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II 2021 87
 
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Urteil / Entscheid vom 21. Juni 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Gesuchsteller/Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Gesuchgegnerin/Vorinstanz,
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Gegenstand
Steuerstrafe (Hinterziehungsverfahren 2009 und 2010: Gesuch um gerichtliche Beurteilung betr. kantonale Busse; Beschwerde betr. bundessteuerliche Busse)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Mahnungen vom 18. Januar 2011 sowie 7. September 2011 waren A.________ und C.________ (geboren ____1968 bzw. ____1968; nachstehend Steuerpflichtige) zur Einreichung der Steuererklärungen 2009 bzw. 2010 aufgefordert worden (Nachsteuer- und Strafsteuer-act. 44, 47 u. 16 f.). Weil sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurden sie von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Ordnungsbussenverfügung vom 2. Mai 2011 sowie 25. November 2011 infolge Verletzung von Verfahrenspflichten mit Ordnungsbussen von je Fr. 100.-- (kantonal und direkte Bundessteuer), total Fr. 200.-- (Steuerperiode 2009), bzw. je Fr. 200.--, total Fr. 400.-- (Steuerperiode 2010), bestraft (Steuerakten 2009 act. 1 bzw. Steuerakten 2010 act. 4).
\n In der Folge wurden die Steuerpflichtigen mit Ermessensveranlagungsverfügung 2009 vom 21. Juni 2011 (Versand) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 0.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 13'500.-- veranlagt (Steuerakten 2009 act. 2).
\n Für die Steuerperiode 2010 wurden die Steuerpflichtigen mit Ermessensveranlagung vom 10. Juli 2012 (Versand) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 225'000.-- (satzbestimmend Fr. 118'400.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 248'600.-- veranlagt (Steuerakten 2010 act. 5).
\n Diese Ermessensveranlagungen 2009 und 2010 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n B. Mit Schreiben vom 28. August 2014 leitete die StV gegen die Steuerpflichtigen ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren ein. Die StV hatte von der kantonalen Steuerverwaltung D.________ Kenntnis über geldwerte Leistungen (verdeckte Gewinnausschüttungen) in den Jahren 2009 und 2010 in der Höhe von Fr. 25'000.-- bzw. Fr. 20'000.-- seitens der E.________ GmbH an den Steuerpflichtigen erhalten. Zudem ging aus der Meldung hervor, dass dem Steuerpflichtigen aus der F.________ GmbH im Jahr 2009 ein Nettolohn in der Höhe von Fr. 103'570.-- ausbezahlt worden war (Nachsteuer- und Steuerstraf-act. 78 ff.). Gleichzeitig wurde den Steuerpflichtigen ein Vorschlag zur vereinfachten Erledigung des Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens unterbreitet.
\n Nach verschiedenen Schriftenwechseln und Einsicht in die Akten liessen die Steuerpflichtigen der StV mit Schreiben vom 12. November 2014 mitteilen, die Voraussetzungen für ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren seien nicht erfüllt (Nachsteuer- und Steuerstraf-act. 26 ff.). Mit Schreiben vom 14. November 2014 offerierte die StV den Steuerpflichtigen noch einmal Gelegenheit zur vereinfachten Erledigung unter Hinweis, dass in diesem Fall eine reduzierte Busse festgesetzt werde. Andernfalls werde angenommen, dass eine begründete Verfügung gewünscht werde, die jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden sei (Nachsteuer- und Steuerstraf-act. 15 f.). Die Steuerpflichtigen schlugen eine vereinfachte Erledigung mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 aus (Nachsteuer- und Steuerstraf-act. 13 f.).
\n C. Am 10. März 2017 verfügte die StV/VdBSt was folgt:
\n 1. Die Veranlagungsverfügungen 2009 und 2010 sind im Sinne von