________ Holding AG mit CHF 4'338.56 pro Aktie, somit ein steuerbares Vermögen von CHF 2'206'225.00 zu veranlagen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats.
\n 3. Es sei eine Einspracheverhandlung durchzuführen.
\n Zur Begründung der Einsprache wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Vermögenssteuerwert der X.________ Holding AG sei hinsichtlich der von ihr gehaltenen Y.________AG der mit Aktienkaufvertrag vom 17. Dezember 2015 vereinbarte (Basis-) Kaufpreis zugrunde zu legen. Durch Hochrechnung ins Hundert des vereinbarten (Basis-) Kaufpreises von Fr. 3'545'500.-- (für den Kauf von 93% der Aktien der Y.________AG) ergebe sich ein Vermögenssteuerwert für die Y.________AG von Fr. 3'812'366.-- (für 100% der Aktien der Y.________AG). Der zum Substanzwert zu berechnende Vermögenssteuerwert für die 100 Stück Aktien der X.________ Holding AG betrage demnach Fr. 433'858.-- (ohne auf die Beteiligung der Y.________AG entfallende unversteuerte stille Reserven) und nicht wie veranlagt Fr. 4'420'000.--.
\n C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 (vgl. Steuerakten 2016 act. 143 f. = Einspracheakten 2016 act. 12 f.) nahm die StV Stellung zur Einsprache unter Hinweis darauf, dass die Frage der Bewertung bereits in den Steuerperioden 2014 und 2015 umstritten und der Fall nicht eindeutig gewesen sei. Namentlich sei fraglich gewesen, ob bei der Übertragung der Aktien vom Vater an den Sohn ausnahmsweise von einer Handänderung unter unabhängigen Dritten ausgegangen werden könne. Im Sinne eines Erledigungsvorschlages sei für die Jahre 2014 und 2015 ohne Präjudiz der Kaufpreis akzeptiert worden. Es sei aber bereits damals klargestellt worden, dass für die Vermögenssteuerbewertung im Jahr 2016 wieder der Formelwert gemäss RZ 34 von KS Nr. 28 zur Anwendung gelangen werde. Am 10. Januar 2019 teilte der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen der StV telefonisch mit, dass auf eine mündliche Anhörung im Einsprachevorverfahren verzichtet werde und der Fall zur Behandlung an die StK weitergegeben werden könne (vgl. Einspracheakten 2016 act. 11).
\n D. Mit Einspracheentscheid Nr. 10/2019 vom 5. Juni 2021 (vgl. Einspracheakten act. 1 ff. = Bf-act. 13) wies die StK die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2016 vom 18. Dezember 2018 ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'100.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) den Einsprechern unter solidarischer Haftbarkeit (Disp.-Ziff. 2).
\n E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 24.6.2021) lassen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2021 aufzuheben.
\n 2. Es sei die Veranlagungsverfügung 2016 vom 18. Dezember 2018 zu korrigieren und ein steuerbares Vermögen von CHF 2'206'225 zu veranlagen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2016 (vgl. Steuerakten 2016 act. 37) hielten die Beschwerdeführer sämtliche 100 Namenaktien (zu je nominal Fr. 1'000.--) der im November 2015 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragenen X.________ Holding AG. Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, das Halten, das Verwalten und das Veräussern von Beteiligungen an Unternehmen aller Art. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist der Beschwerdeführer; er zeichnet mit Einzelunterschrift. Die X.________ Holding AG ist zu 100% an der Y.________AG und der Z.________AG beteiligt.
\n Die Y.________AG, im Dezember 2008 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen, ist mit einem Aktienkapital von 1'000 Namenaktien (Stimmrechtsaktien) zu je nominal Fr. 100.-- und 400 Namenaktien zu je nominal Fr. 1'000.--, total also im Nominalwert von Fr. 500'000.--, ausgestattet. Sie bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung, im Besonderen in den Bereichen Tief-, Strassen- und Spezialtiefbau. Präsident des Verwaltungsrates ist der Beschwerdeführer; er zeichnet mit Einzelunterschrift.
\n Die Z.________AG, im November 2015 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen, hat ein Aktienkapital 100 Namenaktien zu je nominal Fr. 1'000.--, also insgesamt im Nominalwert von Fr. 100'000.--. Sie bezweckt den Erwerb, das Halten, das Verwalten und das Veräussern von Grundstücken sowie die Planung und Realisierung von Immobilienprojekten und deren Finanzierung. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist der Beschwerdeführer; er zeichnet mit Einzelunterschrift.
\n 1.2.1 Der Beschwerdeführer trat im Jahr 2007 als designierter Unternehmensnachfolger des Familienunternehmens seines Vaters in die Geschäftsleitung der Y.________AG ein. Anfang 2010 bzw. im Jahr 2011 erhielt der Beschwerdeführer 350 Namenaktien zu je nominal Fr. 100.-- der Y.________AG von seinem Vater geschenkt (entsprechend 7% des Aktienkapitals der Y.________AG mit einem Nominalwert von Fr. 35'000.-- vom gesamten Nominalwert von Fr. 500'000.--). Im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 wurde die Schenkung unter Gleichbehandlung des Bruders des Beschwerdeführers erbrechtlich ausgleichungspflichtig erklärt. Der Ausgleichswert für die Schenkung wurde mit unveränderlichem Wert festgelegt. Der Bewertung wurde der damalige Ertragswert 2007 beim Eintritt des Beschwerdeführers in die Geschäftsleitung der Y.________AG zugrunde gelegt, währenddem der zwischenzeitlich in der Unternehmung verbliebene Substanzzuwachs für die Wert- und Preisermittlung berücksichtigt wurde. Die Kapitalisierung des Ertragswerts erfolgte zu 15%. Der Aktienkaufpreis (bzw. Ausgleichswert) wurde unter Minderheitsabzug bei 70% des ermittelten Aktienwerts festgesetzt (vgl. dazu Einspracheakten 2016 act. 26 ff. = Bf-act. 2 = Aktennotiz C.________ vom 16.10.2015).
\n 1.2.2 Im November 2015 gründete der Beschwerdeführer die X.________ Holding AG (als Akquisitions- bzw. Käufergesellschaft zwecks Erwerb der restlichen 93% der Aktien der Y.________AG) und legt die bereits vorgängig durch Schenkung erhaltenen 7% der Aktien der Y.________AG \"nominell\" ein (d.h. Übernahme durch Sacheinlage bei der Gründung gemäss Vertrag vom 23.11.2015 350 Namenaktien à Fr. 100.-- der Y.________AG für 35 Namenaktien der X.________ Holding AG zu Fr. 1'000.--; Gutschrift des Mehrwerts von Fr. 231'865.59 zu Gunsten Gesetzliche Kapitalreserve in der Bilanz der X.________ Holding AG per 31.12.2016; vgl. Einspracheakten 2016 act. 52 ff. = Bf-act. 10 = Jahresrechnung X.________ Holding AG 2016). In der Folge verkaufte der Vater mit Aktienverkaufsvertrag vom 17. Dezember 2015 (vgl. Einspracheakten 2016 act. 38 ff. = Bf-act. 5) der X.________ Holding AG, welche bereits 350 Namenaktien zu je nominal Fr. 100.-- an der Y.________AG hielt, die restlichen 650 Namenaktien der Y.________AG zu je nominal Fr. 100.-- (Stimmrechtsaktien) und 400 Namenaktien der Y.________AG zu je nominal Fr. 1'000.-- mit Übergang von Nutzen und Gefahr per 31. Dezember 2015 (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 1 u. Ziff. 2). Der Verkaufspreis (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 3) bestand aus einem \"Basiskaufpreis\" von Fr. 3'545'500.-- (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 3.1) und einer \"Kaufpreisnachzahlung\" (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 3.2) abhängig vom finanziellen Erfolg der Bauprojekte \"D.________strasse\" und \"Konsortium E.________\" nach deren Fertigstellung gemäss den vereinbarten Berechnungsmodalitäten (1/2 des Nettobuchwerts sowie 1/2-Gewinnanteilsrecht D.________/E.________). Der Basiskaufpreis wurde per 31. Dezember 2015 fällig, wobei der Verkäufer der Käuferin in der Höhe des Basiskaufpreises ein Darlehen gegen Amortisations- und Zinszahlungen gewährte (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 4.1 u. Ziff. 4.2). Die Kaufpreisnachzahlung wurde im Falle des zum im Stockwerkeigentum bestimmten Verkaufs der Projekte innert 30 Tagen nach dem Vorliegen der rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagungen, bzw. sofern dieser Zeitpunkt später eintritt, innert 30 Tagen nach Vorliegen der definitiven und genehmigten Schlussrechnung der Projekte fällig (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 4.3). Weil die Y.________AG über beträchtliche nicht betriebsnotwendige Substanz verfügte, welche vorgängig des Verkaufs ausgeschüttet werden sollte (vgl. Präambel des Aktienverkaufsvertrags), wurde zudem neben der Ausschüttung einer ordentlichen Dividende 2015 von Fr. 600'000.-- per 18. Dezember 2015 (aus dem Gewinn des Geschäftsjahrs 2014) eine ausserordentliche Dividende von Fr. 2'290'300.-- vorgesehen (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 5). In der ausserordentlichen Dividende war eine Naturaldividende im Anrechnungswert von Fr. 590'300.-- enthalten, welche ausschliesslich dem Verkäufer zufallen sollte. Der andere Teil der ausserordentlichen Dividende (Fr. 1'700'000.--) wurde entsprechend dem bisherigen Beteiligungsverhältnis in bar ausgeschüttet mit Fr. 1'539'679.-- (93%) zu Gunsten Verkäufer und mit Fr. 160'321.-- (7%) zu Gunsten Käuferin. Die Dividende 2016 (aus dem Gewinn des Geschäftsjahrs 2015) wurde vollumfänglich der Käuferin zugestanden (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 6).
\n 1.2.3 Ebenfalls am 17. Dezember 2015 schlossen die Eltern und die zwei Nachkommen einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag ab (vgl. Einspracheakten 2016 act. 44 ff. = Bf-act. 6), um die dereinstige Erbteilung beim Tod eines Ehegatten bzw. Elternteils bereits lebzeitig zu regeln und zudem die getroffene Unternehmensnachfolge-Regelung erbrechtlich und bezüglich Anrechnung erbvertraglich untereinander festzulegen. Darin hielten die Parteien übereinstimmend fest, dass aus dem per 31. Dezember 2015 vorgesehenen Aktienverkauf an den Sohn A.A.________ bzw. an dessen Holdinggesellschaft zu den vereinbarten Bedingungen keine erbrechtliche Ausgleichungspflicht besteht oder entsteht (Erbvertrag, Ziff. 4.3), womit sich die Parteien und insbesondere die Ehefrau/Mutter und die zwei Nachkommen für sich und ihre Rechtsnachfolger ausdrücklich einverstanden erklärten (Erbvertrag, Ziff. 4.4).
\n 1.3 Für die Steuerperioden 2014 und 2015 ist von der StV auf Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügungen hin im Sinne eines Erledigungsvorschlags ohne Präjudiz der Kaufpreis der Y.________AG für die Ermittlung des steuerlich massgebenden Verkehrswerts der Y.________AG bzw. für die Bewertung der X.________ Holding AG akzeptiert worden, unter dem Vorbehalt, dass für die Steuerperioden 2016 ff. dagegen wieder der Formelwert zur Anwendung gelangt bzw. für die Vermögenssteuerbewertung der X.________ Holding AG der Wert der Y.________AG mit dem Formelwert gemäss RZ 34 von KS Nr. 28 berechnet wird (vgl. dazu Steuerakten 2015 act. 166, 169 ff. u. 184 f.). Der vorliegende Streit betrifft nunmehr die Bewertung der 100 Stück Aktien X.________ Holding AG (bzw. die Bewertung der von der Holdinggesellschaft gehaltenen 100 % Beteiligung an der Y.________AG) für die Vermögenssteuer der Beschwerdeführer der Steuerperiode 2016 für die Kantons- und Gemeindesteuern.
\n 2.1 Gemäss