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\n \n \n II 2022 46
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| \n Entscheid vom 18. Juli 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerverwaltung/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagungsverfahren 2018: \n Akteneinsicht im Einsprachevorverfahren)
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Sachverhalt:\n
A. Die am 25. August 2005 im Handelsregister eingetragene A.________ AG (nachstehend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in B.________ (bis 2.7.2021 in C.________) bezweckt Beratung, Onlinemarketing sowie die Entwicklung und den Vertrieb von sowie den Handel mit IT, Übermittlungs- und Datenbanktechnologie. Sie verfügt über ein voll liberiertes Aktienkapital von insgesamt Fr. 100'000.-- bestehend aus 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist D.________, von E.________. Er zeichnet mit Einzelunterschrift.
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B.1 Die Steuerpflichtige reichte im November 2019 ihre Steuererklärung 2018 ein. Auf Verlangen der Veranlagungsabteilung reichte sie am 28. Januar 2020 eine rektifizierte Jahresrechnung ein. Mit Schreiben vom 13. März 2020 forderte die Veranlagungsabteilung die Steuerpflichtige auf, diverse Unterlagen bzw. Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige trotz Erinnerung und Mahnung nicht nach.
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B.2 Mit Veranlagungsverfügung 2018 vom 17. August 2020 (Versand) ver-anlagte die Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) die Steuerpflichtige (teilweise) nach pflichtgemässem Ermessen kantonal und bundessteuerlich mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 1'031'100.-- und kantonal mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 1'131'000.--.
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C. Mit Eingabe vom 24. August 2020 erhob die Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung 2018 Einsprache mit dem Antrag, die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben \"und es sei eine Veranlagungsverfügung gemäss den deklarierten Zahlung zu ergehen\" (sic).
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D.1 Auf Verlangen der Veranlagungsabteilung vom 31. August 2020 (mit nachfolgender Fristerstreckung bis 30.11.2020) reichte die Steuerpflichtige am 10. November 2020 diverse Unterlagen und eine Stellungnahme ein.
\n Im weiteren Verlauf erhielt die Veranlagungsabteilung vom zuständigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III des Kantons F.________ Unterlagen, welche aus einer Strafuntersuchung betreffend den einzigen Verwaltungsrat der Steuerpflichtigen herrühren und einen Bezug zur Steuerpflichtigen aufweisen (Akten-Nrn. 1 bis 9).
\n Auf die Aufforderung der Veranlagungsabteilung vom 30. März 2021 hin, weitere Akten einzureichen, teilte die Steuerpflichtige mit, die geforderten Unterlagen nicht einreichen zu können. Hieran hielt sie mit Schreiben vom 3. Mai 2021 auf eine Mahnung der Veranlagungsabteilung vom 26. April 2021 hin fest. Innert einer letzten Frist hielt die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 26. Mai 2021 zuhanden der Veranlagungsabteilung Folgendes fest:
\n Aus Ihren Schreiben vom 26.04.2021 wie auch 05.05.2021 geht hervor, dass Sie Ihren \"Kenntnisstand\" auf weitere Informationen/Akten etc. stützen - beispielsweise dass die G.________ eine sog. nahestehende Gesellschaft sei, oder dass die A.________ AG unterdessen die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft zurückerhalten hat. Solche Akten/Kenntnisse sind relevant für das Einspracheverfahren und ich verlange hiermit formell Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen (eMails/Akten-kopien/Schriftenverkehr/Telefonprotokolle), die im Rahmen dieses Veranlagungsverfahrens vorliegen. Sodann verlange ich dazu ausdrücklich rechtliches Gehör zu diesen Akten bzw. allen auf diesen basierenden Handlungen.
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D.2 Mit E-Mail vom 14. Juni 2021 und physisch am 21. Juni 2021 reichte die Steuerpflichtige weitere Unterlagen ein.
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D.3 Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 stellte die Veranlagungsabteilung der Steuerpflichtigen die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons F.________ erhaltenen Protokolle (Einvernahmeprotokolle vom 5.2.2020, 30.4.2020 und 22.6.2020= Akten-Nrn. 1, 2 und 4, ohne Beilagen [Akten-Nrn. 3 und 5]) zu.
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D.4 Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 nahm die Steuerpflichtige erneut Stellung. Sie bestand auf der vollständigen Akteneinsicht gemäss ihrem Schreiben vom 26. Mai 2021. Sollte die Veranlagungsabteilung diesem Akteneinsichtsgesuch nicht nachkommen, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
\n Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 informierte die Veranlagungsabteilung die Steuerpflichtige unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (
BGE 121 I 225 Erw. 2a;
BGE 119 Ib 12 Erw. 6b), dass das Recht auf Akteneinsicht nur für Akten gelte, welche im Verfahren von der Behörde verwendet worden seien und Grundlage für die Beurteilung bildeten.
\n Die Steuerpflichtige bestand mit Schreiben vom 26. Juli 2021 auf einer vollständigen Akteneinsicht.
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E. Mit Verfügung Nr. 1/2021 vom 19. April 2022 wies die StV/VdBSt das Gesuch um Einsichtnahme in die übrigen Akten (Akten-Nrn. 3 und 5 bis 14 gemäss Aktenverzeichnis in der Beilage) ab (Disp.-Ziff. 1). Die Kosten der Verfügung von Fr. 400.-- wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Disp.-Ziff. 2).
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F. Gegen diese Verfügung (Versand am 20.4.2022) erhebt die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem folgenden Antrag:
\n Es sei die Verfügung aufzuheben und mir/der A.________ AG seitens der Steuerverwaltung Schwyz vollumfänglich und uneingeschränkt Akteneinsicht in sämtliche Akten zu gewähren.
\n Alles unter Kostenfolge für die Steuerverwaltung.
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G. Die Vorinstanzen beantragen vernehmlassend am 3. Juni 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig stellten sie dem Verwaltungsgericht die Akten via WebTransfer zu.
\n Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Steuerpflichtige sind gemäss