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\n \n \n II 2022 18
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| \n Entscheid vom 17. Mai 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, \n Klägerin,
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| \n gegen
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| \n A.________ GmbH, \n Beklagte,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Berufliche Vorsorge (Konventionalstrafe)
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Sachverhalt:\n
A. Die A.________ GmbH (nachstehend GmbH) mit Sitz in D.________ wurde am 25. Juni 2018 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Die GmbH bezweckt die Übernahme von Armierungsarbeiten aller Art im Hoch- und Tiefbau sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen. Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.-- (200 Stammanteile zu je
\n Fr. 100.--). Diese wurden bzw. werden bis 14. Juni 2019 bzw. seither insgesapmt von B.________ bzw. C.________ gehalten. Bis 14. Juni 2019 bzw. seither fungier(t)en die beiden jeweils auch als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl. Kläg.-act. 5).
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B. Da die GmbH der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR [nachstehend: Stiftung FAR]) keine Formulare betreffend ihre Tätigkeiten einreichte, stellte die Stiftung FAR mit Entscheid vom 29. Januar 2019 gestützt auf den Handelsregistereintrag fest, dass die GmbH unter den räumlichen Geltungsbereich und ihre Tätigkeiten ausschliesslich unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses (BRB) vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (BRB AVE GAV FAR) falle (vgl. Kläg.-act. 6). Daraus folge, dass die GmbH für Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fielen, seit dem 25. Juni 2018 FAR-beitragspflichtig sei.
\n Die GmbH hat gegen diesen Unterstellungsentscheid keine Einsprache erhoben, womit der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
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C. Nachdem die GmbH trotz mehrmaligen Mahnungen die Lohnsummenmeldung 2019 nicht einreichte, auferlegte ihr die Stiftung FAR mit Rechnung vom 28. November 2020 eine Konventionalbusse von Fr. 3'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verbunden mit dem Hinweis, dass die Konventionalstrafe auf die Hälfte reduziert werde, falls im Jahr 2019 kein Personal beschäftigt worden sein sollte (Kläg.-act. 10).
\n Ebenso reichte die GmbH trotz mehrmaligen Mahnungen für das Jahr 2020 (vgl. Kläg.-act. 7 und 8) keine Lohnsummenmeldung ein, worauf ihr die Stiftung FAR mit Rechnung vom 6. Juli 2021 eine Konventionalstrafe von Fr. 5'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte (Kläg.-act. 11).
\n Mahnungen vom 25. Januar 2021 sowie vom 3. März 2021 zur Bezahlung der Konventionalstrafe 2019 von insgesamt Fr. 3'500.-- sowie vom 17. August 2021 sowie vom 15. September 2021 zur Bezahlung der Konventionalstrafe 2020 von insgesamt Fr. 5'500.-- (Kläg-act. 9) blieben erfolglos.
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D. Mit Klage vom 22. Februar 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die A.________ GmbH betreffend Konventionalstrafen stellt die Stiftung FAR folgende Anträge:
\n 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Konventionalstrafen in Höhe von insgesamt CHF 8'000.00, und Verfahrenskosten von CHF 1'000.-- (2xCHF 500.00) zu bezahlen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
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E. Mit Schreiben vom 10. März 2022 (Datum der Postaufgabe) reicht die Beklagte eine Klageantwort ein. Der Gesellschafter und Geschäftsführer macht insbesondere geltend, er habe die GmbH mit einem riesigen Schuldenberg übernommen. Sein Vorgänger habe die Rechnungen nicht bezahlt; die Firma stehe seit ca. März 2019 still. Es habe Probleme auf Baustellen gegeben, so dass er drei Monate gratis habe arbeiten müssen. Zudem sei er im vergangenen Jahr angefahren worden und habe infolge seines Spitalaufenthaltes nicht jeden Brief sehen können.
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F. Mit Replik vom 25. März 2022 hält die Klägerin an ihren Anträgen fest. Die Beklagte liess sich innert Frist (26.4.2022) nicht mehr vernehmen, womit sie mit einer Duplik androhungsgemäss ausgeschlossen ist.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Gemäss