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\n \n \n II 2022 36
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| \n Entscheid vom 21. Juni 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2017: Frist-versäumnis, Fristwiederherstellung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (nachstehend: Steuerpflichtiger) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 17. August 2020 (Versanddatum) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- (satzbestimmend Fr. 2'146'700.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'672'000.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 2'151'700.-- veranlagt. Die Veranlagung erfolgte teilweise ermessensweise, da der Steuerpflichtige keine zuverlässigen Beilagen eingereicht hatte oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten. Ermessensweise geschätzt wurde unter Code 405 unter anderem auch der Verkaufserlös der Zahnarztpraxis \"B.________\" von Fr. 2'000'000.--, der als zusätzliches Einkommen aufgerechnet wurde.
\n Laut der Sendungsverfolgung (A-Post Plus Nr. __01) wurde die Veranlagungsverfügung vom 17. August 2020 dem Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuervertreterin (C.________) am 18. August 2020 zugestellt (Einsprache-act. 72).
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B. Mit Eingabe vom 12. November 2020 (Eingang bei der StV am 16.11.2020) liess der Steuerpflichtige durch seine Steuervertreterin (C.________ [D.________]) bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt Einsprache erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Basierend auf den vorgenannten Begründungen beantragen wir hiermit die Wiederherstellung der Einsprachefrist von 30 Tagen ab dem 26.10.2020.
\n 2.
Basierend darauf sei die Steuerveranlagung 2017 vom 17.08.2020 und das Inkasso für die fakturierten Steuern zu sistieren und nach Behandlung der Einsprache (ist in Arbeit, wird am 16.11.2020 eingereicht) aufzuheben.
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C. Mit Schreiben vom 18. November 2020 teilte die StV dem Steuerpflichtigen mit, dass die Veranlagungsverfügung 2017 als per 18. August 2020 zugestellt gelte und daher auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne (Einsprache-act. 42 = 68).
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D. Am 27. November 2020 ging bei der StK/VdBSt die vom Steuerpflichtigen angekündigte Einsprache, datierend vom 25. November 2020, ein mit den folgenden Anträgen (Einsprache-act. 16 ff., 26):
\n a)
Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Einsprache auf die SteuerveranlagungsVerfügung 2017 des Steuerpflichtigen sei im Sinne Abs. 2 und 3 dieser Einsprache mit Beginn ab 26.10.2020 wiederherzustellen.
\n b)
Die vorliegende Steuerveranlagungs-Verfügung 2017 vom 17.08.2020 sei in der Gesamtheit umgehend und vollumfänglich zu annullieren, die beanstandeten Aufrechnungen seien zu korrigieren und die eingebrachten Argumente - insbesondere bezüglich des ermessenweise festgesetzten, zusätzlichen Einkommens von CHF 2'000'000 - seien zu würdigen und zu berücksichtigen.
\n c)
Auf der Basis der bereinigten Steuertatbestände sei eine neue Veranlagungs Verfügung für das Jahr 2017 zu erlassen, allenfalls unter vorgängiger Rück- oder Absprache mit der Steuervertreterin.
\n d)
Die ausgestellten Steuerrechnungen 2017 seien entsprechend zurück zu nehmen und die eingeleiteten Mahnläufe umgehend zu stoppen und zu stornieren.
\n Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 hielt die StV daran fest, dass die Einsprachefrist (16.9.2020) verpasst worden sei und daher nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne (Einsprache-act. 12 f.).
\n Hierauf ersuchte der Steuerpflichtige die StV um den Abschluss des Vorverfahrens und die Weiterleitung der Einsprache an die StK (Einsprache-act. 11).
\n Am 16. Januar 2021 orientierte der Steuerpflichtige die StK/VdBSt ergänzend zu den Ausführungen in der Einsprache über die Fehlzustellung einer Kuriersendung seitens E.________ vom 7. Januar 2021/15. Januar 2021 sowie drei Fehlzustellungen der Poststelle F.________ in der Zeit vom 25. November 2020 bis 15. Januar 2021 (Einsprache-act. 6 f.).
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E. Mit Entscheid Nr. 68/2020 vom 2. März 2022 trat die StK/VdBSt auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2017 vom 17. August 2020 nicht ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 450.-- dem Steuerpflichtigen (Disp.-Ziff. 2).
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F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 3.3.2022) lässt der nunmehr beanwaltete Steuerpflichtige mit Eingabe vom 1. April 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. November 2020, ergänzt mit Schreiben vom 25. November 2020 und 16. Januar 2021, einzutreten.
\n 2.
Eventualiter sei die Frist für die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2017, datiert vom 17. August 2020, per 26. Oktober 2020 wiederherzustellen und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Anweisung, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. November 2020, ergänzt mit Schreiben vom 25. November 2020 und 16. Januar 2021, einzutreten.
\n 3.
Eventualiter sei das steuerbare Einkommen 2017 auf Ebene der direkten Bundessteuer auf CHF 64'700 (satzbestimmend CHF 64'700) festzulegen.
\n 4.
Dem Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
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G. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2022 beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde sei - sowohl im Hauptantrag, als auch in den Eventualanträgen - unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (