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II 2021 8
 
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Entscheid vom 18. März 2021
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 19__) war seit dem 1. Mai 2017 bei der C.________ in D.________ als Trainer der E.________ (bis zur Vorsaison F.________) des G.________ in einem Vollzeitpensum angestellt (vgl. Vi-act. 1). Im Dezember 2019 hat die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per Ende Saison 2019/20 (30.4.2020) aufgelöst (vgl. Vi-act. 5). In einer Mail vom 20. Januar 2021 bestätigte die Arbeitgeberin gegenüber A.________, dass sich im Falle eines Aufstiegs der Mannschaft (E.________ in die H.________) der Arbeitsvertrag um ein Jahr verlängert hätte (vgl. Bf.-act. 3).
\n B. Am 17. Februar 2020 unterzeichnete A.________ einen Arbeitsvertrag bei der I.________ per 1. Mai 2020 als Trainer mit einem Arbeitspensum von 50% (vgl. Vi-act. 6).
\n C. Am 12. März 2020 wurden aufgrund der Corona-Pandemie (bzw. den im Kanton Tessin beschlossenen Massnahmen) sämtliche Eishockey-Meisterschaften abgesagt (vgl. https://www.nationalleague.ch, News vom 12.3.2020; besucht am 3.3.2021). Am 13. März 2020 haben sich Liga und Clubs zu einer ausserordentlichen Ligaversammlung getroffen und entschieden, dass es in den Ligen des Leistungssports in der Saison 2019/20 weder einen Schweizermeister noch Auf- und Absteiger gebe (H.________ gehört zur Liga des Leistungssports, nicht jedoch die E.________). So gebe es namentlich auch keinen Absteiger aus der H.________ in die E.________ und keinen Aufsteiger aus der E.________ in die H.________ (vgl. https://www.nationalleague.ch/ News vom 13.3.2020; besucht am 3.3.2021).
\n D. Am 17. März 2020 meldete sich A.________ beim RAV J.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitbeschäftigung an (vgl. Vi-act. 2) und am 1. April 2020 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Mai 2020, wobei er auf seine 50%-Anstellung per 1. Mai 2020 hinwies (vgl. Vi-act. 1).
\n E. Das RAV J.________ informierte das Amt für Arbeit am 26. August 2020, A.________ habe für die letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit bzw. bis zum Stempelbeginn am 1. Mai 2020 zu wenig eigene persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen (vgl. Vi-act. 10). Mit Schreiben vom 9. September 2020 informierte das Amt für Arbeit A.________ über die Absicht, ihn deswegen in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Er sei eingeladen, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Vi-act. 4). Am 14. September 2020 nahm A.________ Stellung (vgl. Vi-act. 6).
\n F. Mit Verfügung vom 15. September 2020 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1. Mai 2020 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in den letzten Monaten bis zum Eintritt in die Arbeitslosigkeit bzw. bis zum Stempelbeginn für die Dauer von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. Vi-act. 7). Dagegen erhob A.________ am 12.Oktober 2020 (Posteingang) Einsprache (vgl. Vi-act. 8), welche mit Einspracheentscheid Nr. 253/20 vom 4. Januar 2021 abgewiesen wurde (vgl. Vi-act. 10).
\n G. Am 21. Januar 2020 (Postaufgabe) lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid Nr. 253/20 vom 4. Januar 2021 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen und beantragen:
\n Der angefochtene Einspracheentscheid des kantonalen Amtes für Arbeit vom 4. Januar 2021 sei aufzuheben und auf die Geltendmachung von Einstelltagen sei zu verzichten.
\n Soweit von der Einstellung nicht abgesehen werde, sei von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, sodass das Einstellmass allerhöchstens zwei Tage betragen dürfe (vgl. Beschwerde S. 8).
\n Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2021 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich unbestritten. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vor­instanz den Beschwerdeführer zu Recht für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten (in casu Februar, März und April 2020) vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit bzw. bis zum Stempelbeginn (in casu 1. Mai 2020).
\n 2.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl.