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\n \n \n II 2022 62
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| \n Entscheid vom 23. Januar 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG
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| \n gegen
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| \n Gemeinderat U.________, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Kausalabgaben (Anschlussgebühren Kanalisation Neubau)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Beschluss Nr. 2022-0076 vom 15. März 2022 hat der Gemeinderat U.________ der A.________ AG, U.________/SZ, die Baubewilligung für den Neubau einer Produktions- und Lagerhalle am B.________weg Nr. xx in U.________/SZ erteilt. Mit diesem Baubewilligungsbeschluss wurden der Gesuchstellerin unter anderem auch Anschlussgebühren für die Kanalisation in der Höhe von Fr. 57'187.20 (exkl. MwSt) auferlegt, ausgehend von einem Rauminhalt nach SIA-Norm 116 von 11'814 m3 bei einem Gebührenansatz von Fr. 6.00 pro m3. Mit Rechnung vom 22. März 2022 wurden der A.________ AG die Anschlussgebühren von Fr. 61'590.60 (inkl. MwSt) in Rechnung gestellt.
\n Mit Schreiben vom 8. April 2022 gelangte die A.________ AG an den Gemeinderat und beantragte, dass aufgrund der mittels beigelegtem Plan aufgezeigten Zusammensetzung des Gebäudevolumens (Berechnung Volumen SIA-Norm 416: Total = 12'241.65 m3) die Anschlussgebühren des Lagerraums (4'787.44 m3) sowie des Luftraums / oberhalb des Krans (3'871.37 m3) auf Basis einer Lagerhalle von Fr. 3.00 pro m3, abzüglich 20% gemäss Art. 24 Abs. 6 des Abwasserreglements, festgelegt werden.
\n Mit Beschluss Nr. 2022-0236 vom 5. Juli 2022 erwog der Gemeinderat, dass die Produktionshalle eine nicht eindeutige Unterteilung in Gewerbe und Lagerraum aufweist und daher eine Neuberechnung der Anschlussgebühren als nicht legitim angesehen wird, weshalb dem Ersuchen der A.________ AG nicht nachgekommen wurde.
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B. Dagegen erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 19. Juli 2022 Beschwerde beim Regierungsrat mit dem folgenden Antrag:
\"Der GRB Nr. 2022-0236 vom 5. Juli 2022 ist anzupassen. Aufgrund des aufgezeigten Gebäudevolumens sollen die Anschlussgebühren des Lagerraums (4'787.44 m3) sowie des Luftraums (3'871.37 m3) auf Basis einer Lagerhalle von Fr. 3.00/m3 abzüglich 20% gemäss Art. 24 Abs. 6 des Abwasserreglements festgelegt werden.\"\n
C. Mit Präsidialverfügung Nr. 5/2022 des Landammanns vom 21. Juli 2022 (durch den Gesamtregierungsrat am 23.8.2022 genehmigt) hat der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (VRP; SRSZ 234.110) als Sprungbeschwerde zum Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen.
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D. Das Verwaltungsgericht hat dem Gemeinderat Frist zur Einreichung der Vernehmlassung inkl. Akten angesetzt. In seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht weist der Gemeinderat unter Beilage der vorinstanzlichen Akten auf die dazu gefassten Gemeinderatsbeschlüsse hin und nimmt deshalb zum Verfahren keine weitere Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Gemeinderat hat die Anschlussgebühren Kanalisation für das Neubauprojekt der Beschwerdeführerin mit der Baubewilligung vom 15. März 2022 (GRB Nr. 2022-0076) festgesetzt. Der Baubewilligung angefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, wonach der Beschluss innert 20 Tagen beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass nicht die Baubewilligung als solche, sondern nur die Anschlussgebühren angefochten werden sollen (vgl. exemplarisch VGE II 2021 82 vom 21.2.2022 Erw. 1).
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1.2 Es wird von keiner Seite geltend gemacht, dass gegen die Baubewilligung (oder Teile davon) beim Regierungsrat innert der 20-tägigen Beschwerdefrist eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht wurde.
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1.3 Mit Schreiben vom 8. April 2022 - und damit innert der Beschwerdefrist - gelangte die Beschwerdeführerin mit dem obgenannten Antrag auf Neufestsetzung der Anschlussgebühren Kanalisation an den Gemeinderat (vgl. oben Ingress Bst. A Absatz 2). Im Betreff nimmt das Schreiben Bezug auf die Baubewilligung GRB Nr. 2022-0076; in der Begründung wird verwiesen auf die Rechnungsstellung vom 22. März 2022.
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1.4 Der Gemeinderat hat die Eingabe vom 8. April 2022 offenkundig nicht als Beschwerde entgegengenommen und zuständigkeitshalber an den Regierungsrat weitergeleitet. Vielmehr hat er die Eingabe der Wasser- und Abwasserkommission zur Vorberatung unterbreitet und gestützt auf deren Antrag mit GRB Nr. 2022-0236 vom 5. Juli 2022 beschlossen: \"Dem Ersuchen […] wird […] nicht nachgekommen\" (Bf-act. 4; Ingress Bst. A Absatz 3).
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1.5 Weder aus den Erwägungen des GRB Nr. 2022-0236 noch aus dessen Dispositiv erhellt, ob der Gemeinderat die Eingabe mit dem Antrag auf Neufestsetzung der Anschlussgebühren als Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch oder etwas Anderes entgegengenommen hat. Die ersten beiden Instrumente richten sich eigentlich gegen formell rechtskräftige Verfügungen (was vorliegend nicht der Fall ist; vgl. zum Ganzen VGE III 2021 122 vom 29.11.2021 Erw. 4.2.1), wobei § 34 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 ein Gesuch um Wiedererwägung auch während laufender Beschwerdefrist nicht ausschliesst. Das Verfahren ist diesfalls vergleichbar mit einer Wiedererwägung/Widerruf lite pendente (vgl. Urteil BGer
2C_848/2012 vom 8.3.2013 Erw. 5.3). Insbesondere hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten oder einen materiellen Beschluss zu fällen.
\n Vorliegend hat der Gemeinderat keinen Nichteintretensbeschluss gefasst. Vielmehr hat er das Gesuch materiell prüfen lassen und geprüft sowie einen materiellen Abweisungsbeschluss gefasst und eine neue Rechtsmittelfrist angesetzt. Damit wurde der Beschwerdeführerin erneut der Rechtsmittelweg gegen die Festsetzung der Anschlussgebühr eröffnet (auch wenn die ursprüngliche Baubewilligung mit den Anschlussgebühren nicht angefochten wurde). Aufgrund vorliegender Sprungbeschwerde ist somit zu prüfen, ob der Gemeinderat die mit der Baubewilligung festgelegten Anschlussgebühren zu Recht bestätigt hat.
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2.1 Gemäss