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\n \n \n II 2022 88
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| \n Entscheid vom 15. Februar 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Covid-19; Kurzarbeitsentschädigung; Fristwiederherstellung)
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Sachverhalt:\n
A. Die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Sitz in C.________ bezweckt in der Hauptsache den Handel mit Orientteppichen, Teppichen jeglicher Art, Herkunft und Provenienz sowie mit Einrichtungsgegenständen jeglicher Art für den Wohn- und Geschäftsbereich (Handelsregisterauszug, www.zefix.ch; eingesehen am 2.2.2023).
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B. Am 23. Juni 2021 meldete die Beschwerdeführerin gestützt auf die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) beim Amt für Arbeit Kurzarbeit für die Zeit ab 1. Juli 2021 an (Vi-act. S. 1095); von der Kurzarbeit sei der gesamte Personalbestand von 20 Angestellten betroffen. Das Gesuch wurde nach weiteren Abklärungen mit Verfügung vom 26. Juli 2021 abgelehnt (vgl. Vi-act. S. 1082; 1100; 1098, 1097, 1089, 1087, 1086). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. September 2021 Einsprache. Nach Einverlangen weiterer Unterlagen und erneuter Prüfung des Anspruches hiess das Amt für Arbeit die Einsprache mit Entscheid Nr. 341/21 vom 15. März 2022 teilweise gut und bewilligte die Entschädigung von Kurzarbeit vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (vgl. Vi-act. S. 1273 ff.).
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C. Mit Schreiben vom 1. April 2022 (Postaufgabe 2.4.2022) reichte die Beschwerdeführerin der Arbeitslosenkasse (ALK) sämtliche Akten zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) vom Juli, August und September 2021 zur Bearbeitung ein (Vi-act. S. S. 394). Mit Verfügung vom 6. April 2022 lehnte die ALK den Anspruch auf KAE für die Monate Juli 2021 bis September 2021 ab mit der Begründung, der Anspruch verwirke drei Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode (Vi-act. S. 396).
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D. Gegen die ablehnende Verfügung opponierte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 7. April 2022 (Vi-act. S. 234). Ihre Einsprache gegen den Einspruch des Amtes für Arbeit sei am 15. März 2022 gutgeheissen und die Kurzarbeit für die Monate Juli bis September 2021 erst damit bewilligt worden. Entsprechend beginne die Dreimonatsfrist erst mit dem Einspracheentscheid zu laufen. Sie sei nie aufmerksam gemacht worden, trotz hängigem Verfahren Abrechnungen einreichen zu müssen. Gleichermassen äusserte sich die Beschwerdeführerin am
8. April 2022 auch gegenüber dem Vorsteher des Amtes für Arbeit (Vi-act. S. 232). Am 11. April 2022 setzte die ALK der Beschwerdeführerin Frist an, um die Einsprache formgerecht einzureichen, andernfalls darauf nicht eingetreten werde (Vi-act. S. 228). Am 5. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin förmlich Einsprache ein mit der Begründung, sie sei unverschuldet an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs verhindert gewesen (Vi-act. S. 214). Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid Nr. 42/2022 vom 16. November 2022 abgewiesen (Vi-act. S. 190).
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E. Am 14. Dezember 2022 reicht die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:
\n 1.
Der Einspracheentscheid Nr. 42/2022 vom 16.11.2022 sei aufzuheben und des sei die Kurzarbeitsentschädigung für Juli - August - September 2021 anzuerkennen bzw. auszuzahlen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Amt für Arbeit).
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F. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 beantragt die ALK die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2023 Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2021 Antrag auf KAE ab Juli 2021 stellte, das Gesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2021 abgelehnt und die KAE auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 bewilligt wurde. Unbestritten ist ebenso, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf KAE für die Monate Juli bis September 2021 am 1. April 2022 geltend gemacht und hierzu die notwendigen Abrechnungen und Unterlagen der ALK eingereicht hat. Weil die Beschwerdeführerin damit ihren Anspruch auf KAE bei der ALK nachweislich nach Ablauf von drei Monaten jeder Abrechnungsperiode geltend gemacht hatte, hat die ALK die KAE abgelehnt. Dies bestätigte sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz die Auszahlung von KAE an die Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat.
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2.1 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden (