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\n \n \n II 2021 99
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| \n Entscheid vom 18. Januar 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, \n Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Rückforderung Kurzarbeits-entschädigung)
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Sachverhalt:\n
A. Am 23. Dezember 2020 reichte die A.________ AG die Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb ein (Vi-act. 246). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 stellte das Amt für Arbeit, Arbeitsmarkt, fest, es werde Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für maximal drei Monate bewilligt. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 KAE ausrichten (Vi-act. 244).
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B. Mit E-Mail vom 13. Januar 2021 informierte die C.________ AG (nachfolgend C.________) das Amt für Arbeit, es sei beim Ausfüllen des Formulars \"Antrag und Abrechnung KAE\" aufgefallen, dass KAE gemäss Verfügung vom 24. Dezember 2020 erst ab 1. Januar 2021 ausgerichtet werde. Beim Ausfüllen der Voranmeldung sei ein blöder Fehler unterlaufen, denn Kurzarbeit habe bereits am 22. Dezember 2020 eingeführt werden müssen (Vi-act. 242).
\n Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 ersetzte das Amt für Arbeit die Verfügung vom 24. Dezember 2020. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse KAE neu in der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis 22. März 2021 ausrichten (Vi-act. 235).
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C. Am 4. Februar 2021 stellte die A.________ AG Antrag und Abrechnung von KAE für neun Angestellte der Gastronomie; der Antrag ging bei der Arbeitslosenkasse am 8. Februar 2021 ein (Vi-act. 207).
\n Das Antragsformular wurde noch am 8. Februar 2021 als geprüft visiert; die Zahlung der KAE für neun Angestellte in der Höhe von Fr. 25'338.50 erfolgte am 10. Februar 2021 (vgl. Bf-act. 8).
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D. Mit E-Mail vom 8. Februar 2021 ersuchte die C.________ die Arbeitslosenkasse um Abklärung und schriftliche Antwort betreffend KAE-Anspruchsberechtigung der Gastronomieangestellten für Januar 2021 (Vi-act. 182). Die Vorinstanz meldete am 11. Februar 2021 schriftlich zurück, acht der neun Angestellten hätten keinen Anspruch. Die C.________ wurde ersucht, einen neuen Antrag für eine Person einzureichen, damit die Korrektur vorgenommen werden könne (Vi-act. 181).
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E. Einen neuen Antrag reichte die C.________ nicht ein. Die Arbeitslosenkasse nahm am 9. März 2021 selbständig eine Neuberechnung vor für eine KAE-be-rechtigte Person. Es wird eine KAE von Fr. 1'880.60 ausgewiesen und auf dem Formular handschriftlich angefügt: Rückforderung Fr. 23'457.90 (Bez. 25'338.50; Korr. 1'880.60) sowie 'geprüft 09.03.21' und Visum (Vi-act. 178).
\n Am 11. März 2021 stellte die Arbeitslosenkasse der A.________ AG eine Rückforderung über Fr. 23'457.90 formlos in Rechnung (Bf-act. 15).
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F. Am 25. März 2021 verlangte die A.________ AG betreffend Rück-forderung eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 177). Am 29. März 2021 verfügte die Arbeitslosenkasse \"Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen von Kurzarbeitsentschädigung für den Januar 2021 im Betrag von Fr. 23'457.90\" (Vi-act. 175).
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G. Die C.________ erhob am 28. April 2021 für die A.________ AG Ein-sprache gegen die Rückforderung der KAE für Januar 2021 im Betrag von Fr. 23'457.90 (Vi-act. 171).
\n Nach Einholen weiterer Informationen (Vi-act. 168, 5 ff.) wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache mit Entscheid Nr. 87/2021 am 20. Juli 2021 ab (Vi-act. 1).
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H. Am 14. September 2021 lässt die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2021 sowie die ihm zugrundeliegende Verfügung vom 29. März 2021 seien aufzuheben.
\n 2.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den Betriebsteil Gastronomie für die Dauer vom 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2021 sei vollumfänglich anzuerkennen.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Am 11. Oktober 2021 reicht die Beschwerdeführerin Unterlagen nach, zu welchen die Vorinstanz am 13. Oktober 2021 Stellung nimmt. Am 16. November 2021 repliziert die Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin zu Recht Fr. 23'457.90 an zu Unrecht ausbezahlter KAE zurückfordert. Sachverhaltsmässig steht dabei was folgt fest:
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1.1 Die Beschwerdeführerin meldete am 23. Dezember 2020 Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb an per 1. Januar 2021 (Vi-act. 246). Sie sei in der Branche 'Skiliftbetrieb & Gastronomie' tätig. Kurzarbeit werde für den Gesamtbetrieb eingeführt; aufgrund der Covid-19-Massnahmen, die ab 22. Dezember 2020 gelten, müsse der gesamte Betrieb inkl. des Skilifts (Name), des Skilifts (Name) und des Restaurants D.________ 'heute' eingestellt werden. Der Personalbestand des Gesamtbetriebes umfasse 36 Personen, davon 36 Arbeitnehmende auf Abruf. Von Kurzarbeit betroffen seien 35 Arbeitnehmende. Der Arbeitsausfall betrage voraussichtlich 80%.
\n Aufgrund der in der Voranmeldung gemachten Angaben erachtete das Amt für Arbeit die Anspruchsvoraussetzungen für KAE als erfüllt, so dass sie der Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 die Auszahlung von KAE ab 1. Januar 2021 bewilligte, soweit die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund des noch einzureichenden konkreten Antrags und der Abrechnung erfüllt sein werden (vgl.