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\n \n \n II 2022 9
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| \n Entscheid vom 26. April 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1995; Slowenien, verheiratet) trat im September 2019 nach Einreise in die Schweiz eine Stelle als Coiffeuse an, welche ihr per Ende Oktober 2020 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Vi-act. 14). Am 31. Oktober 2020 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. November 2020 (Vi-act. 1), nachdem sie bereits am 2. Oktober 2020 zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet wurde (Vi-act. 2).
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B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 wurde A.________ für die Dauer von 5 Tagen wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 3) und ebenfalls mit Verfügung vom 4. Januar 2021 für 8 Tage wegen fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen im November 2020 (Vi-act. 4). Am 22. Januar 2021 erfolgte eine Einstellung für die Dauer von 15 Tagen wegen zweitmals fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen (im Dezember 2020) und am 24. September 2021 für 22 Tage wegen drittmals fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen (im August 2021; Vi-act. 4-6). In dieser letzten Verfügung wurde A.________ darauf hingewiesen, dass bei erneut fehlenden oder ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen die Vermittlungsfähigkeit überprüft werden müsse (Vi-act. 6).
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C. Am 4. Oktober 2021 ging beim RAV der Nachweis von zwei persönlichen Arbeitsbemühungen im September 2021 ein (Vi-act. 7). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 informierte das Amt für Arbeit A.________, sie habe für September 2021 neuerlich ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen; eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei noch nicht erfolgt, da ihr Dossier gesamthaft geprüft werde. Es wurde ihr eine Frist bis 20. Oktober 2021 angesetzt, um hierzu Stellung nehmen zu können. Für den Unterlassungsfall wurde ihr angekündigt, das Amt werde davon ausgehen, sie gelte als nicht vermittlungsfähig und sie verzichte auf weitere Ansprüche der Arbeitslosenkasse (Vi-act. 8).
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D. Innert Frist nahm A.________ keine Stellung, worauf das Amt für Arbeit am 25. Oktober 2021 verfügte, A.________ gelte ab dem 1. September 2021 als vermittlungsunfähig; der Entschädigungsantrag werde ab diesem Zeitpunkt bis auf weiteres abgewiesen (Vi-act. 9). Eine am 26. November 2021 hiergegen erhobene Einsprache (Vi-act. 10) wies das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 374/21 am 4. Januar 2022 ab (Vi-act. 12).
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E. A.________ reicht am 3. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren:
\n Unsere Einsprache gegen die Verfügung vom 25.10.2021 sei gutzuheissen und die Verfügung vom 25.10.2021 abzuweisen. Es sei nicht mehr an der Vermittlungsunfähigkeit ab dem 01.09.2021 festzuhalten und ich sei wieder als vermittlungsfähig anzusehen.
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F. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit ab 1. September 2021 und bis auf weiteres zu Recht abgesprochen hat.
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1.1 Gemäss