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\n \n \n II 2022 21
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| \n Entscheid vom 26. April 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, Klägerin,
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| \n gegen
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| \n A.________ AG, \n Beklagte,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Berufliche Vorsorge (Konventionalstrafe)
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Sachverhalt:\n
A. Die A.________ AG mit Sitz in B.________ (vormals C.________ AG mit Sitz in D.________) wurde am __. September 2017 im Handelsregister eingetragen; am __. März 2019 erfolgte die Sitzverlegung in den Kanton Schwyz. Die Unternehmung bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Baugewerbe und im Baunebengewerbe sowie den Handel mit Waren aller Art. Sie verfügt über ein voll liberiertes Aktienkapital von Fr. 100'000.-- (100 Namenaktien zu je
Fr. 1'000.--). Einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist E.________, kosovarische Staatsangehörigkeit. Sie zeichnet mit Einzelunterschrift; sie ist Verwaltungsrätin seit dem 29. April 2020. Zuvor waren F.________ (Präsident) sowie G.________ (Mitglied), beide italienische Staatsangehörige, Verwaltungsräte. Beide zeichneten mit Einzelunterschrift.
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B. Da die A.________ AG der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR [nachstehend: Stiftung FAR]) die Selbstdeklarationsformulare auch auf Mahnung hin nicht einreichte, klärte die Geschäftsstelle der Stiftung FAR die Beitragspflicht der A.________ AG anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen ab. Namentlich hatte die Stiftung FAR die A.________ AG mit Schreiben vom 6. Mai 2019 und 14. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass ohne Zusatzinformationen davon ausgegangen werde, dass die A.________ AG ein im Bauhauptgewerbe tätiges Unternehmen sei und unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses (BRB) vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (BRB AVE GAV FAR) falle (vgl. Kläg.-act. 6).
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C. Mit Entscheid vom 8. Juli 2019 stellte die Geschäftsstelle der Stiftung FAR fest, dass die A.________ AG unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fällt. Hieraus folgt, dass die A.________ AG für Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, seit dem 8. März 2019 FAR-beitragspflichtig sind (vgl. Kläg.-act. 6). Mit dem Entscheid wurde die A.________ AG gleichzeitig darauf hingewiesen, dass erhebliche und dauerhafte Veränderungen der betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der Tätigkeitsbereiche, aufgrund des BRB AVE GAV FAR der Geschäftsstelle Stiftung FAR umgehend mitzuteilen sind.
\n Die A.________ AG hat gegen diesen Unterstellungsentscheid keine Einsprache erhoben, womit der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
\n Diesem Unterstellungsentscheid ist zudem zu entnehmen, dass die Dienstleistungen der A.________ AG im Baugewerbe und im Baunebengewerbe teilweise unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fallen (Ziff. 2.2.2).
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D. Am 1. Dezember 2020 stellte die Inkassostelle der Stiftung FAR der A.________ AG die Unterlagen zur Erstellung der Jahresabrechnung zu. Mit Schreiben vom 12. März 2021 erinnerte sie die A.________ AG hieran unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen (Kläg.-act. 7). Mit \"Mahnung Lohnsummenmeldung 2020\" vom 23. März 2021 wurde diese Frist bis 6. April 2021 erstreckt unter Androhung einer Konventionalstrafe von maximal Fr. 5'000.-- für den Säumnisfall (Kläg.-act. 8).
\n Nachdem die A.________ AG keine Lohnsummenmeldung 2020 einreichte, stellte ihr die Stiftung FAR am 5. Juli 2021 eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 500.-- in Rechnung unter Androhung einer Konventionalstrafe von Fr. 5'000.-- im Wiederholungsfall (Kläg.-act. 10).
\n Mit einer ersten Mahnung vom 18. August 2021 sowie einer zweiten Mahnung vom 15. September 2021 wurde der A.________ AG Frist zur Bezahlung des offenen Rechnungsbetrages von Fr. 3'500.-- angesetzt unter Androhung der Betreibung (Kläg.-act. 9). Die A.________ AG leistete dieser Zahlungsaufforderung keine Folge.
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E. Mit Klage vom 1. März 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die A.________ AG betreffend Konventionalstrafe stellt die Stiftung FAR folgende Anträge:
\n 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00, und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
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F. Mit Verfügung vom 2. März 2022 setzte der verfahrensleitende Richter der Beklagten Frist bis 23. März 2022 zur Einreichung einer Klageantwort an. Diese Verfügung wurde der Beklagten am 7. März 2022 zugestellt (Sendungsverfolgung der Sendungsnummer __01).
\n Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 28. März 2022 (Versand per A-Post plus) eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 11. April 2022 unter Androhung des Ausschlusses mit der Klageantwort für den Säumnisfall angesetzt; die Zustellung erfolgte am 29. März 2022 (Sendungsverfolgung der Sendungsnummer __02). Auch auf diese Verfügung hin zeigte die Beklagte keine Reaktion.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Gemäss