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II 2022 49
 
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Entscheid vom 19. Oktober 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.C.________ und B.C.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch …,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2017:
\n Liegenschaftsunterhalt)
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Sachverhalt:
\n A. A.C.________ ist Architekt HTL. Zusammen mit seiner Frau B.C.________ besitzt er sämtliche 20 Stammanteile zu je Fr. 1'000.-- der am 27. Mai 1997 im Handelsregister eingetragenen D.________ GmbH mit Sitz in U.________/SZ, welche die Führung eines Architekturbüros mit Planung und Bauausführung bezweckt. Gleichzeitig ist er Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift.
\n Vom 30. August 2010 bis 6. Oktober 2017 hielt A.C.________ auch sämtliche 200 Stammanteile zu je Fr. 100.-- an der E.________ GmbH mit Sitz in U.________/SZ und war deren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Diese GmbH bezweckt(e) den Kauf und Verkauf sowie die Verwaltung, Vermietung und Vermittlung von Liegenschaften. Infolge Übertragung sämtlicher Stammanteile per 6. Oktober 2017 an eine Drittperson firmiert diese Unternehmung seither als F.________ GmbH.
\n Des Weiteren hält A.C.________ (und seine Frau) 500 der 1'000 Aktien zu je Fr. 1'000.-- der am 8. Juni 2011 im Handelsregister eingetragenen G.________ AG mit Sitz in V.________/SZ. Diese Unternehmung bezweckt den Kauf und Verkauf sowie die Verwaltung, Vermietung und Vermittlung von Liegenschaften. Er amtet als Präsident des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien; B.C.________ verfügt über Kollektivunterschrift zu zweien mit einem Drittmitglied des Verwaltungsrates.
\n Zudem hält er (und seine Frau) 50 der 100 Akten zu je Fr. 1'000.-- der H.________ AG mit Sitz in U.________/SZ, im Handelsregister eingetragen am 9. Mai 2014. Diese Unternehmung bezweckt das Betreiben von Hotels und Businessappartements sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Gastronomiebereich. Als Mitglied des Verwaltungsrates zeichnet er mit Kollektivunterschrift zu zweien; seine Gattin verfügt über Kollektivunterschrift zu zweien gemeinsam mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates.
\n B. Mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 18. Mai 2020 (Versand) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) die Eheleute A.C.________ und B.C.________ (nachstehend: Steuerpflichtige) für das Steuerjahr 2017 kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 298'300.-- (satzbestimmend Fr. 162'400.--) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'030'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 362'400.--. In Abweichung von den deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 12'811.-- wurden nur deren Fr. 9'188.-- berücksichtigt (Steuerakten 2017 act. 52 und act. 104). Unter anderem wurde der hälftige Anteil des Steuerpflichtigen am Grundstück GB xxx W.________/SZ als Geschäftsvermögen qualifiziert und die geltend gemachten pauschalen Unterhaltskosten von Fr. 6'240.-- zur Hälfte (Fr. 3'120.--) nicht zum Abzug zugelassen (Steuerakten 2017 act. 3).
\n C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt. Sie beantragten unter anderem, das Grundstück GB xxx W.________/SZ sei vollumfänglich dem Privatvermögen zuzuweisen und folglich die Unterhaltskosten pauschal zuzulassen.
\n D. Mit Entscheid Nr. 53/2020 vom 29. April 2022 entschied die StK/VdBSt wie folgt:
\n 1.  Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2017 wird teilweise gutgeheissen.
\n  Gemäss beiliegender Steuerauscheidung 2017 wird das steuerbare Einkommen kantonal auf CHF 263 200.- (satzbestimmend CHF 143 700.-) und das steuerbare Vermögen auf CHF 3 030 000.- festgesetzt (einfache Steuer CHF 11 027.65). Bundessteuerlich wird das steuerbare wie satzbestimmende Einkommen auf CHF 326 800.- festgesetzt (Steuerbetrag CHF 29 046.-).
\n 2.   Die Kosten des kantonalen Verfahrens von CHF 1200.- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) werden den Einsprechern unter solidarischer Haftbarkeit zu zwei Dritteln auferlegt; (…).
\n 3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 5.5.2022) erheben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom Pfingstdienstag, 7. Juni 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag), fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Die Liegenschaft GB xxx (…) in der Gemeinde W.________/SZ ist vollumfänglich dem Privatvermögen zuzuteilen.
\n 2. Die Unterhaltskosten sind pauschal mit CHF 3'120 zum Abzug zuzulassen.
\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
\n F. Die Vorinstanzen beantragen am 20. Juni 2022 vernehmlassend unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einsprachentscheides die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Strittig ist vor Verwaltungsgericht einzig, ob der hälftige Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers am Grundstück GB xxx W.________/SZ dem Geschäftsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist und als Folge dieser Zuordnung die Frage der steuerlichen Zulässigkeit des Pauschalabzuges beim Liegenschaftsunterhalt.
\n 1.1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind unter anderem die Unterhaltskosten abziehbar (§ 32 Abs. 2 lit. a des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000;