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\n \n \n II 2022 66
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| \n Entscheid vom 19. Oktober 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ und B.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für Nichterwerbstätige 2018 bis 2020)
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Sachverhalt:\n
\n - Am 2. März 2021 leitete die Ausgleichskasse Schwyz ein Abklärungsverfahren ein, um zu prüfen, ob A.________ und B.________ als Nichterwerbstätige AHV-beitragspflichtig sind (Vi-act. 2). A.________ teilte mit Schreiben vom 1. April 2021 der Ausgleichskasse Schwyz mit, dass eine Überprüfung der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person in mehrfacher Hinsicht als nicht gegeben erscheine (Vi-act. 3).
\n - C.________ reichte am 15. April 2021 bei der Ausgleichskasse Schwyz für A.________ die Anmeldung zum Erlass der AHV/IV/EO-Beiträge für Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, für die Zeitperiode vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 und für B.________ die Anmeldung für Nichterwerbstätige bei der Ausgleichkasse Schwyz ein (Vi-act. 4).
\n - Mit provisorischen Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige für die Jahre 2018 bis 2020 vom 4. Mai 2021 wurden für B.________ folgende Beiträge festgelegt (Vi-act. 5-7):
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\n 2018:
Fr. 501.90
\n 2019:
Fr. 506.10
\n 2020:
Fr. 433.65
\n Gleichentags legte die Ausgleichskasse Schwyz die Verzugszinsen für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 51.85 fest (nicht bei den Akten).
\n Die Beiträge von A.________ wurden von der wirtschaftlichen Sozialhilfe der Gemeinde D.________ beglichen (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Sachverhalt lit. E).
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\n - Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 beantragten die Beschwerdeführer die Annullierung der Rechnungen unter Bezugnahme auf ein E-Mail der sozialen Dienste D.________, wonach \"die Rechnungen annulliert werden\" und die wirtschaftliche Sozialhilfe über den 1. Mai 2021 hinaus weitergeführt werde (Vi-act. 8).
\n - Der Soziale Dienst der Gemeinde D.________ teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. Juni 2021 mit, dass die Beiträge für die Zeit vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 von der Ausgleichskasse infolge der Sozialhilfeabhängigkeit erlassen würden. Die Beiträge ab 1. Mai 2021 seien in Rechnung gestellt und bei den Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden; diese Beträge könne er durch die Sozialen Dienste oder selber gegen Rückvergütung begleichen. Die Beiträge der Jahre 2018 bis Oktober 2020 seien nach wie vor geschuldet; die Sozialhilfe übernehme keine Schulden (Vi-act. 9).
\n - Am 22. Juni 2021 erliess die Ausgleichskasse Schwyz die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2018 betreffend B.________, in der Höhe von Fr. 501.90 (Vi-act. 10).
\n - Die in Rechnung gestellten persönlichen Beiträge wurden von B.________ nicht beglichen. Die Ausgleichskasse Schwyz leitete daher mit zwei Gesuchen vom 4. August 2021 die Betreibungsverfahren betreffend die persönlichen Beiträge 2019 (Fr. 506.10 zuzüglich Verzugszins von Fr. 6.35) und 1. Januar 2020 bis 30. Oktober 2020 (Fr. 433.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 5.40) ein (Vi-act. 11). Gegen die Zahlungsbefehle Nr. 174361 und Nr. 174362 des Betreibungsamtes E.________, beide vom 4. August 2021, erhob B.________ Rechtsvorschlag.
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\n Am 3. September 2021 hat die Ausgleichskasse Schwyz auch für die persönlichen Beiträge von B.________ für das Jahr 2018 die Betreibung (Fr. 501.90 zuzüglich Verzugszins von Fr. 56.80) eingeleitet (Vi-act. 12). Auch gegen den diesbezüglichen Zahlungsbefehl (Nr. 175242) des Betreibungsamtes E.________ vom 6. September 2021 hat B.________ Rechtsvorschlag erhoben.
\n Zudem hat die Ausgleichskasse Schwyz am 10. September 2021 für die persönlichen Beiträge vom 1. Mai bis 30. Juni 2021 je ein Betreibungsverfahren betreffend B.________ und A.________ eingeleitet (nicht bei den Akten). Auch gegen diese Zahlungsbefehle (Nr. 175243 und Nr. 175242, nicht bei den Akten) erhoben B.________ und A.________ am 28. September 2021 Rechtsvorschlag (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Sachverhalt lit. N bis P).
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\n - B.________ und A.________ reichten bei der Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 16. November 2021 einen Verrechnungsvorschlag für die noch offenen Beträge ein (Vi-act. 13), der vorsah, dass die zwei Überweisungen aus der Ergänzungsleistung von monatlich je Fr. 30.-- \"als Akontozahlung für die ausstehenden AHV-Beiträge ab 1. Mai 2021 in Verrechnung\" gebracht würden.
\n - Am 22. November 2021 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz eine Verrechnung der AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 200.-- mit dem Beitragsausstand von insgesamt Fr. 2'282.40 ab em 1. Januar 2022 bis auf Weiteres (Vi-act. 14).
\n - Am 20. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache und beantragten was folgt (Vi-act. 14):
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\n 1.
Veranlagung, Beitragserhebung AHV-Beiträge am 4.5.2021: vom 1.1.2018 bis 31.10.2020.
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Die am 4. Mai 2021 erhobenen Beiträge der AHV-Schwyz 1.1.18-31.10.21 seien vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
Veranlagungen AHV-Beiträge: ab 1.5.2021 bis auf weiteres.
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Die Übernahme der AHV-Beiträge der Gemeinde D.________, Sozialdienste, ab 1. Mai 2021 sollen entsprechend berücksichtigt werden.
\n 3.
Betreibungen
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Die eingeleiteten Betreibungen sein schriftlich bestätigt zurückzuziehen.
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\n - Mit Einspracheentscheid Nr. 1392/21 vom 26. Juli 2022 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut und hob die Verfügung vom 22. November 2021 ersatzlos auf (Disp.-Ziff. 1). In Bezug auf die Anträge betreffend die Verfügungen vom 4. Mai 2021 von B.________, sowie die Betreibungen wurde auf die Einsprache nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 2).
\n - Mit Eingabe vom 20. August 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhoben A.________ und B.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
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\n 1.
Die entstandene Rechtswirksamkeit einer nicht notwendigen Einsprache ist aufzuheben. Somit ist auf das Sachgeschäft einzutreten.
\n 2.
Es sei die Aufhebung auszusprechen gegenüber den nachträglich erhobenen Ermessensveranlagungen der AHV gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers, für die Jahre 2018-2020 infolge wirtschaftlicher Sozialhilfe.
\n 3.
Die Kostenfolgen aus diesem Verfahren gehen zu Lasten der Ausgleichskasse Schwyz.
\n Zudem stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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\n - Mit Verfügung vom 22. August 2022 setzte der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführern Frist an zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- oder alternativ zur Einreichung der Unterlagen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP). Am 25. August 2022 reichen die Beschwerdeführer die URP-Unterlagen ein.
\n - Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. September 2022, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n - Mit Replik vom 22. September 2022 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und betonen, dass auf die Beschwerde einzutreten sei und die Kosten der Ausgleichskasse Schwyz aufzuerlegen seien.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Vorinstanz ist mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf die Einsprache, soweit die Verfügungen vom 4. Mai 2021 (betreffend die an die Beschwerdeführerin gerichteten provisorischen Beitragsverfügungen 2018 bis 2020 sowie die Verzugszinsverfügung) angefochten wurden, nicht eingetreten mit der Begründung, die Einsprache vom 20. Dezember 2021 sei verspätet; die Verfügungen seien bereits in Rechtskraft erwachsen (Erw. 2 bis 4).
\n Soweit die Beschwerdeführer den Rückzug der Betreibungen verlangten, bestehe kein Anfechtungsobjekt, womit auch insoweit auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Damit die Betreibungen betreffend die persönlichen Beiträge ab dem 1. Mai 2021, welche durch die Sozialen Dienste beglichen worden seien, zurückgezogen werden könnten, hätten die Beschwerdeführer die noch offenen Betreibungskosten und Verzugszinsen von insgesamt Fr. 13.15 zu begleichen (Erw. 5 bis 8).
\n Zur Rentenverrechnung führte die Vorinstanz aus,