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II 2022 73
 
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Entscheid vom 22. November 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge Selbständig-erwerbende 2016 - 2018)
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Sachverhalt:
\n A.1 Mit AHV-Meldung vom 12. Juni 2018 übermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz der Ausgleichskasse Schwyz die für die Beitragsfestsetzung von A.________ (nachstehend: der Versicherte) massgebenden Faktoren aus der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Jahr 2015. Gemeldet wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'837'316.-- sowie ein investiertes Eigenkapital von Fr. 6'262'209.--. Nachdem der Versicherte am 27. September 2018 Ausführungen zu dem durch die Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (SE) gemacht und dargelegt hatte, dass er keinerlei Einkommenszuflüsse erzielt habe, teilte ihm die Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 4. Februar 2019 mit, dass sein Einkommen aus der C.________ GmbH & Co. KG (nachstehend: C.________) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstelle. Daraufhin erklärte A.________ mit Schreiben vom 20. Februar 2019, dass es sich beim genannten Einkommen lediglich um rein fiktive Gewinnanteile gehandelt habe. Nach weiterer Korrespondenz und Abklärungen der Ausgleichskasse beim Versicherten erfasste die Ausgleichskasse Schwyz A.________ für das Jahr 2015 als Selbständigerwerbstätigen (SE).
\n A.2 Am 14. Juni 2019 erliess die Ausgleichskasse die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2015. Ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 2'000'000.-- ergaben sich zu entrichtende Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 203'650.40. Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse Schwyz auch die Verzugszinsen für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 34'859.70.
\n A.3 Gegen die Verfügungen vom 14. Juni 2019 erhob A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 8. Juli 2019 Einsprache. Auf Ersuchen der Ausgleichskasse Schwyz stellte das Finanzamt D.________, Deutschland, ihr mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 Unterlagen im Zusammenhang mit der C.________ zu. Am 22. November 2019 erliess die Ausgleichskasse für das Jahr 2015 nochmals eine definitive Beitrags- und Verzugszinsverfügung. Diese Verfügungen ersetzten die beiden Verfügungen vom 14. Juni 2019 lediglich insofern, als dass sie nun dem Rechtsvertreter von A.________ zugestellt wurden, was bei den ersetzten Verfügungen unterlassen worden war. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ am 10. Januar 2020 wiederum Einsprache.
\n A.4 Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2020 hat die Ausgleichskasse Schwyz die angefochtenen Verfügungen vom 22. November 2019 bestätigt.
\n A.5 Über die vom Versicherten am 7. Dezember 2020 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde entschied das Verwaltungsgericht mit VGE II 2020 114 vom 19. Mai 2021 wie folgt:
\n 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. November 2020 im Sinne der Erwägungen (vgl. Erw. 8.3.1 ff.) aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2015 (samt Verzugszinsen) neu verfügt.
\n 2.-5. (Kosten; Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n In Erw. 8.3.1 ff. wurde namentlich erwogen, die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen seien grundsätzlich als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen worden seien. Die Ausgleichskassen rechneten die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten und um die Zinsen auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital sowie einen allfälligen Rentnerfreibetrag bereinigten Einkommen wieder hinzu. Im konkreten Fall habe die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht eine Aufrechnung i.S.v.