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\n \n \n II 2022 48
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| \n Entscheid vom 22. August 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch ihre Mutter B.________, ebenda, \n diese vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen (Anrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 sprach die IV-Stelle Schwyz A.________ (geboren ________2005), Tochter der geschiedenen Eltern D.________ und B.________ (seit ________2008 mit E.________ verheiratet), eine Kinderrente zur viertel Invalidenrente des Vaters zu (in der Höhe von monatlich Fr. 144.-- ab dem 1.10.2019) (Vi-act. 2). Am 3. März 2021 meldete die erziehungsberechtigte Mutter ihre Tochter bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zur Invalidenrente an (Vi-act. 3). Die Tochter ist nicht erwerbstätig; sie besucht(e) das private Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium F.________ in Wien bzw. nunmehr das G.________ Konservatorium (Vi-act. 59, 83-12/13, 127).
\n Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ folgende EL inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung zu (Vi-act. 35; Beträge in Franken; Prämienpauschale jeweils in Klammer):
\n 1.10.2019 - 31.12.2019
300.--
(106.--)
\n 1.1.2020 - 31.5.2020
319.--
(105.--)
\n 1.6.2020 - 31.12.2020
342.--
(97.--)
\n ab 1.1.2021
349.--
(97.--)
\n Dies führte zu folgender Nachzahlung:
\n 1.10.2019 - 31.12.2019
3 x 194.--
582.--
\n 1.1.2020 - 31.5.2020
5 x 214.--
1'070.--
\n 1.6.2020 - 31.12.2020
7 x 245.--
1'715.--
\n ab 1.1.2021
4 x 252.--
1'008.--\n Total
4'375.--
\n
B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 liess B.________ durch ihre Rechtsschutzversicherung \"Vorsorgliche Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021\" erheben und um Akteneinsicht ersuchen mit den folgenden Anträgen (Vi-act. 46):
\n 1.
Die Verfügung vom 20.05.2021 soll vollumfänglich aufgehoben werden.
\n 2.
Es sollen nach Vornahme weiterer Abklärungen die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet werden.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n Am 17. September 2021 reichte die nunmehr beanwaltete B.________ die Einsprachebegründung nach (Vi-act. 54). Gerügt wurde zum einen bei der EL-Berechnung die Anrechnung eines familienrechtlichen Unterhaltsbetrages in der Höhe von 17% des Nettoeinkommens der Mutter abzüglich IV-Kinderrente. Eventualiter wurde die Unterlassung der Prüfung, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Mutter gewahrt werde, gerügt. Zudem wurde eine zu hohe Anrechnung von Wohnungskosten (Mietzins) beanstandet.
\n
C.1 Nach der Geburt eines Sohnes am ________ 2021 und der Erweiterung des bisherigen Vierpersonenhaushaltes auf einen Fünfpersonenhaushalt sowie der Erhöhung der Ausbildungszulage von Fr. 210.-- auf Fr. 250.-- (je pro Monat) sprach die Ausgleichskasse A.________ mit Verfügung vom 26. November 2021 infolge geänderter Berechnungsgrundlagen ab dem 1. Dezember 2021 neu eine EL von monatlich Fr. 232.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 97.--) zu (Vi-act. 66 f.).
\n
C.2 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 sprach die Ausgleichskasse A.________ ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls eine EL von monatlich Fr. 232.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 97.--) zu (Vi-act. 70 f.).
\n
C.3 Gegen diese beiden Verfügungen vom 26. November 2021 und 17. Dezember 2021 liess A.________ am 6. Januar 2022 mit separaten Eingaben ebenfalls Einsprache erheben (Vi-act. 80 f.) mit den übereinstimmenden Anträgen auf Aufhebung der Verfügungen und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach Vornahme weiterer Abklärungen. Im Wesentlichen wurde auf die Begründung der Einsprache vom 17. September 2021 verwiesen. Gerügt wurde zudem, dass bei der Berechnung des Nettoeinkommens der Mutter keine Gewinnungskosten abgezogen worden seien.
\n
D. Mit Entscheid Nr. 1198/21, 1008/22 sowie 1009/22 vom 2. Mai 2022 entschied die Ausgleichskasse wie folgt:
\n 1.
(Vereinigung der drei Verfahren).
\n 2.
In teilweiser Gutheissung der Einsprachen vom 17. Juni 2021 und 6. Januar 2022 werden der Einsprecherin folgende monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zugesprochen [Beträge in Franken]:
\n ab 01.10.2019 bis 31.12.2019 (neu)
Fr.
192.00
\n ab 01.1.2020 bis 31.5.2020
Fr.
319.00
\n ab 01.6.2020 bis 31.12.2020
Fr.
342.00
\n ab 01.01.2021 bis 30.11.2021 (neu)
Fr.
389.00
\n ab 01.12.2021 bis 31.12.2021 (neu)
Fr.
272.00
\n ab 01.01.2022 (neu)
Fr.
272.00
\n
Im Übrigen wird die Einsprache in Bestätigung der angefochtenen Verfügungen vom 20. Mai 2021 abgewiesen.
\n 3.
Das Verfahren ist kostenlos.
\n 4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
\n 5.-6.
(Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
E. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt A.________ mit Eingabe vom 1. Juni 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben.
\n 2.
Der Beschwerdeführerin seien folgende monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zuzusprechen:
\n ab 01.10.2019 bis 31.12.2019
Fr.
956.00
\n ab 01.1.2020 bis 31.5.2020
Fr.
956.00
\n ab 01.6.2020 bis 31.12.2020
Fr.
979.00
\n ab 01.01.2021 bis 30.11.2021
Fr.
985.00
\n ab 01.12.2021 bis 31.12.2021
Fr.
868.00
\n ab 01.01.2022
Fr.
868.00
\n 3.
Eventualiter seien der Beschwerdeführerin folgende monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zuzusprechen:
\n ab 01.10.2019 bis 31.12.2019
Fr.
442.00
\n ab 01.1.2020 bis 31.5.2020
Fr.
491.00
\n ab 01.6.2020 bis 31.12.2020
Fr.
515.00
\n ab 01.01.2021 bis 30.11.2021
Fr.
588.00
\n ab 01.12.2021 bis 31.12.2021
Fr.
470.00
\n ab 01.01.2022
Fr.
470.00
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
\n
F. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 23. Juni 2022 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid verzichtet die Vorinstanz auf weitere Ausführungen.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Vorinstanz ging bis Ende November 2021 von einem Vierpersonenhaushalt aus, ab Dezember 2022 von einem Fünfpersonenhaushalt. Bis Ende Mai 2020 belief sich die Wohnungsmiete auf monatlich Fr. 1'425.-- (Vi-act. 25) bzw. jährlich Fr. 17'100.--. Hiervon wurden der Beschwerdeführerin bei den Auslagen ein Viertel entsprechend Fr. 4'275.-- angerechnet. Ab dem 1. Juni 2020 belief sich die Wohnungsmiete auf monatlich Fr. 1'600.-- bzw. jährlich Fr. 19'200.-- (Vi-act. 13). Da Kosten für Autoabstellplätze bei den Auslagen (Wohnungskosten) nicht anerkannt werden, in den monatlichen Mietkosten von Fr. 1'600.-- jedoch ein Autoabstellplatz miteingeschlossen war, zog die Vorinstanz praxisgemäss Fr. 50.-- für den Autoabstellplatz ab. Sie ging somit von monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'550.-- bzw. jährlich Fr. 18'600.-- aus. Der Beschwerdeführerin rechnete sie hiervon bis Ende November 2021 einen Viertel entsprechend Fr. 4'650.-- und ab Dezember 2021 einen Fünftel entsprechend Fr. 3'720.-- an (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 8 ff.).
\n Die Anrechnung dieser Mietkosten wird vor dem Verwaltungsgericht anders als noch im Einspracheverfahren (vgl. vorstehend Ingress lit. B) nicht mehr bestritten und gilt daher als anerkannt.
\n
1.2.1 Unter \"Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge\" führte die Vorinstanz aus (angefochtener Entscheid Erw. 16 ff.), der Mutter komme gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien und der Vergleichsausfertigung vom 13. Mai 2008 die Obsorge für die Beschwerdeführerin zu. Der Vater habe einen Unterhalt von monatlich € 200.-- zu bezahlen, ausgehend von einem Nettodurchschnittseinkommen von € 1'212.26 inkl. Sonderzahlungen.
\n Der Beschwerdeführerin sei grundsätzlich ein Barunterhalt ihrer Mutter anzurechnen. Dieser mache bei einem Kind 17%, bei zwei 27% des Nettoeinkommens abzüglich der Familienzulagen aus. Hiervon seien die Kinderrenten der AHV, IV und Beruflichen Vorsorge sowie allfällige Erwerbseinkommen des Kindes in Abzug zu bringen. Berufsauslagen seien nicht zu berücksichtigen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Person (hier der Mutter) müsse in jedem Fall gewahrt bleiben. Es ergebe sich folgender Barunterhalt, der bei der EL-Berechnung als Einnahme zu berücksichtigen sei (Beträge in Franken):
\n Barunterhalt 2019
\n Bruttoeinkommen (abzgl. KiZu; Lohnausweis 19)
64'113.00
\n ./. Sozialversicherungsbeiträge B.________ (Lohnausweis 19)
- 7'638.00\n Nettoeinkommen B.________ (ohne KiZu)
56'475.00
\n Davon 17%
9'600.75
\n ./. IV-Kinderrente ab 01.10.2019 (3xFr. 144)
- 432.00\n Total Barunterhalt 2019
9'168.75
\n Barunterhalt 2020
\n Bruttoeinkommen (abzgl. KiZu; Lohnausweis 20)
62'659.00
\n ./. Sozialversicherungsbeiträge B.________ (Lohnausweis 20)
- 7'548.00\n Nettoeinkommen B.________ (ohne KiZu)
55'111.00
\n Davon 17%
9'368.87
\n ./. IV-Kinderrente (12xFr. 144)
- 1'728.00\n Total Barunterhalt 2020
7'640.87
\n Barunterhalt 2021
\n Bruttoeinkommen (abzgl. KiZu; Lohnausweis 21)
59'197.00
\n ./. Sozialversicherungsbeiträge B.________ (Lohnausweis 21)
- 6'894.00\n Nettoeinkommen B.________ (ohne KiZu)
52'303.00
\n Davon 17%
8'891.51
\n ./. IV-Kinderrente(12xFr. 145)
-1'740.00\n Total Barunterhalt 2021
7'151.51
\n Barunterhalt 2022
\n Bruttoeinkommen (abzgl. KiZu; Lohnausweis 21)
59'197.00
\n ./. Sozialversicherungsbeiträge B.________ (Lohnausweis 21)
- 6'894.00\n Nettoeinkommen B.________ (ohne KiZu)
52'303.00
\n Davon 17%
8'891.51
\n ./. IV-Kinderrente (12xFr. 145)
- 1'740.00\n Total Barunterhalt 2022
7'151.51
\n Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Mutter werde unter Berücksichtigung des Barunterhaltes gewahrt.
\n
1.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines Barunterhaltes zu Lasten der Mutter. Kindesunterhaltsbeiträge könnten dem EL-berechtigten Kind nur als Einnahmen angerechnet werden, wenn auf diese ein Rechtsanspruch bestehe (Beschwerde S. 6 Ziff. 9). Ein allfälliger Anspruch müsste sich gegen den nicht betreuenden Vater richten (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 11 mit Verweis auf Urteil BGer
5A_727/2018 vom 22.8.2019 Erw. 4.3.2.1).
\n Für den Fall, dass das Gericht an der Anrechnung des Unterhaltsbeitrages (Barunterhalt) festhalte, werde eventualiter geltend gemacht, dass vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden müssten; dies entspreche de facto dem Nettoeinkommen abzüglich Gewinnungskosten. Die Gewinnungskosten setzten sich wie folgt zusammen:
\n 2019 (gemäss Veranlagungsverfügung vom 3.9.2020):
\n Fahrkosten
Fr. 1'648.--
\n Mehrkosten für Schicht- oder Nachtarbeit
Fr. 3'200.--
\n Mehrkosten auswärtige Verpflegung
Fr. 3'200.--
\n Übrige für die Berufsausübung notwendige Kosten
Fr. 2'000.--
\n Total
Fr. 10'048.--
\n 2020 (gemäss Veranlagungsverfügung vom 20.9.2021):
\n Berufskosten
Fr. 6'900.--
\n Fahrkosten
Fr. 2'141.--
\n Mehrkosten auswärtige Verpflegung
Fr. 3'200.--
\n Total
Fr. 12'241.--
\n Im Jahr 2021 hätten sich die Fahrkosten bei sonst gleichbleibenden Gewinnungskosten auf Fr. 3'960.-- erhöht (total Fr. 14'060.--) (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13 f.).
\n
2.1 Als anrechenbare Einnahmen angerechnet werden unter anderem familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (