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\n \n \n II 2022 4
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| \n Entscheid vom 26. April 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Rückforderung zu viel geleisteter Taggelder; Zwischenverdienst)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 196_) war seit 2014 bei der B.________ AG in einem 70%-Pensum als Leiter Administration und Rezeption angestellt, bis der Betrieb eingestellt und das Arbeitsverhältnis am 24. Juni 2020 per 31. August 2020 gekündigt wurde. A.________ wurde am 31. August 2020 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (für einen Beschäftigungsgrad von 60%) und am 8. September 2020 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. September 2020 (Vi-act. 90, 91, 88, 86).
\n In der Anmeldung für Arbeitslosenentschädigung deklarierte der Beschwerdeführer, er sei neben der Anstellung im Motel seit 2014 als Selbständigerwerbender im Umfang 'einzelner Tage' tätig für C.________ (Vi-act. 90). Auf entsprechende Rückfrage der Arbeitslosenkasse hin führte er aus, es handle sich um eine saisonale Tätigkeit im ____handel; der genaue Zeitaufwand sei nicht zu eruieren und betrage übers Jahr ca. 10 - 15%; verfügbar sei er 60 - 70% (Vi-act. 76 - 79). Nachdem er sich für ein 60%-Pensum zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, wurde dem Beschwerdeführer ein Taggeld auf Basis eines 60%-Pensums ausbezahlt (vgl. Vi-act. 82 i.V.m. 81, 75 und 73).
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B. Am 30. April 2021 teilte die Arbeitslosenkasse A.________ mit, sie sei durch das RAV über seine Mitgliedschaft im Gemeinderat D.________ informiert worden, eine Tätigkeit, über welche sie keine Kenntnis gehabt habe. Sämtliche Einkommen, die während der Rahmenfrist erzielt würden, seien unverzüglich zu melden. Entsprechend forderte die Arbeitslosenkasse von A.________ diverse Informationen ein (Vi-act. 52). Nach einem E-Mail-Verkehr und Einreichung verschiedener Unterlagen (Vi-act. 45 - 48) eröffnete die Arbeitslosenkasse A.________ am 31. Mai 2021, er habe seit Juli 2020 als W.________ der Gemeinde D.________ ein Einkommen erzielt. Während der Rahmenfrist für Leistungsbezug gelte dieses als Zwischenverdienst und habe durchschnittlich Fr. 2'085/Mt betragen. Die Nacherfassung dieses erzielten Einkommens führe zu einer Rückforderung von Fr. 9'382.45 an zu viel ausbezahlten Taggeldern. Fr. 3'204.45 habe mit Taggeldern der Monate April und Mai 2021 verrechnet werden können. Die Arbeitslosenkasse werde Fr. 6'178 mittels Rückforderungsverfügung zurückfordern (Vi-act. 39). Hierzu nahm A.________ am 7. Juni 2021 Stellung (Vi-act. 28).
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C. Am 9. Juni 2021 verfügte die Arbeitslosenkasse die Rückforderung von ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 6'178 plus allfällige Betreibungskosten (Vi-act. 27). Eine am 30. Juni 2021 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 26) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid Nr. 104/2021 vom 13. Dezember 2021 ab (Bf-act. 1; Vi-act. 6).
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D. A.________ erhebt am 10. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag:
\n Die Verfügung 421 vom 09.06.2021 und der Einspracheentscheid Nr. 104/2021 vom 13.12.2021 über die Anrechnung des W.________amtes als Zwischenverdienst, sowie die Rückforderung der ausbezahlten Leistung im Betrag von Fr. 6'178 plus allfälliger Betreibungskosten sei aufzuheben.
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E. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. September 2020 bis 31. August 2022 sind unbestritten. Unbestritten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde D.________ das Amt des W.________s inne hat (Vi-act. 46) und hierfür entschädigt wird, worüber die Gemeinde eine Lohnabrechnung ausstellt (Vi-act. 45, 40). Aus den Akten geht sodann unstrittig hervor, dass der Beschwerdeführer in den monatlichen Deklarationen gegenüber der Vorinstanz die Entgelte der Gemeinde nie angegeben hat (vgl. Vi-act. 74, 72, 70, 68, 62, 58, 54, 49, 41, 23, 21; ab Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer den Vermerk an, die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, sei Gegenstand eines laufenden Verfahrens).
\n Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Entgelte der Gemeinde D.________ für das Amt des W.________s zu Recht als Zwischenverdienst qualifiziert und an den Taggeldanspruch angerechnet hat mit dem Ergebnis, dass sie die zu viel ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 6'178 (resp. unter Berücksichtigung der bereits verrechneten Rückforderung Fr. 9'382.45) zurückfordert.
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2.1 In der Verfügung vom 9. Juni 2021 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in den Formularen \"Angaben der versicherten Person\" für die Monate September 2020 bis März 2021 die Fragen 1 und 2 mit nein beantwortet, mithin angegeben, kein Einkommen erzielt zu haben, weshalb die Arbeitslosenkasse das volle Taggeld bezahlt habe. Aus den Akten gehe aber hervor, dass er seit Juli 2020 einer Tätigkeit als W.________ der Gemeinde D.________ nachgehe und dafür ein Einkommen erziele. Als Zwischenverdienst gelte jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das innerhalb einer Kontrollperiode erzielt werde und geringer als das Taggeld sei. Könne eine versicherte Person während der Kündigungsfrist oder im Wissen, dass eine Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen werde, einen Zusatzverdienst antreten, gelte dieser bei Eintritt der Arbeitslosigkeit vollumfänglich als Zwischenverdienst. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Stelle des W.________s per 1. Juli 2020 während der Kündigungsfrist angetreten, weshalb das erzielte Einkommen als Zwischenverdienst gelte. Laut halbjährlicher Lohnabrechnung der Gemeinde habe er von Juli bis Dezember 2020 ein Gesamteinkommen von Fr. 12'510 brutto erzielt, mithin durchschnittlich Fr. 2'085 pro Monat. Dies müsse als Zwischenverdienst angerechnet werden. Die Nacherfassung führe zu einer Rückforderung von Fr. 9'382.45. Fr. 3'204.45 seien mit Taggeldern verrechnet worden; Fr. 6178 plus allfällige Betreibungskosten werde zurückgefordert (Vi-act. 27).
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2.2 In der Einsprache macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am 14. Mai 2020 sein Interesse am politischen Amt des W.________s bekundet, am 20. Mai 2020 sei der Wahlvorschlag eingereicht worden und an der Gemeinderatssitzung vom 26. Mai 2020 sei er still gewählt worden. Am 29. Juni 2020 habe ihn der Gemeinderat für die Amtsdauer von 2 Jahren als Mitglied in verschiedene Kommissionen gewählt. Am 24. Juni 2020 sei sein Arbeitsvertrag gekündigt worden. Zum Zeitpunkt der Kandidatur habe er keine Kenntnis über die bevorstehende Kündigung gehabt. Beim Verdienst als W.________ handle es sich um einen Nebenverdienst, der nicht anzurechnen sei.
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2.3 Im Einspracheentscheid bestätigte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe kurz vor seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung das Amt des W.________s angenommen und ab Juli 2020 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 2'085 erzielt. Diese ab Juli 2020 neu aufgenommene Tätigkeit sei nicht als Nebenerwerb, sondern als Zwischenverdienst zu berücksichtigen, da sie während der Kündigungsfrist resp. unmittelbar vor dem Stempelbeginn aufgenommen worden sei. Aktenkundig sei, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 mitgeteilt habe, dass ihm gekündigt werde. Mit Protokollauszug des Gemeinderates vom 26. Mai 2020 sei seine stille Wahl als W.________ festgehalten worden und am 2. Juli 2020 sei ihm die Wahlanzeige zugestellt worden, woraus ersichtlich sei, in welche Kommissionen er gewählt worden sei. Bis dahin habe er noch keinen Verdienst erzielt. Erst ab Juli 2020, also nach der ausgesprochenen Kündigung und relativ kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit habe er ein Einkommen als W.________ erzielt. Die Tatsache, dass die effektive Tätigkeit erst während der Kündigungsfrist aufgenommen worden sei, lasse auf einen Zwischenverdienst schliessen. Daran ändere der Umstand, dass die Wahl vorher stattgefunden habe, nichts. Ausschlaggebend sei, ab welchem Datum der Versicherte die Tätigkeit aufnehmen und somit ein Einkommen erzielen konnte. Nicht relevant für einen Zwischenverdienst sei, ob diese Tätigkeit während den Normalarbeitszeiten ausgeführt werde oder nicht. Entsprechend wurde die Rückforderung bestätigt.
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2.4 Vor Verwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer seine Darstellung und Argumentation der Einsprache (vgl. oben Erw. 2.2). Ergänzend führt er aus, es liege in der Natur eines Zwischenverdienstes, dass dieser durch das Antreten einer neuen Arbeitsstelle entfalle oder aufgegeben werden müsse. Das Amt als W.________ werde er weiterführen (Wiederwahl vorausgesetzt), auch wenn er eine neue Arbeitsstelle antreten könne. Es handle sich daher um einen Nebenverdienst.
\n Die Vorinstanz verweist vernehmlassend auf die Erwägungen des Einspracheentscheides.
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3.1.1 Gemäss