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II 2022 32
 
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Entscheid vom 26. April 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 196_) war seit 2002 Gesellschafter und bereits seit 1998 Geschäftsführer der B.________, C.________ (Sitz), welche im Bereich Hauswartungen, Liegenschaftsdienst, Reinigungen und Gartenarbeiten tätig ist. Im Jahr 2021 wurde die Gesellschaft an die D.________, C.________(Sitz), als neue und einzige Gesellschafterin übertragen; die Geschäftsführung übernahm der Sohn von A.________, der auch alleiniger Gesellschafter der D.________ ist. A.________ seinerseits schied aus dem Betrieb aus, bzw. wird er als Berater im Zwischenverdienst mit max. 20h/Mt weiterbeschäftigt (vgl. www.zefix.ch; www.________.ch; beide eingesehen am 12.4.2022; Vi-act. 13, 11).
\n B. Am 5. Oktober 2021 stellte A.________ (damals Wohnsitz in E.________) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Oktober 2021. Sein Arbeitsverhältnis sei am 25. März 2021 per 30. Juni 2021 gekündigt und dann um drei Monate verlängert worden; letzter Arbeitstag sei der 30. September 2021 gewesen. Als Grund der Kündigung wird \"Wirtschaftlich\" angegeben (Vi-act. 1, 10). Am 1. Oktober 2021 wurde A.________ durch das RAV F.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2).
\n C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 konfrontierte das Amt für Arbeit A.________ mit dem Vorwurf, in der Zeitspanne für die letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit bzw. bis zum Stempelbeginn am 1. Oktober 2021 keine persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht zu haben; man erwäge eine Sanktionierung durch Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Vi-act. 3). Am 24. Dezember 2021 reicht A.________ eine Stellungnahme hierzu ein (Vi-act. 4).
\n D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1. Oktober 2021 für die Dauer von 15 Tagen wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in den letzten Monaten bis zum Eintritt in die Arbeitslosigkeit bzw. bis zum Stempelbeginn in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 5). Die am 14. Januar 2022 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 6) wies das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 17. März 2022 ab (Vi-act. 8).
\n E. Am 28. März 2022 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem Antrag, \"die 15 Einstelltage zu löschen\".
\n Mit Vernehmlassung vom 8. April 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Es wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. bis Stempelbeginn ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihn deswegen zu Recht für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
\n 2.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl.