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II 2022 75
 
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Entscheid vom 22. August 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Caisse interprofessionnelle AVS de la Fédération des
Entreprises Romandes,
\n 98, rue de Saint-Jean, Case postale, 1211 Genève 3,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Beiträge 2016,
\n 2017 und 2020)
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Sachverhalt:
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  1.          Die Caisse interprofessionnelle EVS de la Fédération des Entreprises Romandes (nachfolgend: Ausgleichskasse), hat im Rahmen einer Rentenberechnung festgestellt, dass A.________ (geboren am ____1956; verheiratet mit C.________, geboren am ____1947) vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2020 AHV-Beitragslücken aufweist. Hierauf wurde A.________ nach Abklärungen der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige angeschlossen.
  2. \n
  3.          Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 wurden A.________ die provisorischen AHV-Beitragsverfügungen für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 sowie die dazugehörigen Verzugszinsverfügungen zugestellt (Vi-act. 21). Diese Verfügungen wurden nicht angefochten.
  4. \n
  5.          Am 18. Dezember 2020 hat die Ausgleichkasse A.________ einen erklärenden Brief zur Beitragspflicht als Nichterwerbstätige zugesandt (Vi-act. 20). Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für die Berechnung der definitiven Beiträge, die von der eidgenössischen Steuerverwaltung an die Ausgleichskasse übermittelten Einkommen und Vermögen massgebend sind, und erst nach deren Erhalt die Beiträge abgeschlossen und die Höhe der Beiträge angepasst werden können.
  6. \n
  7.          Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 hat die Ausgleichskasse C.________, dem Ehemann von A.________, nach einem Telefongespräch erklärt, dass die Einkommen in der Höhe von Fr. 100'000.-- und Fr. 120'000.--, die er in den Jahren 2016, 2017 und 2018 erzielt hat, aufgeschobenes Gehalt darstellten und daher im individuellen Konto dem letzten Jahr der Erwerbstätigkeit (d.h. dem Jahr 2015) zugeschrieben werden müssten (Vi-act. 19).
  8. \n
  9.          Am 17. Mai 2021 teilte C.________ der Ausgleichskasse mit, dass er mit dem Schreiben vom 6. Mai 2021 nicht einverstanden ist (Vi-act. 18). Seinem Schreiben legte er verschiedene Dokumente bei, unter anderem ein \"Special Agreement for the payment of annual award for client retention\" (nachfolgend: Special Agreement) vom 23. Januar 2015, welches sich auf die Jahre 2016, 2017 und 2018 bezieht, sowie eine Schlussrechnung der Ausgleichskasse Schwyz für die Jahre 2018 und 2019, die seine selbständige Erwerbstätigkeit betrifft. Angefügt wurde, dass die Abrechnung für das Jahr 2020 noch ausstehe. C.________ war der Meinung, dass aufgrund dieser Unterlagen die Kassenzugehörigkeit von A.________ annulliert werden müsse. Das am 23. Januar 2015 unterzeichnete \"Special Agreement\" hält fest, dass der Arbeitsvertrag per Ende Februar 2015 zu Ende geht und C.________ eine Abfindung über drei Jahre ausbezahlt wird, wenn die Bedingungen eingehalten werden (Vi-act. 18). Folgende Abfindungen waren darin vorgesehen:
  10. \n
\n März 2016:  Fr. 100'000.--
\n März 2017:  Fr. 120'000.--
\n März 2018:  Fr. 120'000.--
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  1.          Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 wurden A.________ die folgenden definitiven AHV-Beitragsverfügungen (samt Verzugszinsen) für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zugestellt:
  2. \n
\n 2016: Fr. 5'472.85 + Fr. 855.90 (Verzugszinsen)
\n 2017: Fr. 8'956.75 + Fr. 952.90 (Verzugszinsen)
\n 2018: Fr. 5'314.30 + Fr. 299.65 (Verzugszinsen)
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    \n
  1.         Am 8. Juni 2021 hat die Ausgleichskasse C.________ informiert, dass sein Schreiben vom 17. Mai 2021 der Rechtsabteilung übermittelt worden sei (Vi-act. 16). C.________ wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass eine nichterwerbstätige Person keine Beiträge bezahlen muss, wenn der Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgeht und mindestens den doppelten Minimalbetrag bezahlt hat. Da er im Jahr 2018 genügend Beiträge für Selbständig-erwerbende bezahlt habe, werde seine Ehefrau für das Jahr 2018 von der Beitragspflicht befreit.
  2. \n
  3.          Mit drei eingeschriebenen Briefen vom 24. Juni 2021 hat C.________ gegen die persönlichen Beitragsverfügungen (2016, 2017 und 2018) vom 26. Mai 2021 betreffend A.________ Einsprache bei der Ausgleichskasse mit folgenden Anträgen erhoben (Vi-act.13):
  4. \n
\n 1. Es sei die Verfügung vom 26.05.2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einsprecherin für das Jahr 2018 [bzw. 2017 und 2016] die persönlichen Beiträge der AHV/IV/EO inklusive die Verwaltungskostenbeiträge bezahlt hat. Die Forderung im Betrag von CHF 5'314.30 [bzw. Fr. 8'956.75 und Fr. 5'472.85] nebst Zins in der Höhe von CHF 299.65 [bzw. Fr. 952.90 und Fr. 855.90] sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 2. Es seien der unterzeichnenden Rechtsanwältin sämtliche Akten zuzustellen und ab Zustellung der Akten eine Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Begründung einzuräumen.
\n 3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
\n Der Einsprache wurden die Lohnausweise für die Jahre 2016, 2017 und 2018 beigelegt.
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    \n
  1.             Auf Ersuchen von A.________ vom 29. Juni 2021 (Vi-act. 12) sistierte die Ausgleichskasse die A.________ betreffenden Beitragsrechnungen (Vi-act. 11).
  2. \n
  3.           Am 30. August 2021 reichte C.________ der Ausgleichskasse die Vereinbarung ein, die er am 10. Februar 2015 mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin unterzeichnet hat (das \"Schedule to the agreement concluded between Mr. C.________ and the D.________\").
  4. \n
  5.          Die Ausgleichskasse nahm in der Folge mit Schreiben vom 28. April 2022 und 15. Juli 2022 Kontakt mit der Ausgleichskasse Schwyz auf und verlangte verschiedene Dokumente (Vi-act. 7). Daraufhin bestätigte die Ausgleichskasse Schwyz am 18. Juli 2022, dass C.________ vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 als Selbständigerwerbender im Bereich der Vermögensberatung bei ihrer Kasse angeschlossen war.
  6. \n
  7.          Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2022 (Vi-act. 4) bestätigte die Ausgleichskasse die Richtigkeit ihrer Verfügungen vom 26. Mai 2021 für die Jahre 2016 und 2017 und wies die Einsprache insoweit ab. Betreffend das Jahr 2018 habe die Ausgleichskasse Schwyz bestätigt, dass die Beiträge des Ehemannes genügend hoch seien, um A.________ von der Bezahlung der Beiträge als Nichterwerbstätige zu befreien. Was das Jahr 2020 anbelange, gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, dass C.________ einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Gegen die dem Einspracheentscheid beigelegte Beitragsverfügung (vom 24. August 2022) betreffend A.________ für das Jahr 2022 bestehe die Möglichkeit der Einsprache.
  8. \n
  9.         Mit Eingabe vom 28. September 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
  10. \n
\n 1. Es sei der Einspracheentscheid der Caisse interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises Romandes vom 26.08.2022 aufzuheben und es seien die Forderungen für die persönlichen AHV Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2020 im Betrag von CHF 5'472.85 plus CHF 855.90 Verzugszins (Jahr 2016), CHF 8'956.75 plus CHF 855.90 Verzugszins (Jahr 2017) und CHF 5'301.-- abzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die AHV-Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 bezahlt hat.
\n 2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
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  1.          Vernehmlassend hält die Vorinstanz am 19. Oktober 2022 fest, dass das Jahr 2020 nicht Streitsache in diesem Beschwerdeverfahren sei und sie am Einspracheentscheid festhalte.
  2. \n
  3.         Mit Replik vom 29. November 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Duplizierend bestätigt die Vorinstanz am 20. Dezember 2022, dass am Einspracheentscheid festgehalten wird.
  4. \n
  5.          Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 reicht die Beschwerdeführerin auf Verlangen des Verwaltungsgerichts das Abkommen vom 8. Februar 2012 (mit dem Betreff \"Your Retirement effective March 1, 2012 / Temporary Employment\") ein unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Triplik.
  6. \n
  7.         Nach einer ersten Beratung vom 15. Februar 2023 unterbreitete das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2023 zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung drei Fragen zur Beantwortung. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. April 2023 Stellung. Hierauf teilt das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2023 mit, dass die drei Fragen \"nicht ansatzweise beantwortet\" würden und insbesondere auch ein Schreiben des Rechtsdienstes der Bank (D.________) vom 11. April 2023 vielmehr weitere zu beantwortende Fragen aufwerfe. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2023 Stellung.
  8. \n
  9.          Am 12. Juli 2023 äussert sich die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2023. Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin innert Frist (8.8.2023) nicht mehr vernehmen.
  10. \n
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Mit Verfügung vom 24. August 2022 (Vi-act. 4) hat die Vorinstanz für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2020 persönliche Beiträge der Beschwerdeführerin von Fr. 5'459.85 sowie Verzugszinsen von Fr. 165.-- erhoben. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 26. September 2022 Einsprache erheben lassen. Soweit ersichtlich hat die Vorinstanz hierüber noch nicht entschieden (vgl. Vernehmlassung S. 1). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr anerkennt sie mit der Replik (S. 1 Ziff. 2), dass (nur) die Beitragsverfügungen vom 26. Mai 2021 für die Jahre 2016 und 2017 strittig sind. Soweit der Antrag auch auf Aufhebung der Beitragsverfügung 2020 zielt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
\n 2.1.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen ausgeführt, die von der D.________ als vormaliger Arbeitgeberin dem Gatten der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 bis 2018 ausbezahlten Lohnleistungen seien AHV-rechtlich dem letzten Jahr seiner Tätigkeit, d.h. dem Jahr 2015, zuzuordnen. Das Arbeitsverhältnis sei im Februar 2015 definitiv aufgelöst worden, nachdem der Ehemann bereits seit dem 1. März 2012 pensioniert gewesen sei und damals anscheinend ein neuer Vertrag mit der D.________ abgeschlossen worden sei, womit er bis Ende Februar 2015 weiterhin als Arbeitnehmer gegolten habe.
\n Das Abkommen vom 23. Januar 2015 (\"Special Agreement\") habe bezweckt, der Bank die Kundschaft des Ehemannes zu erhalten. Daher sei eine Abfindung abgemacht worden, die unter gewissen Bedingungen während drei Jahren ausbezahlt werden sollte. Sie seien dann jeweils im März (2016, 2017 und 2018) bezahlt worden und hätten je nach dem reduziert werden können, falls das vom Ehemann bis verwaltete Vermögen im vorangegangenen Dezember weniger als 75% betragen habe. Diese Klausel habe nichts mit einer Arbeitsleistung zu tun nach dem 1. März 2015. Es sei hingegen abgemacht gewesen, dass er nichts unternehmen dürfe, um Kunden abzuwerben.
\n Das zweite Abkommen vom 10. Februar 2015 (\"Schedule to the Agreement\") mit Gültigkeit ab dem 1. März 2015 und \"automatischer\" Beendigung drei Jahre später habe Kommissionen vorgesehen, die auf dem von der Bank zugeführten Vermögen neuer Kunden berechnet werden sollte. Unter den Bedingungen sei geregelt, dass der Ehemann einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und kein Agent oder Stellvertreter der Bank sei.
\n Die \"Abfindungen\" seien im Jahr 2015 auf das individuelle Konto (nachfolgend: IK) einzuschreiben; es komme das Erwerbsprinzip betreffend den Zeitpunkt des Eintrages im IK zum Zuge (