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\n \n \n II 2022 19
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| \n Entscheid vom 26. April 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, B.________ GmbH, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH mit Sitz in C.________, welche laut Handelsregisterauszug zur Hauptsache die Durchführung von Consulting- und Coachingdienstleistungen im Bereich Management, IT, Strategie, Marketing und Vertrieb bezweckt (www.zefix.ch; eingesehen am 28.3.2022).
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B. Am 15. Oktober 2021 reichte A.________ resp. die B.________ GmbH bei der Ausgleichskasse Schwyz die Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung (CEE) infolge erheblicher Umsatzeinbusse für den Monat September 2021 ein (Vi-act. 01). Mit Verfügung vom 1. November 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag auf CEE für den Monat September 2021 ab (Vi-act. 02). Am 11. November 2021 stellte die B.________ GmbH bei der Ausgleichskasse Schwyz Antrag auf CEE für den Monat Oktober 2021 (Vi-act. 03). Das Begehren wurde mit Verfügung vom 29. November 2021 abgewiesen (Vi-act. 04).
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C. Gegen die Abweisungsverfügung vom 1. November 2021 betreffend den Monat September 2021 erhob A.________ mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 Einsprache (Vi-act. 05). Gegen jene vom 29. November 2021 betreffend den Monat Oktober 2021 erfolgte mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 eine nahezu gleichlautende Einsprache (Vi-act. 08).
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D. Mit Einspracheentscheid Nr. 1374/21 & 1384/21 vom 20. Januar 2022 (zugestellt am 25.1.2022, vgl. VG-act. 07) erkannte die Ausgleichskasse Schwyz:
\n 1.
Die Einspracheverfahren (Nr. 1374/21 und 1384/21) werden vereinigt.
\n 2.
Die Einsprachen vom 2. Dezember und 13. Dezember 2021 gegen die Verfügungen vom 1. November und 29. November 2021 werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 3.-5. (Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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E. Mit Eingabe vom 20. Februar 2022 (Postaufgabe am 23.2.2022) erhebt A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die CEE für die Monate September 2021 und Oktober 2021 zu gewähren.
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F. Vernehmlassend beantragt die Ausgleichskasse Schwyz am 21. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Anlässlich des Antrags auf CEE für den Monat September 2021 vom
15. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer einen Umsatz sowie eine Lohnauszahlung von je Fr. 0.-- geltend. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer u.a. eine Verfügung vom 13. August 2021 von der Ausgleichskasse Schwyz an (Vi-act. 01). Diese befindet sich nicht bei den Akten bzw. reichte der Beschwerdeführer diese nicht ein. Aus dem aktenkundigen Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kontaktperson bei der Ausgleichskasse geht jedoch hervor, dass es sich bei genannter Verfügung um die Gewährung von CEE für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 handelt (vgl. Vi-act. 7, E-Mail vom 13.8.2021). Betreffend \"Anspruchsberechtigung nach Juni 2021\" führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Messe bzw. Veranstaltung persönlich besuchen können, da beispielsweise Messen einmal jährlich stattfänden, also nächstmöglich erst wieder im Jahr 2022. Des Weiteren sei der Aufbau und die Erweiterung seines Portfolios aufgrund behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich eingeschränkt. Die Erweiterung des Angebots des Beschwerdeführers bezieht sich dabei neben seiner Primärtätigkeit (Strategieberatung) auf die als Winzer und Dienstleistungen im Bereich von E-Mobility und Smart-Lösungen betreffend Unternehmensstrukturen sowie Gebäudeautomation (vgl. Vi-act. 01; https://________.com/; eingesehen am 29.3.2022).
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1.1.2 In der Ablehnungsverfügung vom 1. November 2021 erklärte die Vorinstanz, seit 26. Juni 2021 würden für Veranstaltungen, zu welchen der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat begrenzt sei, kaum noch Beschränkungen gelten, auch nicht für Grossveranstaltungen. Seit 13. September 2021 gelte an verschiedenen Orten die Zertifikatspflicht. Ansonsten gebe es kaum noch behördliche Einschränkungen, weshalb die Ausgleichskassen die Gründe, welche Versicherte für eine erhebliche Einschränkung geltend machen würden, besonders beachten würden. Die Gründe müssten in einem engen Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Betriebe, die nicht von einer von Bund oder Kantonen verordneten Massnahme betroffen seien, hätten keinen Anspruch auf CEE. Da keine Begründung vorliege, die nachvollziehbar darlege, auf welche Massnahmen der Umsatzrückgang von 100% zurückzuführen sei, werde der Antrag abgelehnt (Vi-act. 02).
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1.2 In der Anmeldung für den Monat Oktober 2021 vom 11. November 2021 macht der Beschwerdeführer wiederum einen Umsatz sowie eine Lohnauszahlung von Fr. 0.-- geltend und führt dieselbe Begründung an wie bereits in der Anmeldung für den Monat September 2021 (Vi-act. 03). Die Vorinstanz begründet ihre Ablehnung des Anspruchs in der Verfügung vom 29. November 2021 beinahe gleich, wie bereits in der Verfügung betreffend den Monat September (lediglich auf das Veranstaltungsverbot wird nicht mehr Bezug genommen, Vi-act. 04).
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1.3 Die Einsprachen vom 2. Dezember 2021 und 13. Dezember 2021 sind in begründender Hinsicht zueinander und zur Begründung in den ursprünglichen Anträgen nahezu kongruent, einzig einen Link zur Website des Beschwerdeführers fügt dieser in seinen Einsprachen ergänzend an (Vi-act. 05, 08).
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1.4 Im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 legte die Vorinstanz zunächst dar, dass es sich rechtfertige, die beiden Einspracheverfahren Nr. 1374/21 und Nr. 1384/21 zu vereinen, da den angefochtenen Verfügungen dieselben Sachverhalte zugrunde lägen und sich die gleichen Rechtsfragen stellen würden (Vi-act. 10, Erw. 1). Sodann bekräftigte die Vorinstanz, die Umsatzeinbussen im September und Oktober 2021 seien nicht auf (dannzumal) bestehende Massnahmen des Bundes oder Kantons zurückzuführen. Unter Beachtung der Zertifikatspflicht hätten in diesen zwei Monaten durchaus Veranstaltungen durchgeführt werden können. Weil die Zertifikatspflicht Voraussetzung für die Durchführung einer Veranstaltung sei, sei davon allerdings überwiegend der Veranstalter und nicht der Beschwerdeführer betroffen. Überdies sei die Zertifikatspflicht nicht als eigentliche Massnahme, sondern als Schutzkonzept zu betrachten, welches überhaupt erst Veranstaltungen ermögliche. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf Weinbau und E-Mobility seien vage. Es könne nicht überzeugend dargelegt werden, welche Massnahmen inwiefern zum Umsatzrückgang im geltend gemachten Zeitraum geführt haben sollen. Der Vorinstanz seien jedenfalls keine über September und Oktober 2021 geltenden behördlichen Massnahmen für den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers bekannt. Der Anspruch auf CEE sei daher zurecht verneint worden (Vi-act. 10, insb. Erw. 5).
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1.5 Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer an, er habe seit Februar 2020 intensiv an der Weiterführung seiner Selbständigkeit gearbeitet. Das zunächst aus Dienstleistungen betreffend die Strategie-Erarbeitung bestehende Portfolio habe er um Wein-Onlineworkshops und E-Mobility/Smart Home erweitert. Der Beschwerdeführer habe über 500 potentielle Kunden sowohl schriftlich als auch über die sozialen Medien akquiriert. Daraus hätten Kontakte und persönliche Treffen resultiert. Am 5. März 2020 und am 12. März 2020 hätte der Beschwerdeführer bereits potenzielle Vorgespräche gehabt und ein Angebot abgeben können, welches kurz vor Vertragsabschluss gestanden habe. Die Pandemie hätte diese Anstrengungen plötzlich beendet und keinen Handlungsspielraum offengelassen.
\n Da der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Mitarbeiter habe, seien die Aufwendungen auf seine Dienstleistungen beschränkt. Zusätzliche Aufwendungen seien im Kontokorrent zu sehen, aber nicht in den Kontoauszügen ersichtlich.
\n In der Branche des Beschwerdeführers, insbesondere der Strategie-Erarbeitung, sei man vom Beratungsbedarf potenzieller Kunden abhängig und auf persönlichen Kontakt angewiesen. Letzteres sei aufgrund der Pandemie nicht mehr möglich gewesen und Beratungskosten von Externen seien eingespart worden.
\n Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Darstellung der Vorinstanz, wonach er im Bereich Management, IT, Marketing und Vertrieb tätig sei. Das Tätigkeitsfeld sei die Gebäudeautomation, was im Vergleich zur beispielsweise IT eine kleine und übersichtliche Branche sei.
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1.6 Die Vorinstanz äussert sich vernehmlassend nicht zur Beschwerde, sondern verweist zur Begründung ihres Abweisungsantrages auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid.
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2. Der Beschwerdeführer ist nicht Selbständigerwerbender (im Sinne von