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\n \n \n II 2022 57
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| \n Entscheid vom 29. November 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch …,
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| \n gegen
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| \n Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2017: gewerbsmässiger Liegenschaftshandel)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geboren xx.xx.1966; nachstehend: Steuerpflichtiger) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 16. September 2019
\n (Versand) bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 190'800.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 4'286'000.-- und bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 2'075'100.-- veranlagt.
\n In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden bundessteuerlich unter Code 417 ein steuerbares Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel von Fr. 1'687'415.-- (Fr. 1'874'905.-- Erfolg aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel minus AHV-Beitrag von 10 % entsprechend Fr. 187'490.--) so-
\n wie unter Code 405 kantonalsteuerlich Fr. 62'710.-- und bundessteuerlich Fr. 250'200.-- als Nettoeinkommen aus selbständigem Erwerb (Verkauf eines Bootes sowie von Möbel/Einrichtungen) aufgerechnet (Fr. 278'000.-- Erfolg aus dem Verkauf des Inventars minus Fr. 27'800.-- AHV-Abzug auf Verkauf des Inventars sowie kantonal minus AHV-Abzug des gewerbsmässigen Liegenschaftshandels von Fr. 187'490.--) veranlagt. Des Weiteren wurden die 100 Namen-aktien der A.________ Immobilien AG (die mit einem Aktienkapital von insgesamt 300 Namenaktien zu je Fr. 1'000.-- ausgestattet ist und deren Verwaltungsratspräsident der Steuerpflichtige ist) unter Code 942 zum OR-Geschäftswert von Fr. 100'000.-- als Geschäftsvermögen des gewerbsmässigen Liegenschaftshändlers veranlagt.
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B. Gegen diese Veranlagungsverfügung vom 16. September 2019 erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 23. September 2019 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt mit den folgenden Anträgen (Einsprache-act. 187 bis 193):
\n a)
Das Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel von CHF 1'687'415 sei zu streichen (Code 417).
\n b)
Der Erfolg aus dem Verkauf des Inventars von CHF 278'000 sei zu streichen (Code 405).
\n c)
Die 100 Namenaktien der A.________ Immobilien AG, V.________/SZ, von CHF 100'000 zählen zum Privatvermögen und sind als Geschäftsvermögen zu streichen (Code 942).
\n Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 korrigierte die StV das steuerbare und satzbestimmende Einkommen kantonal auf Fr. 101'600.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 4'186'000.-- sowie das bundessteuerliche Einkommen (steuerbar und satzbestimmend) auf Fr. 2'016'400.-- (Einsprache-act. 138 bis 142). Sie berücksichtigte einerseits beim Erfolg aus dem Verkauf von Inventar neu einen Aufwand von Fr. 146'130.-- statt Fr. 50'000.--. Anderseits reduzierte sich daher der von Amtes wegen gewährte AHV-Abzug um Fr. 9'600.--. Damit erhöhte sich bundessteuerlich das Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel um Fr. 9'600.-- auf Fr. 1'697'015.--. Kantonal resultierte aus dem Verkauf von Inventar neu ein Verlust von Fr. 23'820.-- (bisher Fr. 62'710.-- minus Fr. 96'130.-- plus Fr. 9'600.-). Gleichzeitig veränderte sich der Abzug Krankheits-/Unfallkosten zu Gunsten des Steuerpflichtigen (von Fr. 100.-- auf Fr. 2'696.--).
\n Der Steuerpflichtige hielt mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 an seiner Einsprache fest (Einsprache-act. 135 bis 137). Unter anderem machte er geltend, beim Erledigungsvorschlag fehlten bundessteuerlich AHV-Abzüge von Fr. 27'800.--. Dies wurde von der StV mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 akzeptiert (Einsprache-act. 127 f.). Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen wurde mit dem Erledigungsvorschlag vom 28. Oktober 2019 entsprechend bundessteuerlich neu auf Fr. 1'988'600.-- festgesetzt (Einsprache-act. 129 f.).
\n Am 18. November 2019 erfolgte die Überweisung der Einsprache zur Behandlung an die StK/VdBSt (Einsprache-act. 125 f.) mit dem Antrag auf teilweise Gutheissung.
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C. Mit Entscheid Nr. 10/2020 vom 31. Mai 2022 entschied die StK/VdBSt wie folgt über die Einsprache:
\n 1.
Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2017 wird teilweise gutgeheissen.
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Für das Jahr 2017 wird kantonal das steuerbare und satzbestimmende Einkommen neu auf CHF 101 600.-- und das steuerbare Vermögen neu auf CHF 4 186 000.-- festgesetzt (einfache Steuer CHF 5 897.90). Bundessteuerlich wird das steuerbare und satzbestimmende Einkommen neu auf CHF 1 988 600.-- (Steuerbetrag CHF 228 689.--) festgesetzt.
\n 2.
Die Kosten des kantonalen Verfahrens im Betrag von Fr. 800.-- (…) werden dem Einsprecher zu drei Vierteln auferlegt; (…).
\n 3.-4.
(Rechtsmittelbelehrung; schriftliche Mitteilung).
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D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 2.6.2022) erhebt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 29. Juni 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission / der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 31. Mai 2022 sei aufzuheben und auf die Aufrechnung eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'687'415 (Verkauf Liegenschaft X.________weg Nr. x) für die direkte Bundessteuer 2017 zu verzichten.
\n 2.
Eventualiter zu Antrag 1, d.h. im Fall, dass trotz der ausschliesslich privaten Nutzung der Liegenschaft X.________weg Nr. x auf einen steuerbaren Liegenschaftenhandel geschlossen würde, sei die Liegenschaft X.________weg Nr. x erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Entschluss zum Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2017 gefällt wurde, zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zu zählen (Privateinlage) und lediglich ein über den Verkehrswert bei Privateinlage hinausgehender Verkaufsgewinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern.
\n 3.
Subeventualiter zu Antrag 1, d.h. im Fall, dass trotz der ausschliesslich privaten Nutzung der Liegenschaft X.________weg Nr. x auf einen steuerbaren Liegenschaftenhandel geschlossen würde, sei zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme am X.________weg Nr. x im Mai 2016 eine Privatentnahme anzunehmen und lediglich die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert zum Zeitpunkt der Privatentnahme als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Besteuerung zu unterwerfen.
\n 4.
Auf die Besteuerung eines übrigen selbständigen Einkommens von
\n CHF -28'820 für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 und von CHF 163'670 für die direkte Bundessteuer sei in jedem Fall zu verzichten.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
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E. Vernehmlassend beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.
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F. Replizierend hält der Beschwerdeführer am 29. September 2022 an seinen Anträgen fest. Ebenso bestätigen die Vorinstanzen mit Duplik vom 21. Oktober 2022 ihren mit der Vernehmlassung gestellten Antrag.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Der Beschwerdeführer kaufte am 19. November 2014 (Beurkundung) bzw. 11. Dezember 2014 (Antritt) das in der Landhauszone L2** gelegene Baurechtsgrundstück GB-Nr. xxxx (KTN yyyy) (1'283 m2) U.________/SZ, X.________weg Nr. x, V.________/SZ, zum Preis von 4.41 Mio. Franken (Einsprache-act. 52).
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 47 vom 12. Februar 2015 erteilte der Gemeinderat U.________/SZ dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und Neubau eines Familienhauses mit Einliegerwohnung (Einsprache-act. 46 ff.). Weitere Bewilligungen hierfür (Pfahlfundation, Projektänderungen) wurden am 8. April 2015, 14. April 2016 und 17. August 2016 erteilt (Einsprache-act. 43 bis 45).
\n Am 16. Juni 2017 verkaufte der Beschwerdeführer das Baurechtsgrundstück
\n GB-Nr. xxxx zum Preis von 12.40 Mio. Franken an die B.________AG; am 31. August 2017 trat ein Dritter (mit Wohnsitz in Panama) in diesen Vertrag ein (Einsprache-act. 40, 23 bis 39).
\n Die Vorinstanzen ermittelten den Erfolg aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel wie folgt (angefochtener Entscheid Erw. 2; Beträge in Franken):
\n Veräusserungserlös (inkl. Vermittlungsprovision)
12'238'000
\n ./. Erwerbspreis Grundstück
- 4'410'000
\n ./. Baukosten gemäss Bauabrechnung
- 5'953'095\n Erfolg aus Liegenschaftenhandel
1'874'905
\n ./. 10 % AHV-Beitrag
-187'490\n Total Erfolg
1'687'415
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1.1.2 Im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf verkaufte der Beschwerdeführer auch ein Boot (Nautique G23) zu einem Preis von Fr. 250'000.-- sowie Mobilien (Möbel, B&O-Anlage, Flatscreen, Whirlpool etc.) zum Preis von ebenfalls Fr. 250'000.-- (Einsprache-act. 208 = Steuerakten 2017 act. 23).
\n Die Vorinstanzen reduzierten diese insgesamt Fr. 500'000.-- um den Kaufaufwand für das Boot von Fr. 172'000.-- sowie einen Aufwand für die Möbel von Fr. 146'130.-- entsprechend neu einem Einkommen von Fr. 181'870.-- (angefochtener Entscheid Erw. 5.1; Einsprache-act. 132). Sie ermittelten ein übriges selbständiges Erwerbseinkommen wie folgt (Beträge in Franken):
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Kanton
Bund
\n Erlös Einrichtungen und Boot
500'000
500'000
\n Anschaffung Boot (Kaufbeleg)
- 172'000
- 172'000
\n Aufwand Raumeinrichtungen
- 146'130 - 146'130\n Erfolg
181'870
181'870
\n ./. 10 % AHV-Beitrag auf CHF 181'870
- 18'200
- 18'200
\n ./. 10 % AHV-Beitrag auf Einkommen aus
\n gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel
- 187'490 0\n übriges selbständiges Erwerbseinkommen
- 23'820
163'670
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1.1.3 Die Zuweisung der Aktien der A.________ Immobilien AG zum Geschäftsvermögen korrigierten die Vorinstanzen. Es sei noch nicht erstellt, dass diese Unternehmung Liegenschaften im Rahmen eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels kaufe und wieder verkaufe und die Beteiligungen auf diese Weise der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Liegenschaftenhändler dienten. Auch seien keine anderweitigen entsprechenden Hinweise vorhanden. Insofern sei das steuerbare Vermögen zu korrigieren (angefochtener Entscheid Erw. 6.1 f.).
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1.2 Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgericht geltend, die streitbetroffene Liegenschaft habe zu seinem Privatvermögen gehört. Sie sei einzig mit dem Zweck erworben worden, dort mit seiner damaligen Lebenspartnerin zusammenzuziehen und die Liegenschaft zum Familiendomizil zu machen (Beschwerde S. 16 f. Ziff. 27). Festzuhalten sei, dass auch betreffend den Verkauf des Mobiliars keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege (Beschwerde S. 24 Ziff. 42).
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2.1.1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl.