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II 2022 68
 
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Entscheid vom 14. März 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ AG,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch ...,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die
direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Gewinn- und Kapitalsteuern (Veranlagung 2016: Einbringungswert; Wertberichtigung)
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Sachverhalt:
\n A. Die A.________ AG wurde am 12. Dezember 2013 mit Sitz in U.________/OW im Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragen und bezweckt das Erbringen von Logistiktätigkeiten im Bereich des Getreide- und Rohstoffhandels im Ausland sowie Beratungs-, Vermittlungs- und Finanzgeschäfte in diesem Bereich. Die Gesellschaft sah als beabsichtigte Sachübernahme vor, nach der Gründung bis spätestens 31.12.2013 von der B.________ AG mit Sitz in U.________/OW das gesamte Transportgeschäft inklusive der damit zusammenhängenden betriebsnotwendigen Finanzanlagen zu einem Maximalpreis von Fr. 2'000'000 zu übernehmen. Hauptaktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift war X.________ (vgl. Einspracheakten act. E 254 = Handelsregisterauszug).
\n Die B.________ AG wurde am 7. März 1988 mit Sitz in V.________/GE im Handelsregister des Kantons Genf bzw. nach Sitzverlegung im November 2013 mit Sitz in U.________/OW im Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragen und bezweckt den Handel mit Getreiden und Rohstoffen im Ausland sowie Beratungs-, Vermittlungs- und Finanzgeschäfte in diesem Bereich. Im Verwaltungsrat sind Y.________ als Präsident mit Einzelunterschrift und Z.________ als Vizepräsidentin mit Einzelunterschrift (vgl. Einspracheakten act. E 255 = Handelsregisterauszug).
\n Ausserdem war X.________ auch Hauptaktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der nach Sitzverlegung im Dezember 2013 mit Sitz in U.________/OW im Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragenen C.________ AG. Die Gesellschaft bezweckte das Erbringen von Management-, Führungs- und Beratungsdienstleistungen aller Art. Sie konnte Patente, Marken, Lizenzen, Innovationen und Herstellungsverfahren erwerben, entwickeln, verwalten und verwerten, mit Waren und Erzeugnissen aller Art handeln, jegliche Art von Geschäften finanzieren und fördern, treuhänderische Geschäfte tätigen, den Betrieb verwandter Geschäftszweige aufnehmen, sich an Unternehmen aller Art beteiligen und alle Geschäfte tätigen, soweit diese zur Erreichung ihres Hauptzweckes notwendig oder nützlich sind (vgl. Einspracheakten act. E 256 - E 257 = Handelsregisterauszug).
\n B. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 sowie Ergänzungen für X.________ vom 16. Oktober 2013 unterbreitete die Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft T.________ AG der Steuerverwaltung Obwalden ein \"Ruling i.S. B.________ AG, V.________/GE\" im Rahmen einer Nachfolgeplanung zur steuerlichen Beurteilung des geplanten Sachverhalts in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern Obwalden sowie in Bezug auf die vom Kanton Obwalden zu veranlagende direkte Bundessteuer. Die Steuerverwaltung Obwalden erklärte sich am 18. Oktober 2013 mit dem \"Ruling\" und den Ergänzungen vom 16. Oktober 2013 als integrierenden Bestandteil einverstanden (vgl. Einspracheakten act. E 117 - E 123 und E 124 = Ruling und Ergänzungen zum Ruling i.S. B.________ AG).
\n In der Folge verkaufte Y.________ mit Kaufvertrag (SHARE PURCHASE AGREEMENT) vom 30. November 2013 / 4. Dezember 2013 (mit Wirkung per 29. November 2013) bzw. 13./19. Dezember 2013 (ADDITIONAL AGREEMENT) an X.________ 30% der Aktien der B.________ AG für einen Kaufpreis von Fr. 9'000'000 (vgl. Einspracheakten act. E 270 - E 274 u. E 275). Zur Begleichung des Kaufpreises gewährte Y.________ ein Darlehen an X.________ im Gesamtbetrag des Kaufpreises. Das Darlehen wurde längstens bis 31. Dezember 2016 gewährt (vgl. Einspracheakten act. E 55 - E 57, E 236 - E 238 = Darlehensvertrag und Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag per 29. November 2013). Sodann erwarb die A.________ AG mit Unternehmenskaufvertrag vom 13. Dezember 2013 (mit Übergang von Nutzen und Gefahr rückwirkend auf den 1. Dezember 2013) von der B.________ AG das Transportgeschäft mit allen damit verbundenen Aktiven und Passiven sowie Rechtsverhältnissen zu einem Preis von Fr. 1'850'000 gegen ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises (vgl. Einspracheakten act. E 47 - E 52, E 284 - E 286 u. E 287 = Unternehmenskaufvertrag und Verzeichnis der übertragenen Wertschriften) und gleichzeitig am 13. Dezember 2013 kaufte die B.________ AG von X.________ 30% der eigenen Aktien für Fr. 1.00 zurück (vgl. Einspracheakten act. E 235 = B.________ AG ANNEXE AUX COMPTES ANNUELS AU 31 DECEMBRE 2014).
\n Im Weiteren schloss die B.________ AG mit der C.________ AG am 30. November 2013 / 9. Dezember 2013 einen Management Dienstleistungsvertrag, um die Dienstleistungen von der C.________ AG in Anspruch zu nehmen. Für die erwähnten Dienstleistungen sollte die B.________ AG der C.________ AG pro Monat Fr. 50'000 zahlen. Der Vertrag sollte am 1. Dezember 2013 in Kraft treten und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (vgl. Einspracheakten act. E 142 - E 146, E 279 - E 281 = Management Dienstleistungsvertrag). Anschliessend brachte X.________ mit Kaufvertrag vom 19. Dezember 2013 (mit Übergang von Nutzen und Gefahr per 16. Dezember 2013) 100% der Aktien der C.________ AG zum Kaufpreis bzw. Einbringungswert von Fr. 5'050'000 – basierend auf einer Unternehmensbewertung nach der DCF-Methode (vgl. Einspracheakten act. E 291) – gegen Darlehensgewährung mit separatem Darlehensvertrag in die A.________ AG ein (vgl. Steuerakten 2016 act. A 76 - A 80; Einspracheakten act. E 42 - E 46, E 133 - E 137, E 288 - E 290 = Kaufvertrag betreffend den Verkauf sämtlicher Aktien der C.________ AG).
\n C. In der Veranlagungsverfügung 2013 (Steuerpflicht vom 12.12.2013 bis 31.12.2013) für die A.________ AG vom 30. Juni 2014 (vgl. Steuerakten 2016 act. A 75; Einspracheakten act. E 132, E 325 = Veranlagungsverfügung 2013) qualifizierte die Steuerverwaltung Obwalden das von X.________ gewährte Darlehen von Fr. 5'050'000 in der Höhe von Fr. 2'344'345 als verdecktes Eigenkapital und setzte das steuerbare Kapital dementsprechend auf Fr. 2'444'000 fest (vgl. Einspracheakten act. E 326 = BERECHNUNG VERDECKTES EIGENKAPITAL).
\n Gleichzeitig wies die Steuerverwaltung Obwalden darauf hin, dass 100% Aktien an der C.________ AG zu total Fr. 5'050'000 (Verkehrswert: 112'000) als Einbringung eines Non-Valeurs durch Hauptaktionär X.________ zu betrachten seien und allfällige künftige Abschreibungen auf dieser Beteiligung sowohl bei der A.________ AG wie auch bei X.________ privat aufgerechnet werden müssten.
\n Im Weiteren stellte die Steuerverwaltung Obwalden mit E-Mail vom 8. Oktober 2014 Folgendes fest (vgl. Steuerakten 2016 act. A 68; Einspracheakten act.
\n E 25, E 125 = E-Mail vom 8. Oktober 2014):
\n 1.  Das Ruling vom 1. Okt. 2013 entfaltet hinsichtlich Punkt 2.5 keine Wirkung. Eine Berechnung des Verkehrswerts von 5 Mio auf Basis eines mit 10% kapitalisierten Gewinns von 500'000 kann nicht vorgenommen werden. Da die B.________ AG ihre Tätigkeit eingestellt hat, entfallen Leistungsrechnungen der C.________ AG an die B.________ AG. Ein Gewinn bei der C.________ AG von 500'000 ist somit illusorisch und kann nicht als Basis für eine Verkehrswertberechnung dienen.  
\n 2.  Wie mit Veranlagung des Jahres 2013 der A.________ AG Ihnen mitgeteilt, wird die Einbringung der Beteiligung C.________ AG als Non-Valeur betrachtet. Bei einer Abschreibung dieser Beteiligung fällt eine geldwerte Leistung in Höhe der Abschreibung an.
\n 3.  Um Punkt 2 zu vermeiden, wären wir mit einer Rückabwicklung des Kaufs der C.________ AG einverstanden oder mit einer nachträglichen Korrektur des Kaufpreises auf Höhe des Nominalwertes.
\n 4.  Die in ihrem Memo vom 3. Sept. 2014 vorgeschlagene Abschreibung der Beteiligung C.________ AG und gleichzeitige Aufwertung der Wertschriften können wir nicht akzeptieren.
\n D. Per 12. Dezember 2014 (TR-Datum) verlegten die A.________ AG, B.________ AG und C.________ AG ihren bisherigen Sitz von U.________/OW nach W.________/SZ mit Domizil bei Y.________ (vgl. Einspracheakten act. E 254 - E 257 = Handelsregisterauszug).
\n Mit Kaufvertrag (SHARE PURCHASE AGREEMENT) vom 23. November 2015 veräusserte X.________ 50% der Aktien der A.________ AG an die B.________ AG zum Kaufpreis von Fr. 2'400'000 (vgl. Einspracheakten act. E 59 - E 60, E 245 - E 246 = SHARE PURCHASE AGREEMENT). Vom Kaufpreis wurden Fr. 250'000 durch Banküberweisung an X.________ und Fr. 2'150'000 durch Verrechnung mit der von Y.________ gegenüber X.________ bestehenden Darlehensforderung von Fr. 9'000'000 beglichen. Sodann wurde die Darlehensforderung zusätzlich durch Abtretung (ASSIGNMENT OF CLAIM) des von X.________ der A.________ AG gewährten Darlehens von Fr. 5'050’000 an Y.________ und Darlehensverrechnung auf Fr. 1'800'000 reduziert (vgl. Einspracheakten act. E 61, E 244 = ASSIGNMENT OF CLAIM).
\n Per 4. Dezember 2015 (TR-Datum) liess sich Y.________ bei der C.________ AG an Stelle von X.________ als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eintragen. Als Hauptzweck der Gesellschaft wurde alsdann der Grosshandel und Einzelhandel, der Kauf und Verkauf von Edelmetallen und Industriemetallen (insbesondere Gold) in Form von Barren, Münzen, Granulaten und anderen Formen sowie die Vermittlung von Produktionsaufträgen im Edelmetallbereich bezeichnet (vgl. Einsprache-akten act. E 256 - E 257 = Handelsregisterauszug).
\n Seit 7. Dezember 2015 (TR-Datum) ist Y.________ auch bei der A.________ AG an Stelle von X.________ (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (vgl. Einspracheakten act. E 254 = Handelsregisterauszug).
\n E. Daneben hielt Y.________ auch 50% der Aktien (800'000 Aktien von 1'600'000 Aktien) der im November 2014 gegründeten D.________ Ltd. mit Sitz in Accra/Ghana (GHA) (vgl. Steuerakten 2016 act. A 49; Einspracheakten act. E 173 = Certificate of Incorporation). Die Gesellschaft verfügte über ein \"Stock capital\" von USD 1.00 (vgl. Einspracheakten act. 148 - E 152 = Financial Statements D.________ Ltd. 1 March 2016 - 28 February 2017).
\n Zusätzlich hatte Y.________ der Gesellschaft ein Aktivdarlehen von USD 200'000 gewährt (vgl. Einspracheakten act. E 102 = Balance Sheet D.________ Ltd. As at 31 December 2014).
\n Im Jahr 2016 leistete die A.________ AG Zahlungen an die D.________ Ltd. per 8. Juni 2016 (Fr. 100'000), per 18. Juli 2016 (Fr. 25'000) und per 27. Juli 2016 (Fr. 90'000) in der Höhe von insgesamt Fr. 215'000.-- (vgl. Steuerakten 2016 act. A 56, A 55, A 54; Einspracheakten act. E 179, E 180, E 181 = Bank Statements).
