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\n \n \n II 2022 65
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| \n Entscheid vom 19. Oktober 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung)
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Sachverhalt:\n
A. Die 2004 gegründete A.________ mit Sitz in B.________ ist in der Branche 'Lettershop / Briefe verpacken' tätig. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie in der Hauptsache das Anbieten von manuellen und automatisierten Dienstleistungen im Versandservice in der Schweiz sowie die Führung eines grafischen Büros (www.zefix.ch; eingesehen am 28.9.2022). Ihr Tätigkeitsgebiet umschreibt sie wie folgt: \"Wir sind Partner für technische Umsetzung, Produktion und Versand von Direktwerbung, Kundeninformationen oder Werbemailings - wir übernehmen alle Aufgaben rund um das Mailing oder Kundenbriefe. Von der Produktion und Kuvertierung bis zum Porto-optimierten Versand direkt zum Post-Verteilzentrum. Zu unseren Kunden gehören nebst Werbeagenturen und Nonprofit-Organisationen auch Banken, Versicherungen und Behörden\" (Vi-act. 1).
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B. Am 20. Mai 2022 meldete die A.________ beim Amt für Arbeit des Kantons Schwyz Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb an (5 unbefristete Arbeitsverhältnisse; 15 Arbeitnehmende auf Abruf; alle 20 Personen von Kurzarbeit betroffen) für die Zeit vom 25. Mai 2022 bis 1. November 2022. Der voraussichtliche Arbeitsausfall betrage 30% (Vi-act 1).
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C. Nach dem Einholen weiterer Informationen (Vi-act. 3, 4) erhob das Amt für Arbeit mit Verfügung vom 13. Juni 2022 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (Vi-act. 5). Eine am 4. Juli 2022 der Post aufgegebene Einsprache (Vi-act. 7) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 197/22 vom 22. Juli 2022 ab (Vi-act. 9).
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D. Am 20. August 2022 erhebt die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid Nr. 197/22 vom 22. Juli 2022 und damit der am 13. Juni 2022 verfügte Einspruch seien aufzuheben.
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E. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2022 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 In der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 20. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin zur veränderten Auftragslage und Geschäftsentwicklung fest, es werde immer noch kaum Werbung für grössere Veranstaltungen oder ähnliches gemacht. Schulungen und Tagungen fänden meist in kleinerem Rahmen oder online statt. Durch die Pandemie würden die Ausgaben der Unternehmen für Werbung oder Promotion extrem sinken, was sie spürbar merke. Nonprofit-Organisationen (NPO) würden Aufträge stornieren, da andere Hilfe im Moment wichtiger sei. Durch die Pandemie und jetzt dem Ukraine-Krieg seien die Rohstoffpreise so in die Höhe geschossen, so dass die Aufträge weniger würden; viele Aufträge würden wegen des Papiermangels verschoben oder abgesagt. Sie habe seit der Pandemie einen Umsatzrückgang von ca. 30% erlitten. Werbung stehe bei ihren Kunden im Moment einfach nicht im Vordergrund. Druckereien, Einzelhandel, Spendenorganisationen, Hotels, Restaurant oder Reisegesellschaften könnten oder wollten für Werbung nicht im gleichen Volumen finanzielle Mittel aufbringen (Vi-act. 1).
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1.2 Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 machte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufmerksam, Schwankungen in der Auftragslage würden im Regelfall keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) begründen; nur im Einzelfall, wenn auf a.o. Umstände zurückführbar, könne ein Anspruch bestehen. Entsprechend forderte sie von der Beschwerdeführerin weitergehende Informationen ein bezüglich des geltend gemachten Umsatzrückgangs, der Personalveränderungen und der wegen Papiermangels verschobenen Aufträge. Zudem verlangte sie eine Begründung, warum a.o. Umstände vorliegen würden, welche eine KAE rechtfertigen sollten (Vi-act. 3).
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1.3 Die Beschwerdeführerin bestätigte am 3. Juni 2022, sie habe sehr schwankende Monate (Jahreszeiten, wetterbedingt, Werbetätigkeit), seit 2020 pandemiebedingt. Namentlich Werbeagenturen für Kulturveranstaltungen hätten einen massiven Einbruch, was sich auf die Beschwerdeführerin auswirke. Sie habe ein 'Umsatzdefizit' von 18% gegenüber vor der Pandemie und die Zukunft sei nicht besser. Neue Stellen habe man keine geschaffen; es handle sich um Ersatz einer pensionierten Fachperson, einen weiteren Ersatz sowie eine Rückkehrerin nach familiärer Auszeit. Wegen Papiermangels sei C.________ fürs ganze Jahr gestrichen worden, d.h. 40'000 Exemplare/Halbjahr. Pandemiebedingt und wegen dem Ukraine-Krieg seien die Rohstoffpreise und Portokosten gestiegen. Dies führe dazu, dass Kunden und Druckereien, um Kosten zu sparen, Arbeiten selber erledigen würden, was bei der Beschwerdeführerin zu einem Auftragsrückgang führe. Aktuell sammle die Glückskette, da würden die NPO auf Spendenaufrufe für andere Zwecke verzichten. Aber physische Werbung werde nie verschwinden. Es sei eine aktuelle Baisse. \"Es ist eine gesonderte Situation. Wir hatten nach Corona, einen guten Herbst/Winter auch das neue Jahr hat gut begonnen mit dem Jan. und Feb. und dann kam der Ukrainekrieg. Und das sind für uns aussergewöhnliche Umstände\" (Vi-act. 4).
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1.4 Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 erhob die Vorinstanz Einspruch gegen die Auszahlung von KAE (Vi-act. 5) und betonte, Schwankungen in der Auftragslage, namentlich bei Dienstleistungsbetrieben, würden höchstens im Einzelfall bei a.o. Umständen eine KAE rechtfertigen. Die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin würden Schwankungen schon vor Corona belegen; KAE stehe nicht für Umsatzschwankungen ein und ebensowenig für Strukturerhaltung; das Zeitschriftengewerbe stehe wegen den online-Medien schon länger unter grossem Druck; Papiermangel sei nur ein Punkt. Normal sei ebenso, dass Firmen je nach Kapazitäten Aufträge auslagern oder intern erledigen würden und dabei auch die Kosten eine Rolle spielen würden. Dies sei der übliche Konkurrenzdruck und übliches Betriebsrisiko. Per 17. Februar 2022 seien sämtliche Corona-Massnahmen aufgehoben worden; die Wirtschaft floriere grundsätzlich wieder. Schliesslich seien die Personalveränderungen bei dieser Auftragslage nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der Vorinstanz ist ein a.o. Arbeitsausfall nicht mehr plausibel und nicht nachvollziehbar, weshalb das Kriterium eines aussergewöhnlichen Umstandes als nicht erfüllt beurteilt wurde. Der Arbeitsausfall sei nicht anrechenbar.
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1.5 Mit der Einsprache zeigte sich die Beschwerdeführerin überrascht über den negativen Entscheid, nachdem der Bund die Corona-Hilfe bis Ende 2022 verlängert habe. Der Arbeitsausfall in ihrem Hauptgeschäft, der Spendenwerbung, sei nach wie vor auf die Corona-Massnahmen des Bundes zurückzuführen (geschlossene Betriebe, Kurzarbeit, Lieferverzug, Jobverlust). Zweimal habe die
\n Vorinstanz KAE bewilligt, nun die Ablehnung. Ihre Einnahmen bestünden zu 90% aus Aufträgen von Bettelbriefen, welche sie verarbeite. Wenn die Spendengelder wegen Covid-19 zurückgingen, dann treffe sie dies und sei ebenfalls Covid-19 anzurechnen. Sie habe erkannt, dass die Sommermonate schwierig würden, und habe dennoch keine Kündigung ausgesprochen im Wissen um die Verlängerung der Coronahilfen des Bundes sowie der vergangenen positiven KAE-Entscheide. Ihr Antrag basiere nicht auf den normalen Schwankungen. Tatsache sei, dass die Spendenaufträge zurückgegangen seien. Man habe Umsatzeinbussen von über Fr. 400'000. Und jeder weggefallene oder stornierte Auftrag stehe unter dem negativen Einfluss von Corona.
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1.6 Mit der Abweisung der Einsprache hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, KAE sei ein ordentliches Instrument des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 und nicht auf Corona beschränkt. Während der Pandemie habe es gezielte Verfahrensvereinfachungen und einige Sondernormen gegeben. Diese seien indes alle wieder aufgehoben. So könne die Beschwerdeführerin weder aus früheren KAE-Zahlungen etwas zu ihren Gunsten ableiten, noch bestehe in der KAE eine Erleichterung aufgrund von bis Ende 2022 gewährten Bundeshilfen (Erw. 5, 7, 10). Zudem habe sich die Pandemie seit 2020 / 2021 wesentlich verändert, weshalb zwischenzeitlich auch sämtliche Massnahmen aufgehoben seien. Das Gesuch für KAE ab 25. Mai 2022 sei vor diesem neuen Hintergrund zu prüfen (Erw. 7). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Erfolgsrechnungen würden von früher eingereichten Unterlagen abweichen und seien insgesamt nicht nachvollziehbar. Soweit mit einem Umsatzrückgang in den Vorjahren argumentiert werde, sei dies zudem für eine Beurteilung der aktuellen Situation nicht massgebend (Erw. 6). Die personellen Veränderungen sind gemäss Vorinstanz nach wie vor nicht nachvollziehbar; ob effektiv eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliege könne aber offen bleiben, da nicht dies der Grund für den Einspruch sei (Erw. 8). Soweit die Beschwerdeführerin mit einem Einbruch der Bettelmailings argumentiere, so müsse dem entgegnet werden, dass das Spendenvolumen 2020 mit zwei Mia. Franken einen Höchststand erreicht habe, die Spenden neu aber vor allem digital fliessen würden. Es habe diesbezüglich eine Veränderung, weg von Bettelbriefen stattgefunden. Von diesem Wandel sei die Beschwerdeführerin betroffen, er gebe aber keinen Anspruch auf KAE. Zusammenfassend bestätigte die Vorinstanz, dass keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen und der geltend gemachte Arbeitsausfall nicht anrechenbar sei. Ein Vertrauensschutz aufgrund früherer Zahlungen bestehe nicht.
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1.7 Vor Verwaltungsgericht bestreitet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Darstellung, wonach der Arbeitsausfall nicht anrechenbar sei. Die eingereichten Zahlen würden den Auftragsrückgang bestätigen. Die meisten Aufträge seien spendenfinanziert und der Rückgang sei nur auf die Pandemie zurückzuführen. Diese Pandemie sei kein Betriebsrisiko, keine übliche Schwankung und die Bundeshilfe sei kein Strukturerhalt, sie sei unzweifelhaft aussergewöhnlich. Die Beschwerdeführerin leide noch immer unter der Pandemie, da ihre Kunden weniger Spendeneinnahmen generieren würden und die Aufträge im selben Umfang kleiner geworden seien. Die Vorinstanz verweise zu Unrecht auf die online-Spenden. Die Art des Geldflusses sei irrelevant; mehr Einnahmen heisse auch mehr oder grössere Aufträge im Spendenbereich. Des weitern betont die Beschwerdeführerin, in den Jahren 2020 und 2021 sei ihr KAE gewährt worden, wobei die Anträge gleich begründet worden seien, nämlich mit dem Rückgang der Spenden aufgrund der Pandemie und deren Folgen. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn KAE zweimal bewilligt werde und nun bei unverändertem Tätigkeitsfeld plötzlich nicht mehr. Man habe gar Neukunden gewonnen, aber die Folgen von Corona könnten nicht negiert werden. Zudem seien mehrere Lockdowns in China und die Lieferstopps Folgen der Pandemie. Die meisten der grossen End-Kunden wie etwa die Krebsliga würden Give aways versenden, die in China produziert würden. Hierauf sei die Beschwerdeführerin spezialisiert. Wegen den Lockdowns hätten Ende 2021 keine Beilagen eingekauft werden können und dadurch habe man keine derartigen, grossen Aufträge erhalten.
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2.1.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE), wenn u.a. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (