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II 2022 72
 
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Entscheid vom 23. Januar 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Oxana Straub, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für Nichterwerbstätige 2015)
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Sachverhalt:
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  1.         Die Ausgleichskasse Schwyz hat am 14. Oktober 2019 ein Abklärungsverfahren betreffend die AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätige von A.________ (geb. 1971; nachstehend: Versicherter) eingeleitet.
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  3.         Nachdem die Ausgleichskasse Schwyz den IK-Auszug erhalten hatte, forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 auf, das dem Schreiben beiliegende Anmeldformular für Nichterwerbstätige auszufüllen und zu retournieren.
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  5.         Mit E-Mail vom 29. Oktober 2019 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse Schwyz und wollte wissen, ob es sich bei der Zusendung der Anmeldung für Nichterwerbstätige um ein Versehen handle, da er bereits seit Jahren bei der Firma C.________ AG arbeite (Vi-act. 3). Mittels E-Mail vom 4. November 2019 teilte die Ausgleiskasse Schwyz dem Versicherten mit, dass es sich um kein Versehen handle und er die Anmeldung zusammen mit dem Arbeitsvertrag und der Police der Unfallversicherung ausgefüllt einreichen soll.
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  7.         Aufgrund des Nichteinreichens der verlangten Unterlagen forderte die Ausgleichskasse Schwyz den Versicherten mit Schreiben vom 27. November 2019 und 17. Januar 2020 erneut auf die Unterlagen einzureichen (Vi-act. 4). Am       7. April 2020 reichte der Versicherte die Lohnausweise 2015 und 2016 ein (Vi-act. 6).
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  9.          Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 forderte die Ausgleichskasse Schwyz den Versicherten erneut auf, den Arbeitsvertrag sowie die Unfall-Police zuzustellen (Vi-act. 7). Am 26. Oktober 2020 kam der Versicherte dieser Aufforderung nach und reichte eine Bestätigung der Suva sowie den Arbeitsvertrag ein.
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  11.          Am 29. Oktober 2021 ersuchte die Ausgleichskasse Schwyz den Versicherten um Zustellung der Geschäftsabschlüsse der Jahre 2015 bis 2019 der  C.________ AG (Vi-act. 9).
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\n G. Aufgrund der drohenden Verjährung erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 1. Dezember 2020 trotz fehlender Geschäftsabschlüsse der Jahre 2015-2019 die Beitragsverfügung als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2015 (Vi-act. 10). Der Beitrag wurde auf Fr. 25'200.-- (Maximalbeitrag) inkl. Verwaltungskosten festgesetzt. Die Verzugszinsen wurden für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 1. Dezember 2020 auf Fr. 6'198.50 festgesetzt. Die Verfügung wurde ausschliesslich zur Wahrung der Verjährungsfrist erlassen, weitere Abklärungen würden im Jahr 2021 erfolgen, bei den Zahlen handle es sich um provisorische Zahlen (Vi-act. 10).
\n H. Am 6. Januar 2021 erhob der Versicherte fristgerecht Einsprache gegen die vorliegende Verfügung (Vi-act. 11). Er verlangte die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2020.
\n I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 wurde der Versicherte erneut aufgefordert die Geschäftsabschlüsse der Jahre 2015 bis 2019 zuzustellen (Vi-act .13). Am 15. Februar 2021 reichte der Versicherte die Geschäftsabschlüsse 2015 und 2016 ein (Vi-act. 14). Auf die Aufforderungen der Ausgleichskasse Schwyz vom 23. Februar, 6. April, 6. Mai, 7. Juni und 7. Juli 2021 (\"letzte Erinnerung\"; unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht) betreffend die Einreichung der Geschäftsabschlüsse der Jahre 2017-2019 regierte der Versicherte nicht (Vi-act. 16 bis 19).
\n J. Der Versicherte wurde am 22. Oktober 2021 vom Rechtsdienst der Ausgleichskasse Schwyz erneut aufgefordert, die Geschäftsabschlüsse inkl. Kundenrechnungen 2017 bis 2020 sowie die NBU-Police zuzustellen (Vi-act. 20). Nach mehrmaliger Fristerstreckung wurden diese mit Schreiben vom 24. März 2022 eingereicht (Vi-act. 23).
\n K. Die Ausgleichskasse Schwyz hat mit Einspracheentscheid Nr. 1006/21 vom 21. Juli 2022 wie folgt entschieden:
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  1. Die Einsprache vom 6. Januar 2021 gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2020 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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  3. Das Verfahren ist kostenlos.
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  5. (Rechtsmittelbelehrung).
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  7. (Zustellung).
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\n L. Mit Eingabe vom 14. September 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt der Versicherte fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
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  1. Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21.07.2022 (Einsprache-Nr. 1006/21) aufzuheben.
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  3. Es seien in Gutheissung der Beschwerde die Beiträge für das Jahr 2015 vom Beschwerdeführer als Erwerbstätigem zu erheben und von Beiträgen als Nichterwerbstätigem abzusehen.
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  5. Eventualiter sei der von der Vorinstanz provisorisch verfügte AHV-Beitrag von Fr. 24'000.00, zzgl. Verwaltungskosten von Fr. 1'200.00 und Verzugszinsen von Fr. 6'198.50, aufzuheben und ersatzweise für ein Reinvermögen von     Fr. 5'695'000 für das Jahr 2015 festzusetzen, subeventualiter unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
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  7. Verfahrensantrag: Es seien die Akten aus dem Einspracheverfahren von der Vorinstanz beizuziehen.
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  9. Alles unter Verfahrenskosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).
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\n M. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. September 2022, die Verwaltungsbeschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n N. Innert letztmals bis 17. Januar 2023 erstreckter Frist bestätigt der Beschwerdeführer seine mit der Beschwerde vom 14. September 2022 gestellten Rechtsbegehren.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Entscheidungsvoraussetzungen (vgl. § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) sind gegeben.
\n 1.2.1 Nach