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II 2022 50
 
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Entscheid vom 18. Juli 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________ AG,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (COVID-19 Kurzarbeitsentschädigung)
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Sachverhalt:
\n A. Die A.________ AG mit Sitz in C.________ bezweckt zur Hauptsache das Erbringen von integralen Sicherheitsleistungen, insbesondere Sicherheitsausbildungen, Führen eines Trainingscamps, Führen einer Alarm-, Sicherheits- und Notfallorganisation, Consulting und Engineering, Forschung und Entwicklung im Bereich Sicherheit, Handel mit und Vertrieb von Gütern, Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie Ein- und Ausfuhr und Vermittlung von solchen Geschäften (Handelsregisterauszug www.zefix.ch; eingesehen am 6.7.2022; vgl. auch www.A.________.com; eingesehen am 6.7.2022).
\n B.1 Am 18. März 2021 ging beim Amt für Arbeit die Voranmeldung von Kurz-arbeit der A.________ AG ein (a.o. Formular für die Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Pandemie Covid-19; Vi-act. 1). Kurzarbeit müsse für den Gesamtbetrieb eingeführt werden. Dieser bestehe aus total 141 Angestellten, wovon 136 Arbeitnehmende auf Abruf. Fünf Personen seien ab 1. April 2021 von Kurzarbeit mit einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 60% betroffen. Das Gesuch wurde begründet mit: \"Die A.________ AG ist hauptsächlich im Bereich der integralen Sicherheit für Events und Veranstaltungen aller Art, Bewachungs- und Überwachungsdienst im Detailhandel sowie im Logen- und Portendienst der Hotellerie, Gastronomie und Werksareale tätig.\"
\n B.2 Mit Verfügung vom 23. März 2021 bewilligte das Amt für Arbeit die Kurzarbeit gemäss Voranmeldung. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 1. April 2021 bis 30. September 2021 Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ausrichten (Vi-act. 2).
\n C. Mit E-Mail vom 12. November 2021 reichte die A.________ AG eine weitere Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb ein für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021. Von Kurzarbeit seien 1 bis 5 Personen betroffen; der Arbeitsausfall betrage voraussichtlich 50%. Die Begründung der Voranmeldung vom März wurde ergänzt um: \"Ausfall langjähriger Partner im Event- und allg. Veranstaltungsbereich wegen Covid-19\". Betreffend die Entwicklung des Geschäftsganges der nächsten vier Monate wurde geäussert, \"Hoffnung auf Lockerung der behördlichen Massnahmen infolge der Pandemie\" (Vi-act. 3).
\n D. Am 14. Dezember 2021 erliess das Amt für Arbeit zu Handen der A.________ AG zwei Verfügungen. Mit der einen Verfügung (Vi-act. 6) wurde die Kurzarbeitsbewilligung vom 23. März 2021 insoweit 'nach