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\n \n \n II 2022 7
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| \n Entscheid vom 17. Mai 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, \n Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Rückforderung Arbeitslosentaggeld)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 195_) war bis am 30. November 2017 als Kundenberater bei der C.________ AG tätig und ging per 1. Dezember 2017 in Frührente. Vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 arbeitete er gestützt auf einen Vermittlervertrag auf Provisionsbasis für die C.________ AG. Zudem gründete er per 14. März 2018 die Einzelfirma D.________, um selbständig ausgewählte Kunden auch nach der Pensionierung weiterhin zu betreuen. Per 1. April 2018 wurde seine Selbständigkeit durch die Ausgleichskasse anerkannt. Am 12. Dezember 2018 wurde A.________ durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Am 15. Dezember 2018 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2019 (Vi-act. 658).
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B. Im Februar 2021 erhielt die Arbeitslosenkasse aufgrund eines Abgleichs der Daten der AHV-Ausgleichskasse im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) die Meldung, dass A.________ im Jahr 2019 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielte bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosentaggeldern (Vi-act. 347 ff.). Mit Schreiben vom 14. April 2021 konfrontierte ihn die Arbeitslosenkasse mit dem Vorwurf des nicht deklarierten Einkommens und er wurde aufgefordert, der Arbeitslosenkasse Unterlagen zur Klärung des Anspruchs einzureichen (Vi-act. 321). Am 3. Mai 2021 nahm A.________ Stellung zum Vorwurf und reichte Unterlagen ein (Vi-act. 306). Nach einer Besprechung bekräftigte A.________ am 15. Juni 2021 seine Überzeugung, der Mitteilungspflicht stets nachgekommen zu sein. Gleichzeitig anerkannte er aber eine Rückerstattungspflicht für die Jahre 2019, 2020 und 2021, wozu er eine Aufstellung einreichte (Vi-act. 246). Die Arbeitslosenkasse ihrerseits ermittelte eine Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von Fr. 16'351.30 und gewährte A.________ hierzu das rechtliche Gehör (Vi-act. 242), wovon er am 22. Juni 2021 Gebrauch machte (Vi-act. 188).
\n Am 25. Juni 2021 verfügte die Arbeitslosenkasse die Rückforderung ausbezahlter Leistungen im Betrag von Fr. 16'351.30 plus allfällige Betreibungskosten (Vi-act. 177).
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C. Am 27. August 2021 liess A.________ gegen die Rückforderung Einsprache erheben (Vi-act. 103), welche die Arbeitslosenkasse mit Entscheid Nr. 111/2021 vom 10. Dezember 2021 abwies (Vi-act. 43).
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D. Gegen den Einspracheentscheid lässt A.________ am 28. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der Einspracheentscheid Nr. 111/2021 des Amts für Arbeit vom 10. Dezember 2021 sei aufzuheben und ein allfällig bestehender Rückerstattungsanspruch wegen zu viel ausbezahlten Taggeldern sei unter Berücksichtigung einer monatlichen Altersleistung von Fr. 2'808.00 und eines monatlichen Zwischenverdienstes für das Jahr 2019 von Fr. 18.10, für das Jahr 2020 von Fr. 869.38 und für den Januar 2021 bis und mit Mai 2021 von Fr. 825.73 festzulegen.
\n 2.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid Nr. 111/2021 des Amts für Arbeit vom 10. Dezember 2021 aufzuheben und ein allfällig bestehender Rückerstattungsanspruch wegen zu viel ausbezahlten Taggeldern sei unter Berücksichtigung einer monatlichen Altersleistung von Fr. 2'808.00 und eines monatlichen Zwischenverdienstes für das Jahr 2019 von Fr. 346.42, für das Jahr 2020 von Fr. 1'124.23 und für den Januar 2021 bis und mit Mai 2021 von Fr. 948.64 festzulegen.
\n 3.
Subeventualiter sei der Einspracheentscheid Nr. 111/2021 des Amts für Arbeit vom 10. Dezember 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 4.
Die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien beizuziehen.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche MwSt.) zulasten der Vorinstanz.
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E. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer unter Bestätigung der Beschwerdeanträge am 19. April 2022 Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung unbestritten. Unbestritten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 sowie den ersten Monaten des Jahres 2021 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert hat, was dazu führte, dass die Taggeldzahlungen ohne Anrechnung dieses Einkommens ausbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er deswegen rückleistungspflichtig ist. Strittig ist allein die Höhe der Rückforderung, d.h. des anrechenbaren Zwischenverdienstes.
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2.1 Nach