\n Mit \"Promissory Note\" vom 15. August 2016 (sowie Änderungen vom 1. Sep-tember 2018 bzw. 13. September 2018) verpflichtete sich die A.________ AG zur finanziellen Unterstützung der D.________ Ltd. mit bis zu USD 500'000 (bzw. USD 1'000'000) in Form von Darlehen, Garantien usw. (vgl. Steuerakten 2016 act. A 50 - A 53; Einspracheakten act. E 174 - E 178 = Promissory Note).
\n F. Mit Einreichung der Steuererklärung bei der Steuerverwaltung Schwyz vom 15. Februar 2018 deklarierte die A.________ AG für die Steuerperiode 2016 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 47'233 und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 271'057 (vgl. Steuerakten 2016 act. A 102 - A 111 = Steuererklärung 2016).
\n In der als Beilage zur Steuererklärung auf den 12. Februar 2018 datierten Jahresrechnung 2016 (vgl. Steuerakten 2016 act. A 112 - A 118 = Jahresrechnung 2016) nahm die A.________ AG Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens in der Höhe von insgesamt Fr. 5'378'699 vor. Gleichzeitig wurden in der Erfolgsrechnung sowie im Anhang zur Jahresrechnung als wesentliches ausserordentliches Ereignis die Gewinne aus Veräusserung von Anlagevermögen (Fr. 5'254'097) ausgewiesen (Realisation stiller Reserven durch Überführung von Finanzanlagen und Wertschriften ins Privatvermögen von Y.________ gegen Verrechnung des von X.________ an Y.________ abgetretenen Darlehens von Fr. 5'050'000).
\n In der Folge nahm die Steuerverwaltung Schwyz diverse Abklärungen vor und verlangte wiederholt mittels Ausweiseinforderungen weitere Unterlagen.
\n G. Mit Veranlagungsverfügung 2016 vom 28. März 2019 (Versand: 15.4.2019) veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die A.________ AG bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei den direkten Bundessteuern mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'202'900 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 271'000 (vgl. Steuerakten 2016 act. A 1 - A 2 = Veranlagungsverfügung 2016).
\n Abweichend vom Reingewinn gemäss Deklaration (Fr. 47'233) wurden unter Code 252 \"Korrektur Wertberichtigung von Beteiligungen\" (Fr. 4'937'999) und unter Code 266 \"Korrektur Wertberichtigung Darlehen\" (Fr. 217'700) zum steuer-baren Reingewinn aufgerechnet. Unter Veranlagungsdetails 2016 wurden dazu folgende \"Begründung/Hinweise\" beigegeben:
\n \"Ziffer 252:
\n Gemäss Mitteilung von S.________, Steuerverwaltung Obwalden, brachte X.________ seine hundertprozentige Beteiligung an der C.________ AG in seine hundertprozentig gehaltene A.________ AG für CHF 5‘050‘000 per 19.12.2013 ein. Die C.________ AG hatte per 31.12.2013 ein Eigenkapital von CHF 112‘728 und eine sehr geringe Geschäftstätigkeit, weshalb der Einbringungspreis von CHF 5‘050‘000 massiv überhöht war. Die Steuerverwaltung Obwalden hat dieses Missverhältnis beanstandet und ahnden wollen (Dienstleistungsvertrag zwischen C.________ AG und B.________ AG datiert vom 9.12.2013; mit Vertrag vom 19.12.2013 wurde die C.________ AG von Aktionär X.________ in seine A.________ AG eingebracht; der Dienstleistungsvertrag vom 9.12.2013 wurde per 31.1.2014 wieder aufgehoben, also gar nie umgesetzt). Schliesslich wurde vereinbart, dass X.________ die Beteiligung im 2014 wieder zum selben Preis (CHF 5‘050‘000) zurückkauft, was dann aber nicht geschah. Wir rechnen die Wertberichtigung von CHF 4‘937‘000 (CHF 5‘049‘999 - CHF 112‘000) als Gewinnvorwegnahme auf.
\n Ziffer 266:
\n Die D.________ Ltd. ist seit 2016 eine fünfzigprozentige Tochter der A.________ AG (nacherstellter Kaufvertrag datiert vom 9.10.2018, Verkäufer war Y.________, Kaufpreis betrug CHF 1 für 800‘000 Aktien). Insgesamt CHF 215‘000 wurden im 2016 als Darlehen an die D.________ Ltd. ausbezahlt, wofür Darlehenszinsen von CHF 2‘700 per Ende 2016 vereinnahmt wurden (thesauriert). Das ganze Guthaben ist bereits per 31.12.2016 wertberichtigt worden. Mangels eingereichter Bilanzen 2015 - 2017 der D.________ Ltd. und somit mangels Beurteilbarkeit der Bonität dieses Darlehens zum Auszahlungszeitpunkt rechnen wir CHF 217‘700 auf.\"
\n Noch mit E-Mail vom 15. April 2019 erhielt die Steuerverwaltung Schwyz die Jahresrechnung 2017 (mit Vorjahr) der D.________ Ltd. zugestellt (vgl. Einspracheakten act. E 148 - E 152).
\n H. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 liess die A.________ AG Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2016 erheben und beantragen, die Aufrechnungen hinsichtlich der Korrekturen der Wertberichtigung der Beteiligung C.________ AG von Fr. 4'937'999 sowie der Wertberichtigung für das Darlehen D.________ Ltd. von Fr. 217’700 seien aufzuheben und der steuerbare Reingewinn mit Fr. 47'200 zu veranlagen. Eventualiter sei der aus der Aufrechnung resultierende Steueraufwand von Fr. 644'000 als Aufwand respektive beim Eigenkapital als Minusreserve zu berücksichtigen und der steuerbare Reingewinn auf Fr. 4’558'900 sowie das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 100'000 festzusetzen (vgl. Einspracheakten act. E 258 - E 335 = Einsprache).
\n Der Behandlung der Einsprache durch die Steuerkommission ging die nochmalige Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die verfügende Abteilung und der Leitung mit weiteren Schriftenwechseln voraus.
\n Auf Antrag wurde am 16. September 2019 Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung eingeräumt (vgl. Einspracheakten act. E 14 - E 15; E 112 - E 113 = Besprechungsnotizen vom 16. September 2019).
\n Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Einsprache zur Behandlung an die Kantonale Steuerkommission überwiesen (vgl. Einspracheakten act. 16 = Aktennotiz vom 21. November 2019).
\n I. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 hiess die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Einsprache der A.________ AG insofern teilweise gut, als sie den Steueraufwand, welcher aus der Aufrechnung resultierte, in der Veranlagungsverfügung als Aufwand respektive beim Eigenkapital als Minusreserve berücksichtigte. Für das Jahr 2016 wurde kantonal der steuerbare Reingewinn neu auf Fr. 4'558'900 und das steuerbare Kapital auf Fr. 100'000 festgesetzt.; bundessteuerlich wurde der steuerbare Reingewinn neu auf Fr. 4'558'900 festgesetzt (vgl. Einspracheakten act. E 1 - E 13 = Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022).
\n J. Mit Eingabe vom 26. August 2022 lässt die A.________ AG fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 betreffend die Steuerperiode 2016 sei aufzuheben und der steuerbare Gewinn für die Steuerperiode 2016 sei auf Fr. 47'200 festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
\n K. Die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Replik vom 20. Ok-tober 2022 nochmals Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Zunächst wird von der Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, weil ihr verwehrt worden sei, ihr Anliegen bei der Kantonalen Steuerkommission bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer mündlich vorzutragen.
\n Ihrer Ansicht nach hätte aufgrund von Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer sie zu einer mündlichen Anhörung einladen müssen. Der Fall sei deshalb zwecks Heilung des rechtlichen Gehörs an die Kantonale Steuerkommission zurückzuweisen.
\n Ausserdem wird von der Beschwerdeführerin bemängelt, dass von der Besprechung vom 16. September 2019 mit dem Leiter Abteilung Juristische Personen kein Sitzungsprotokoll erstellt worden sei.
\n 1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Ver-letzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut-heissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557 Erw. 3 S. 563 f.; 137 I 195 Erw. 2.2 S. 197). Die Rüge ist deshalb vorab zu prüfen.
\n Unter den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (