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\n \n \n II 2021 89
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| \n Entscheid vom 21. Oktober 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, \n 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchs-berechtigung; Nichtannahme einer zumutbaren Stelle)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 199_) stellte am 10. Oktober 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 31. Juli 2020, nachdem sie die am 1. September 2017 angetretene Stelle bei der B.________ AG per 30. Mai 2020 gekündigt hatte (vgl. Vi-act. 1). Per 24. September 2020 wurde sie durch das RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet (vgl. Vi-act. 2).
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B. Das RAV C.________ übermittelte das Bewerbungsdossier von A.________ am 13. April 2021 an den Arbeitgeberservice des RAV D.________ zwecks Vermittlung einer unbefristeten Vollzeitstelle als Sekretärin ab sofort. Noch am 13. April 2021 wurde A.________ durch den Arbeitgeberservice vergeblich telefonisch kontaktiert und mittels Sprachnachricht auf ihrer Combox zum Rückruf aufgefordert. Nachdem A.________ den Arbeitgeberservice nicht kontaktierte, wurde sie vom Amt für Arbeit mit Schreiben vom 14. April 2021 eingeladen, sich zum Sachverhalt und einer angedrohten Sanktionierung zu äussern (vgl. Vi-act. 3), wovon sie mit E-Mail vom 20. April 2021 Gebrauch machte (vgl. Vi-act. 4). In der Folge meldete der Arbeitgeberservice dem Amt für Arbeit, A.________ habe sich zwischenzeitlich gemeldet, die Stelle sei aber bereits anderweitig vergeben (vgl. Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 20. April 2021 wurde A.________ aufgrund des nicht rechtzeitig erfolgten Rückrufs für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Vi-act. 6).
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C. Am 23. April 2021 leitete das RAV C.________ das Bewerbungsdossier an das Personalamt des Kantons Schwyz weiter zwecks Vermittlung einer Stelle im Contact-Tracing für ein 100% Pensum, befristet für zwei Monate ab sofort. Das Personalamt meldete dem Amt für Arbeit gleichentags, A.________ habe die Stelle aufgrund fehlender Motivation nicht angenommen (vgl. Vi-act. 8). Das Amt für Arbeit forderte A.________ mit Schreiben vom 26. April 2021 auf, zum Sachverhalt und der angedrohten Sanktionierung Stellung zu nehmen (vgl. Vi-act. 7). Dieser Aufforderung kam sie mit E-Mail vom 28. April 2021 nach (vgl. Vi-act. 9). Mit Verfügung vom 28. April 2021 wurde A.________ wegen Ablehnung einer zumutbaren Anstellung für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Vi-act. 10).
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D. Gegen die beiden Verfügungen (20.4.2021 sowie 28.4.2021) erhob A.________ am 4. Mai 2021 je eine als \"Beschwerde\" bezeichnete Einsprache (vgl. Vi-act. 11). Am 25. Juni 2021 reichte sie in Ergänzung der Einsprache ein Arztzeugnis ein (Vi-act. 13). Beide Einsprachen wurden mit Einspracheentscheid Nr. 234/21 vom 9. Juli 2021 abgewiesen (vgl. Vi-act. 14). Am 15. Juli 2021 wurde ein neuer Einspracheentscheid erlassen, der denjenigen vom 9. Juli 2021 ersetzte und im Gegensatz zum ersten die Einreichung des Arztzeugnisses erwähnte (vgl. Vi-act. 15).
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E. Mit Datum vom 16. Juli 2021 (Postaufgabe am 11.8.2021) reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, der Stellenantritt beim Contact-Tracing sei aufgrund ihres Gesundheitszustands unzumutbar gewesen und es sei deshalb von den 20 Einstellungstagen abzusehen. Da der angefochtene Entscheid nicht beigelegt und die Vorinstanz aus der Eingabe nicht ersichtlich wurde, wurde die Beschwerdeführerin durch den Instruktionsrichter zur Verbesserung aufgefordert. Am 17. August 2021 reicht sie eine inhaltlich gleichlautende Eingabe unter Beilage des angefochtenen Einspracheentscheides ein.
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F. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 8. September 2021 geht beim Gericht ein Ärztliches Attest vom 2. September 2021 für die Beschwerdeführerin ein; hierzu nimmt die Vorinstanz keine Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Vorinstanz zweimal sanktioniert. Mit drei Einstelltagen wegen Nichtbefolgung einer Weisung (Unterlassung des Rückrufs an den Arbeitgeberservice RAV D.________; Verfügung vom 20.4.2021; Vi-act. 6) sowie mit zwanzig Einstelltagen wegen Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Stelle (Anstellung Contact-Tracing; Verfügung vom 28.4.2021; Vi-act. 10).
\n Beide Verfügungen hat die Beschwerdeführerin je mit einer begründeten Einsprache am 4. Mai 2021 angefochten (Vi-act. 11). Im Einspracheentscheid Nr. 234/21 vom 15. Juli 2021 hat sich die Vorinstanz mit beiden Sanktionen und beiden Einsprachen auseinandergesetzt. Sie hat beide Einsprachen in einem Entscheid abgewiesen und die Verfügungen vom 20. April 2021 und 28. April 2021 bestätigt (Vi-act. 15).
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1.2 Im Betreff der Beschwerde vom 17. August 2021 übernimmt die Beschwerdeführerin den Titel des Einspracheentscheides vom 15. Juli 2021, nennt mithin beide Verfügungen (vom 20.4.2021 und 28.4.2021). Inhaltlich setzt sie sich dann aber ausschliesslich mit der Sanktion wegen Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Stelle auseinander (Verfügung vom 28.4.2021) und macht geltend, die Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht angenommen zu haben, die Stelle sei unzumutbar gewesen. Gegen den mit dem Einspracheentscheid ebenfalls bestätigten Vorwurf der Nichtbefolgung einer Weisung (Verfügung vom 20.4.2021) und die entsprechende Sanktionierung erhebt die Beschwerdeführerin indes keinerlei Rügen; sie äussert sich dazu überhaupt nicht. Damit aber bildet die Sanktionierung wegen Nichtbefolgung einer Weisung (Verfügung vom 20.4.2021) nicht Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde, womit der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen ist.
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1.3 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit einzig, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 20 Tagen gemäss Verfügung vom 28. April 2021 zu Recht bestätigt hat, oder ob die Beschwerdeführerin die vermittelte Stelle beim Contact-Tracing berechtigterweise wegen Unzumutbarkeit ablehnen durfte.
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2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (