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II 2022 14
 
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Entscheid vom 18. Juli 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________ GmbH,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Covid-19; Kurzarbeitsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. Die im März 2017 gegründete A.________ GmbH bezweckt hauptsächlich den Anbau, die Zucht, die Verarbeitung und den Vertrieb von natürlichen Produkten. Sie ist spezialisiert auf die Gewinnung, Produktion und Vermarktung von Cannabinoiden und Cannabinoidhaltigen Produkten. Die CBD-haltigen Produkte der Firma tragen die Marke C.________. D.________ ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (Handelsregisterauszug, Bf-act. 4, 10, 11). Daneben ist D.________ auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH, die den Betrieb eines Detailhandelsgeschäfts, den Handel mit Lebensmitteln und anderen Konsumgütern, die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen sowie Musikproduktion bezweckt (vgl. www.zefix.ch; eingesehen am 28.6.2022) sowie der F.________ GmbH, welche die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen, Beratung und Vermarktung von Künstlern und Persönlichkeiten und Erwerb der dazu notwendigen Rechte sowie Erbringung von dazugehörenden Dienstleistungen bezweckt (vgl. www.zefix.ch; eingesehen am 28.6.2022). Alle drei Firmen haben ihren Sitz an derselben Adresse in G.________ (vgl. auch Vi-act. 4).
\n B.1 Mit Voranmeldung von Kurzarbeit (aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Pandemie Covid-19) machte D.________ ab 1. September 2020 für den Gesamtbetrieb (4 Angestellte) der A.________ GmbH Kurzarbeit geltend und zwar voraussichtlich für einen Arbeitsausfall von 70+%. Im Gesuch wurde vermerkt, die Firma sei in der Branche \"Event Agentur\" tätig. Begründet wurde es wie folgt: \"Wir sind eine Event Agentur und uns wurden zu 99% alle Aufträge abgesagt. Wir sind sehr bemüht, neue Kunden und Aufträge zu gewinnen\" (Vi-act. 1).
\n B.2 Das Amt für Arbeit erhob mit Verfügung vom 2. September 2020 teilweise Einspruch, indem Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für maximal drei Monate bewilligt wurde; für die Zeit ab 30. November 2020 sei eine neue Voranmeldung notwendig.
\n C. Am 25. März 2021 reichte D.________ für die A.________ GmbH ein weiteres Gesuch für KAE ab 20. April 2021 für alle drei Angestellten ein bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 50 bis 60% (nachdem bereits am 11.1.2021 eine Voranmeldung eingereicht wurde, welche nicht in den Akten liegt und nicht Streitgegenstand bildet). Die Firma sei in der Branche \"Vertrieb Verkauf Aussendienst\" tätig. Die Begründung lautete: \"Wir kriegen durch die bestehenden Bestimmungen nicht mehr die Termine bei Kunden, da diese aus Sicherheitsgründen keine Gäste mehr empfangen. Termine werden deshalb abgesagt. Es gibt keine Neukunden-Akquise mehr aus diesen Gründen.\" (Vi-act. 3).
\n D. Nach Einholen weiterer Informationen erhob das Amt für Arbeit mit Verfügung vom 12. Mai 2021 Einspruch gegen die Auszahlung von KAE ab dem      20. April 2021 (Voranmeldung vom 25.3.2021).
\n Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 hob das Amt für Arbeit zudem gestützt auf