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II 2022 23
 
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Entscheid vom 22. August 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________ GmbH,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Covid-19; Kurzarbeitsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. Die A.________ GmbH bezweckt die Führung eines C.________ (Restaurant) (mit der Möglichkeit, Zweigniederlassungen zu errichten). Der Gesellschaftssitz ist in D.________/ZH. Einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist E.________ (Bf-act. 3). Die A.________ GmbH betreibt aktuell (bzw. auch schon 2021) die A.________ in F.________ sowie die A.________ in D.________.
\n B. Am 21. Juni 2021 reichte die A.________ GmbH für den Monat Juli 2021 beim Amt für Arbeit des Kantons Schwyz auf dem a.o. Formular die Vor­anmeldung von Kurzarbeit aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Pandemie Covid-19 ein (Vi-act. 1). Arbeitgeberin sei die A.________ GmbH, F.________. Kurzarbeit werde für den Gesamtbetrieb mit einem Personalbestand von 14 Personen eingereicht. Der voraussichtliche Arbeitsausfall betrage 50%.
\n C. Am 23. Juni 2021 forderte das Amt für Arbeit bei der A.________ GmbH weitere Informationen und Unterlagen ein, damit der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) geprüft werden könne (Vi-act. 3). Mit E-Mail vom 4. Juli 2021 reichte die A.________ GmbH verschiedene Unterlagen (namentlich Personalliste, Umsatzzahlen und Kundenfrequenzen) ein (Vi-act. 5). Am 5. Juli 2021 wurden noch fehlende Unterlagen eingefordert, welche am 12. Juli 2021 nachgereicht wurden (Vi-act. 7).
\n D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 erhob das Amt für Arbeit Einspruch gegen die Auszahlung von KAE. Aktuell lägen keine aussergewöhnlichen Umstände mehr vor; der Arbeitsausfall sei nicht anrechenbar, sondern unterliege dem Betriebs- bzw. Unternehmerrisiko. Der Anspruch auf KAE werde ab dem 22. Juni 2021 abgelehnt (Vi-act. 2).
\n E. Am 5. August 2021 bekundete die A.________ GmbH ihr Bedauern über den verfügten Einspruch. Wegen der Pandemie seien Grossanlässe und Veranstaltungen abgesagt worden. Die Pilgergruppen hätten sämtliche Reservationen bis ins Jahr 2022 annulliert, was einen immensen Umsatzeinbruch bedeute, der nicht einfach so aufgefangen werden könne. Man sei weiterhin auf KAE angewiesen (Vi-act. 8). Diese Eingabe wurde vom Amt für Arbeit als Einsprache entgegengenommen. Gleichzeitig wurden weitere Unterlagen eingefordert (Vi-act. 9). Diese reichte die A.________ GmbH am 19. August 2021 ein mit dem Hinweis, man lebe in F.________ nur von den Touristen, weshalb es bei der aktuellen Situation schwierig sei zu überleben (Vi-act. 10). Am 9. Dezember 2021 forderte das Amt für Arbeit zusätzliche Unterlagen und Informationen; dies nun ausdrücklich getrennt zu beiden Standorten D.________ und F.________. Das Amt für Arbeit führte hierzu aus, man erwäge, die KAE für das Restaurant in D.________ partiell abzulehnen (Vi-act. 12). Mit Schreiben vom 20. November 2021 und 5. Januar 2022 reichte die A.________ GmbH weitere Unterlagen und Antworten ein (Vi-act. 13 und 14).
\n F. Mit Einspracheentscheid Nr. 320/21 vom 3. Februar 2022 beschloss das Amt für Arbeit:
\n 1. Die Einsprache vom 05.08.2021 wird insofern teilweise gutgeheissen, als dass für die Betriebsabteilung \"F.________\" vom 01.07.2021 bis 30.09.2021 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden kann, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen.
\n 2. Im Übrigen wird an der Verfügung vom 19.07.2021 festgehalten.
\n Den Entscheiderwägungen ist dabei zu entnehmen, dass die A.________ GmbH für das Restaurant in D.________ vom 1. Juli bis 30. September 2021 keine ausserordentlichen Umstände plausibel und nachvollziehbar darstellen könne, keine behördlichen Massnahmen den Betrieb massgebend einschränken und aus den Umsatzzahlen für das Restaurant D.________ auch kein Einbruch ersichtlich sei, weshalb für D.________ kein anrechenbarer Arbeitsausfall und damit kein Anspruch auf KAE anerkannt werden könne.
\n G. Die A.________ GmbH lässt am 5. März 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.  In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid Nr. 320/21 des Amtes für Arbeit des Kantons Schwyz vom 3. Februar 2022 betreffend Verfügung vom 19. Juli 2021 insoweit gutzuheissen, als die Kurzarbeitsentschädigung für den Standort A.________ in D.________ abgewiesen wird.
\n 2.  Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2021 auf Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die A.________ GmbH sei vollumfänglich gutzuheissen und es sei der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis und mit 30. September 2021 die Kurzarbeitsentschädigung (für beide Standorte) zu bewilligen und die Ausgleichskasse Schwyz [sic] anzuweisen, die Entschädigung auszurichten.
\n 3.  Eventuell sei in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung und Neubeurteilung an das Amt für Arbeit zurückzuweisen.
\n 4.  Subeventuell sei für den Fall, dass das Gericht die Zuständigkeit des Kantons Schwyz für die Beurteilung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für den Standort D.________ verneinen sollte, in Aufhebung des ablehnenden Teilentscheids die Sache an die zuständige Behörde des Kantons Zürich zu überweisen.
\n 5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin/ Vorinstanz.
\n Am 7. März 2022 reicht die Beschwerdeführerin einen Beschwerdenachtrag ein.
\n H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. April 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, so u.a. die Zuständigkeit (vgl. § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (