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\n \n \n II 2021 98
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| \n Entscheid vom 19. November 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zugewiesenen Stelle)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ war vom 15. Februar 2021 an bei der B.________ AG angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 30. April 2021 per 7. Mai 2021 in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst mit der Begründung, es sei nicht die richtige Arbeit. Am 10. Mai 2021 beantragte A.________ Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Mai 2021 (Vi-act. 1). Ebenfalls am 10. Mai 2021 wurde er durch das RAV Goldau zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2).
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B. Am 11. Mai 2021 unterbreitete das RAV A.________ das Angebot einer sofort verfügbaren Vollzeitstelle als Rundschleifer bei der C.________ AG, mit der Aufforderung, sich sofort, spätestens bis 14. Mai 2021 zu bewerben (Vi-act. 3). Am 17. Mai 2021 meldete die C.________ AG, A.________ habe sich bis dato nicht beworben (Vi-act. 4). Am 19. Mai 2021 forderte das Amt für Arbeit A.________ auf, zur Nichtbewerbung, für welche eine Sanktionierung drohe, Stellung zu nehmen (Vi-act. 5). Nach Eingang der Stellungnahme vom 28. Mai 2021 (Vi-act. 6) verfügte das Amt für Arbeit am 1. Juni 2021, A.________ werde ab dem 18. Mai 2021 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wegen Nichtbefolgung einer Weisung zur Bewerbung auf eine zugewiesene Stelle (Vi-act. 7).
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C. Am 1. Juni 2021 konnte A.________ bei der Firma D.________ AG eine neue Stelle antreten, wodurch er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde.
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D. Nach Erhalt der Einstellungsverfügung meldete sich A.________ am 6. und 7. Juni 2021 per E-Mail beim Amt für Arbeit (Vi-act. 8) und am 8. Juni 2021 erhob er Einsprache (Vi-act. 9). Mit Entscheid Nr. 259/21 vom 20. August 2021 wies das Amt für Arbeit die Einsprache in Bestätigung der Verfügung vom 1. Juni 2021 ab (Bf-act. 1).
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E. Am 12. September 2021 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
\n Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Vorliegend ist unbestritten, dass der damals arbeitslose Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 durch das RAV Goldau aufgefordert wurde, sich auf die sofort verfügbare Vollzeitstelle als Rundschleifer bei der C.________ AG zu bewerben. Unbestritten ist ebenso, dass sich der Beschwerdeführer weder innert der angesetzten Frist bis 14. Mai 2021 noch danach bei der C.________ AG bewarb. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit einzig, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil er der Aufforderung des RAV Goldau keine Folge geleistet hat.
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2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (