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II 2022 56
 
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Entscheid vom 19. Oktober 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022)
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Sachverhalt:
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  1.         A.________ (nachstehend: Versicherter;) bezieht seit dem 1. August 2004 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV-Rente.
  2. \n
\n Gestützt auf eine periodische Revision der EL sprach die Ausgleichskasse Schwyz dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2020 mit Wirkung ab dem 1. März 2020 eine EL in der Höhe von monatlich Fr. 1'149.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung [KV] von Fr. 414.-- sowie Fr. 175.-- für \"wiederkehrende Krankheitskosten\" [Diätkosten]) zu (Vi-act. 22).
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  1.         Im Dezember 2020 informierte die Ausgleichskasse Schwyz die EL-Be-züger - so auch den Versicherten - über die ab 1. Januar 2021 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vi-act. 24-4/5). Namentlich wurden sie darüber aufgeklärt, dass bei bisherigen EL-Bezügern während einer dreijährigen Übergangsfrist eine Vergleichsrechnung gemäss dem alten und dem neuen Recht gemacht werde und ein Anspruch auf den höheren Betrag bestehe.
  2. \n
  3.         Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 gestützt auf die vorteilhaftere Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen eine EL von monatlich Fr. 1'146.-- (inkl. Prämienpauschale KV von Fr. 416.-- sowie Diätkosten von Fr. 175.--) zu (Vi-act. 24-1/5). Die Berechnung nach den neurechtlichen Bestimmungen ergab einen Anspruch auf eine monatliche EL von Fr. 829.70.-- (inkl. Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen von Fr. 412.70 sowie Diätkosten von monatlich Fr. 175.--) (Vi-act. 24 u. 25).
  4. \n
  5.         Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 an die Ausgleichskasse Schwyz machte A.________ geltend, es seien ihm seit dem 5. März 2020 zu wenig EL (insgesamt Fr. 2'975.--) ausbezahlt worden; zudem seien in Zukunft die Diätkosten zu berücksichtigen (Vi-act. 27). Die Ausgleichskasse Schwyz wies den Versicherten mit Schreiben vom 20. August 2021 darauf hin, dass die Monatspauschalen für die Diätkosten in den ihm ausgerichteten Beträgen berücksichtigt worden seien und sich somit eine Nachzahlung erübrige (Vi-act. 30).
  6. \n
  7.          Infolge der Änderung der Berechnungsgrundlagen (namentlich betreffend Prämienpauschale KV/anrechenbare Krankenkassenprämie) sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 gestützt auf die Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen neu mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine EL in der Höhe von monatlich Fr. 1'148.-- (inkl. Prämienpauschale KV von Fr. 418.-- und Diätkosten von Fr. 175.--) zu (Vi-act. 31; 33) bzw. Fr. 730.-- exkl. Prämienpauschale KV. Gemäss den neurechtlichen Bestimmungen hätte sich ein Anspruch von monatlich insgesamt Fr. 827.70 (inkl. Fr. 410.70 Direktzahlung Pauschalbetrag an Krankenkassen sowie Fr. 175.--
    Diätkosten) ergeben (Vi-act. 32).
  8. \n
  9.          Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 erhob der Versicherte unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Weihnachten fristgerecht Einsprache bei der Ausgleichskasse (Vi-act. 37 f.).
  10. \n
\n Er beantragte monatliche EL-Zahlungen (inkl. Diätkosten) von Fr. 1'454.-- statt Fr. 730.-- (exkl. Prämienpauschale KV). Er machte namentlich eine höhere Anrechnung von Mietkosten geltend. Beim Mitbewohner handle es sich um einen Untermieter, der monatlich Fr. 700.-- an die Wohnungskosten bezahle.
\n Des Weiteren ersuchte er um eine rückwirkende Nachzahlung des Zuschlages für eine rollstuhlgängige Wohnung seit 2017.
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    \n
  1.         Auf Aufforderung der Ausgleichskasse vom 10. Mai 2022 erläuterte der Versicherte mit Schreiben vom 24. Mai 2022 seine und seines Untermieters Wohnverhältnisse genauer unter Einreichung eines Untermietvertrages (Vi-act. 43 ff.; Vi-act. 49).
  2. \n
  3.         Mit Einspracheentscheid Nr. 1036/22 vom 3. Juni 2022 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine EL von monatlich Fr. 1'448.-- (inkl. Prämienpauschale KV [Fr. 418.--] sowie Diätkosten von Fr. 175.--) zu.
  4. \n
\n Mit separatem Schreiben ebenfalls vom 3. Juni 2022 (Vi-act. 56) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass sie das Ersuchen um rückwirkende Nachzahlung für den Rollstuhlzuschlag als Wiedererwägungsgesuch qualifiziere. Seit 1. Februar 2007 werde kein Rollstuhlzuschlag mehr gewährt. Die Verfügungen, welche den Anspruch vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2021 regelten, seien allesamt in Rechtskraft erwachsen. Ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe nicht. Auf das Gesuch um Wiedererwägung werde nicht eingetreten.
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  1.             Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
  2. \n
\n 5 Anträge:  Meine Forderungen
\n 1.  Berechnung der EL Verfügung nach neuem Recht
\n 2.  d.h. Max. Mietzins Region 2, CHF 15’900.--
\n und keinen Abzug wegen Untermieter
\n 3. a  für die rollstuhlgängige Wohnung sei mir ein Zuschlag zum max. Mietzinsbetrag von CHF 6’000.-- (neues Recht) zu gewähren
\n 3. b  nicht nur die Hälfte wegen Untermieter
\n d.h. CHF 15’900.--
\n +     CHF   6’000.--
\n        CHF 21’900.--  jährlich
\n 4.  In der Verfügung sei ich als Einzelperson und nicht als WG zu bewerten
\n 5.  Daraus folgt ab Januar 2022 nach neuem Recht:
\n  CHF 1’697.-- monatliche EL:
\n abzgl.  CHF   418.-- Krankenkasse
\n zus.  CHF   175.-- Diät
\n TOTAL CHF 1’454.-- monatliche EL Zahlung, nach neuem Recht, an mich
\n und nicht laut Verfügung vom  17.01.21 CHF    730.--  altes Recht
\n  02.06.22 CHF 1’030.-- altes Recht
\n  02.06.22 CHF    627.-- neues Recht
\n Zudem stellt er wiederum ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Zuschlag für die rollstuhlgängige Wohnung für die Jahre 2018-2021 von jeweils Fr. 3'600.-- pro Jahr.
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  1.           Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2022 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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  3.         Mit Replik vom 4. August 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2022 fest.
  4. \n
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Vorinstanz ist auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um Nachbezahlung des Zuschlages für eine rollstuhlgängige Wohnung seit 2017 (mit formlosem Schreiben vom 3.6.2022) unter Verweis auf die seither ergangenen und vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Verfügungen nicht eingetreten. Vor dem Verwaltungsgericht hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest.
\n 1.1 Die vorinstanzliche Qualifikation des Begehrens des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch ist nicht zu beanstanden.
\n 1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind gemäss