\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n II 2022 10
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 26. April 2022
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
| \n
\n \n
| \n MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 196_) arbeitete seit 1990 bei der B.________ AG, zuletzt als C.________ (Berufsbezeichnung). Nachdem ihm diese Anstellung am 22. Februar 2021 infolge Reorganisation der B.________ gekündigt wurde, beantragte er am 6. Juni 2021 Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2021. Letzter Arbeitstag war der 31. Mai 2021 (Vi-act. 1). Am 26. Mai 2021 wurde er zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2).
\n
B. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 forderte das RAV D.________ A.________ auf, sich innert 2 Arbeitstagen zwecks Beginn einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) beim Verein E.________ zu melden. Die Aufforderung erging unter dem Hinweis, eine Missachtung könne zu einer Kürzung von Taggeldern führen (Vi-act. 3). Am 21. Dezember 2021 informierte der Verein E.________ das RAV D.________, A.________ habe sich nicht gemeldet (Vi-act. 4). Hierzu sowie zur Absicht, ihn wegen der Nichtteilnahme in der Anspruchsberechtigung einzustellen, lud das Amt für Arbeit A.________ am 21. Dezember 2021 zur Stellungnahme ein (Vi-act. 5), wovon er innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch machte. Am 5. Januar 2022 verfügte das Amt für Arbeit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 21 Tagen ab dem 18. Dezember 2021 (Vi-act. 6).
\n
C. Am 10. Januar 2022 erhob A.________ Einsprache gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Vi-act. 8), welche das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 26. Januar 2022 abwies (Vi-act. 10).
\n
D. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nahm A.________ Stellung zum Einspracheentscheid. Da der Entscheid nicht beilag, aus dem Schreiben auch die entscheidende Behörde nicht erkennbar war und ebenso ein Antrag fehlte, wurde A.________ mit Verfügung vom 4. Februar 2022 Frist zur Verbesserung angesetzt unter der Androhung, im Säumnisfall werde auf die Eingabe nicht eingetreten (VG-act. 02). Am 15. Februar 2022 reicht A.________ die verbesserte Eingabe ein mit dem Antrag:
\n Diesen Entscheid fechte ich hiermit an und beantrage einen Freispruch weil ich niemals absichtlich Termine, Anweisungen oder Verfügungen des RAV missachtet habe.
\n Mit Vernehmlassung vom 14. März 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
\n
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtteilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung (PvB) für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
\n
2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (