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\n \n \n II 2022 38
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| \n Entscheid vom 21. Juni 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, \n 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchs-berechtigung wegen Nichtannahme einer zugewiesenen Stelle)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 198_) war seit dem 1. Januar 2020 bei der B.________ AG, ________, als Lageristin angestellt und wurde am 3. Februar 2020 durch die Arbeitgeberin per 10. Februar 2020 gekündigt. Am 11. Februar 2020 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Februar 2022 (Vi-act. 1). Bereits am 10. Februar 2020 wurde sie durch das RAV ____ für eine Vollzeitbeschäftigung zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2).
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B. Mit Schreiben vom 17. November 2021 konfrontierte das Amt für Arbeit
A.________ mit dem Vorwurf, einen ihr zugewiesenen, zumutbaren Zwischenverdienst nicht angenommen zu haben, weshalb eine Sanktionierung in Betracht gezogen werde (Vi-act. 4). Hierzu nahm A.________ am 29. November 2021 Stellung (Vi-act. 5).
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C. Am 2. Dezember 2021 verfügte das Amt für Arbeit gegenüber A.________ die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 5 Tagen ab dem 17. November 2021 (Vi-act. 6). Eine am 12. Januar 2022 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 9) wies das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 106/22 vom 14. März 2022 ab (Vi-act. 11).
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D. Am 10. April 2022 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid Nr. 106/22 vom 14. März 2022 sei aufzuheben.
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E. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 Stellung und verlangt namentlich die Befragung ihres RAV-Beraters E.________.
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F. Am 30. Mai 2022 gelangt das Gericht mit einem Auskunftsbegehren an E.________ und ersucht ihn um Beantwortung der Fragen bis spätestens
\n 20. Juni 2022. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 teilt das Amt für Arbeit mit, E.________ sei seit März 2022 krankheitshalber ausgefallen und eine Rückkehr an den Arbeitsplatz sei nicht absehbar, weshalb die Fragen nicht beantwortet werden könnten. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin keine Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ist unbestritten. Sachverhaltsmässig unbestritten ist ebenso, dass die Beschwerdeführerin über eine mögliche Anstellung im Zwischenverdienst informiert wurde, worauf ihre Kontaktdaten der C.________ AG übermittelt wurden und die Beschwerdeführerin von dieser Firma kontaktiert wurde. Am 16. November 2021 informierte die C.________ AG den Arbeitgeberservice des Kantons Schwyz, eine Person habe das Stellenangebot angenommen. Und weiter: \"Frau A.________ wird nicht kommen. Sie hat auf Grund der Entlöhnung abgesagt.\" (Vi-act. 3).
\n Wegen der Nichtannahme dieser Stelle wurde die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Demgegenüber sind gemäss Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Sanktionierung nicht gegeben. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht infolge Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit mit fünf Einstelltagen sanktioniert hat.
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2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (