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\n \n \n II 2022 81
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| \n Entscheid vom 14. März 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n Prof. Dr.med. A.________
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Alters- und Hinterlassenenversicherung (Sozialversicherungs-rechtliche Stellung als Belegarzt)
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Sachverhalt:\n
A. Mit \"Vereinbarung\" vom 28. Dezember 2012 (Vi-act. 3 = Bf-act. 4) regelten die B.________ AG (vertreten durch den CEO C.________ sowie den Chefarzt Klinik für Chirurgie Dr. med. D.________) einerseits und Prof. Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Chirurgie/Spezialarzt für Viszeralchirurgie (nachstehend: der Versicherte), als Belegarzt ihre Zusammenarbeit (Ziff. I).
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B. Mit Schreiben vom 6. September 2018 (unnummeriertes Vi-act.) informierte die Ausgleichskasse Schwyz die Personalverantwortlichen der Spitäler im Kanton Schwyz darüber, dass in der Vergangenheit im Rahmen von Arbeitgeberkontrollen durch die Revisionsstelle der Ausgleichskassen wiederholt Feststellungen betreffend die sozialversicherungsrechtliche Klassierung von Belegärzten - als Selbständig- oder Unselbständigerwerbende - gemacht worden seien. Bei Belegärzten überwögen in der Regel die Kriterien (kein eigenes Personal; Nutzung der Infrastruktur des Spitals und keine eigenständigen Investitionsentscheide; organisationsrechtliche Einbindung in die Struktur des Spitals; kein eigenständiges Inkasso), welche für eine unselbständige Tätigkeit sprächen.
\n Die inhaltlich gleichen, jedoch umfassenderen Ausführungen machte die Ausgleichskasse Schwyz in einem Schreiben vom 6. August 2019 ans B.________ (Bf-act. 1). Sie ersuchte entsprechend, die Entschädigungen an Belegärzte im Zusammenhang mit deren Tätigkeit im Spital per 1. Januar 2020 als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (USE) zu betrachten und als Lohnbestandteile des Einkommens aus USE abzurechnen.
\n Die B.________ AG informierte ihrerseits den Versicherten mit Schreiben vom 6. September 2019 (Bf-act. 2) über die Erfassung der Belegärzte durch die Ausgleichskasse als USE per 1. Januar 2020, wobei allen Belegärzten die Möglichkeit der Durchführung einer sogenannten Einzelfallprüfung eingeräumt werde.
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C. Anfangs Januar 2020 ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse Schwyz um eine Einzelfallprüfung (vgl. Vi-act. 1).
\n Am 13. Januar 2020 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz gegenüber dem Versicherten (mit Kopie an die B.________ AG) betreffend die \"sozialversicherungsrechtliche Stellung als Belegarzt\" was folgt (Vi-act. 4 = Bf-act. 3):
\n Ihre Erwerbseinkommen vom B.________ sind aufgrund des Belegarztvertrages, unterzeichnet am 28. Dezember 2012, ab 1. Januar 2020 als Einkommen aus unselbständigem Erwerb zu betrachten.
\n Die Abführung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hat in diesem Fall durch das B.________ zu erfolgen.
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D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2020 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz mit dem folgenden Antrag (vgl. Bf-act. 5):
\n Die Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 13. Januar 2020 sei aufzuheben und das Erwerbseinkommen aus Belegarzttätigkeit am B.________ sei ab 01. Januar 2020 weiterhin als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.
\n Das ins Einspracheverfahren beigeladene B.________ verzichtete auf eine Stellungnahme (angefochtener Einspracheentscheid vom 10.10.2022, Sachverhalt lit. C [entsprechende Stellungnahme fehlt bei den Akten]).
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E. Mit Entscheid Nr. 1038/20 vom 10. Oktober 2022 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache bei Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens ab (Disp.-Ziff. 1 und 2).
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F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand: 11.10.2022) erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2022 (Postaufgabe; gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 13. Januar 2020 sei aufzuheben und das Erwerbseinkommen aus der Belegarzttätigkeit am B.________ sei ab 1. Januar 2020 weiterhin als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.
\n 2.
Die Regelung der Ausgleichskasse Schwyz vom 1. Januar 2020 sei aufzuheben und die sozialversicherungsrechtliche Stellung aller Belegärzte am B.________ sei weiterhin als selbständig erwerbstätig einzustufen.
\n 3.
Die von der Ausgleichskasse Schwyz in der Folge der Regelungsänderung eingeführte sozialversicherungsrechtliche Ungleichbehandlung von Belegärzten, die in einer juristischen Person organisiert sind und solchen, die eine Einzelfirma betreiben, soll rechtlich überprüft und sachlich begründet oder allenfalls aufgehoben werden.
\n 4.
Es sei abzuklären, ob die nach Umsetzung der Neuregelung eingeführte Praxis des B.________, den gesamten Betrag für die Sozialeinrichtungen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) dem Belegarzt zu belasten, die gesetzlichen Vorgaben befolgt.
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G. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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H. Mit der Replik vom 14. Dezember 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Vorinstanz erklärt am 4. Januar 2023 ihren Verzicht auf eine Duplik.
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I. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2023 Angaben zu seiner anderweitigen (sozialversicherungs- und steuer-)rechtlichen Behandlung und reichte entsprechende Unterlagen ein (Kranken- und Unfallversicherung; berufliche Vorsorge; Steuerunterlagen; Betriebshaftpflichtversicherung). Weitere Stellungnahmen liegen in der Angelegenheit nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe
BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b,
118 V 313 Erw. 3b,
110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 123 V 324 Erw. 6c).
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1.2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (