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II 2021 86
 
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Entscheid vom 20. September 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Einstellung der Ergänzungsleistungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. ____19__) wurde von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 7. April 2011 rückwirkend ab 1. März 2009 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Ebenso hatte er, mit gewissen Unterbrüchen (VGE II 2016 70 vom 15.12.2016; Urteil des BGer 9C_125/2017 vom 20.2.2017) Anspruch auf Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) (zum Sachverhalt und bisherigen Verfahren vgl. auch VGE II 2021 41 vom 7.6.2021 Ingress lit. A).
\n B. Am 28. Januar 2021 informierte der Bewährungsdienst Schwyz die Ausgleichskasse Schwyz, A.________ befinde sich ca. seit Ende November 2020 bis voraussichtlich Ende Februar 2021 in Untersuchungshaft. Nach Haftaustritt müsse der Bewährungsdienst Schwyz für A.________ eine Wohnung suchen. Die Ausgleichskasse Schwyz teilte dem Bewährungsdienst Schwyz telefonisch mit, dass eine Neuberechnung der EL zu prüfen sei, da noch die Miete der alten Wohnung berücksichtigt worden sei (AK-act. 1). Auf Ersuchen der Ausgleichskasse Schwyz vom 23. Februar 2021 um Zustellung von Unterlagen zwecks Neuberechnung der EL von A.________ im Hinblick auf dessen Entlassung (AK-act. 5-1/3) teilte ihr der Bewährungsdienst des Kantons Schwyz am 24. Februar 2021 telefonisch unter anderem mit, dass es noch nicht sicher sei, ob A.________ aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Ein Gutachten sei noch ausstehend (AK-act. 6).
\n C. Mit Schreiben vom 7. März 2021 betreffend \"Beschwerde an EL\" beantragte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz namentlich, es seien ihm die gesamten Ergänzungsleistungen seit Dezember 2020 auszuzahlen (vgl. AK-act. 11).
\n D. Mit Verfügung vom 17. März 2021 sistierte die IV-Stelle Schwyz vorsorglich die (ganze) Invalidenrente von A.________ per 1. März 2021, da seine Untersuchungshaft bereits drei Monate andauere und sein Austritt aus der Untersuchungshaft noch nicht bekannt sei (vgl. AK-act. 13-1/4).
\n E. Mit Verfügung vom 18. März 2021 stellte die Ausgleichskasse Schwyz die Ergänzungsleistungen gegenüber A.________ per 1. März 2021 aufgrund der Sistierung bzw. des (temporären) Wegfalles der IV-Leistungen ein (AK-act. 14).
\n F. Mit Schreiben vom 25. März 2021 teilte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit, sein Schreiben vom 7. März 2021 erhalten zu haben, in welchem er sinngemäss eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen verlange. Inzwischen sei ihm infolge Untersuchungshaft mit Verfügung vom 17. März 2021 die IV-Rente per 1. März 2021 vorsorglich sistiert worden. Daraufhin seien ihm mit Verfügung vom 18. März 2021 ebenfalls die Ergänzungsleistungen per 1. März 2021 eingestellt worden, da die Anspruchsgrundlage (IV-Rente) weggefallen sei. Aufgrund dessen habe er ab 1. März 2021 auch keinen Anspruch mehr auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die gewünschte Neuberechnung, insbesondere auch Abklärungen betreffend Genossenschaftsnutzen, könne erst vorgenommen werden, wenn A.________ aus der Haft entlassen werde und die neuen Wohnverhältnisse bekannt seien (vgl. AK-act. 15).
\n G. Mit Schreiben vom 6. April 2021 ersuchte die Ausgleichskasse Schwyz das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um die Beurteilung des Falles betreffend den EL-Anspruch von A.________ für die Zeit der Untersuchungshaft bis zur Sistierung der IV-Rente per 1. März 2021 (AK-act. 16). Hierzu äusserte sich das BSV mit Schreiben vom 29. April 2021 (vgl. AK-act. 21). Die EL sei analog einer Heimberechnung anzustellen (indes ohne Anrechnung der Aufenthaltskosten; weiterhin Anrechnung der Mietkosten, sofern das Mietverhältnis andauert, andernfalls nur während Kündigungsdauer). Die EL-Berechnung (unter Einschluss eines Genossennutzens von Fr. 9'900.--) ergab einen Einnahmenüberschuss von Fr. 5'983.-- (AK-act. 22).
\n H.1 Mit einer einzigen Eingabe vom 14. April 2021 erhob A.________ fristgerecht \"Beschwerde gegen die nötigende Verfügung vom 17.03.21; erhalten am 22.03.21 und der nötigenden Eingabe der Ausgleichskasse vom 25.03.21, erhalten am 30.03.21 und gegen die angebliche Verfügung vom 18.3.21 der EL, die ich nicht erhalten habe\" beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (AK-act. 17).
\n H.2 Mit VGE II 2021 41 vom 7. Juni 2021 trat das Verwaltungsgericht auf die \"Beschwerde\" nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber zur Beurteilung als Einsprache an die Ausgleichskasse. Ausserdem entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gleichentags mit VGE I 2021 25, die verfügte vorsorgliche Sistierung der IV-Rente durch die Vorinstanz sei nicht zu beanstanden.
\n H.3 Mit Entscheid Nr. 1186/21 vom 17. Juni 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 14. April 2021 ab (AK-act. 30).
\n I. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (AK-act. 23) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von A.________ auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 (erste drei Monate der Untersuchungshaft). Die für diese Zeit ausgerichteten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 815.-- wurden zurückgefordert. Weil diese Verfügung an die Privatadresse von A.________ versendet worden war, wurde sie ihm am 18. Juni 2021 nochmals rechtmässig an seinen derzeitigen Aufenthaltsort in der Untersuchungshaft eröffnet (AK-act. 32).
\n J. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (Postaufgabe am 20.7.2021) erhebt A.________ fristgerecht \"Beschwerde, Einsprache gegen die wiederholten Nötigungen und versuchter Betrug, der EL und AHV-Behörden vom 17. und 18. Juni 2021, eingegangen am 21. Juni 2021\" beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt was folgt:
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  1. Die Auszahlungen vom Dez. 2020, Januar 2021, und Feb. 2021, sind vollumfänglich von der EL zu bezahlen, also zusätzlich ca. 750.-- Fr. pro Monat.
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  3. Die damals zugesprochene Prämienverbilligung aus dem Jahr 2008, die im Jahr 2010 zur Pfändung kam. Ist mit Verzugszinsen, Kosten und Gebühren vollumfänglich zu bezahlen. Andernfalls haben alle Mittäter eine Strafklage am Hals. Auch durch Strafvereitelung der Strafverfahren: SUB ____ und Strafvereitelung des Strafverfahrens: SUO ____, dessen fristgerechte Beschwerde bei der RJK vom 22.01.18, behindert und vereitelt wurde.
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  5. Begründen sie, warum das VG Eingaben tätigt, an das Bundesgericht zu händen von Frau B.________. Nachdem Herrn B.________ bei ihrer Aufsicht bereits mehrere Eingaben, Aufsichtsbeschwerden erhalten hatte ab Nov. 2016? Worauf in der Folge, alle Aufsichtsbeschwerden und BG 9C_125/2017 vom 20.02.17, sämtliche Begründungen und Anträge behindert, unterdrückt und vereitelt wurden. So auch dass innert vier Tagen gestellte Ausstandsgesuch und Revisionsgesuch, gegen diese Richterin und zu diesem BG-Verfahren 9C_125/2017, das ebenfalls vereitelt wurde an der Kanzlei am BG?
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  7. Ich halte an allen Anträgen fest, weil dass was sie betreiben organisierter Betrug ist, seit dem Jahr 2010, und wiederholt seit dem Jahr 2016! Ihre Entscheidungen bestätigten das wiederholt! Oder sollte man Urkundenfälschungen sagen! Wer ausgefüllte Fragebogen weiterleitet, sollte auch im Bilde sein, das diese fristgerecht angekommen sind. Womit es keine unterlassene Mitwirkung gibt. Ihr entsprechendes Urteil bezeugt diese Missstände, Vorteilsnahme und organisierter Betrug.
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  9. Diese Missstände versuchen sie wiederholt zu verschleiern unter Mithilfe mehrerer VG-Richter, meinem Anwalt C.________ und den zu beaufsichtigenden Behörden. Womit sämtliche beteiligte Richter und Sachbearbeiter in den Ausstand gebeten werden. Die Herren: D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, der Richter im Verfahren: VGE III 2018 101 [recte wohl II 2021 41 vom 7.6.2021 oder aber III 2018 100 vom 15.7.2019 oder III 2018 111 vom 22.6.2018] und Sachbearbeiter der IV, EL und AHV. Dass auch wegen Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt, arglistige Täuschung, mehrfache Nötigung, mehrfache Vorteilsnahme von zu beaufsichtigenden Behörden, strafbare Unterlassungen, Verschleierung, Absprachen gegen die Gewaltentrennung, Verstösse gegen die Aufsichtspflicht und Verfolgungspflicht! Ect., ect.
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  11. Sämtliche Umtriebe, die durch Unterlassungen und Verleumdungen, etc. der EL entstanden sind, ab dem Jahr 2016, sind durch die EL mit Verzugszinsen zu bezahlen. Wie bereits mehrfach genötigt beantragt wurde.
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  13. Ich hatte mehrere Beweisdokumente beantragt in meinen letzten beiden Eingaben vom 14.04.21 und vom 04.05.21, die offenkundig nötigend nicht vorgelegt wurden. Obwohl ich handlungsunfähig bin und kein Zugriff auf Akten habe. Die nötigend und betrügerisch unterdrückt sind. Was sie offenbahr schamlos ausnutzen und haltlose Behauptungen aufstellen wie immer bisher. Diese Dokumente sind zu kopieren und auf ihre Behauptungen zu verweisen! Respektive auf die Behauptungen von zu beaufsichtigenden zu verweisen!
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  15. Es ist allenfalls die Behörde zu benennen, bei der man den durch die AHV-Behörden und Verwaltungsgericht entstandenen Schaden Einklagen muss!
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  17. Wiederholt beantrage ich unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Rechtspflege!
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  19. Alles unter Kostenfolge des Kantons SZ!
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  21. Der Genossennutzen fällt weg und die angegebene Summe erscheint mir ohnehin viel zu hoch!
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\n K. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2021 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Juli 2021 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
\n L. Mit Stellungnahme vom 16. August 2021 äussert sich der Beschwerdeführer insbesondere zu den mit der Beschwerde gestellten Ausstandsbegehren.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6.6.1974 [VRP; SRSZ 234.110]). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (