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\n \n \n II 2023 102
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| \n Entscheid vom 18. Juni 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. HSG B.________,
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| \n gegen
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| \n Amt für Finanzen, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1231, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Gewinn- und Kapitalsteuer (Sicherstellungsverfügung Direkte \n Bundessteuer 2020 bis 2023)
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Sachverhalt:\n
A.1 Am 15. November 2021 hat das kantonale Amt für Finanzen die A.________ AG (nachstehend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in C.________ (seit 8.3.2019) gestützt auf deren Steuererklärung für das Jahr 2020 bundessteuerlich provisorisch mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 92'500.-- (und einem Kapital von Fr. 211'000.--) veranlagt, entsprechend einem Steuerbetrag von Fr. 7'862.50, verbleibend nach Abzug einer Zahlung von Fr. 850.-- noch Fr. 7'012.50 (vgl. Vernehmlassungs[VL]-Beilage 83). Am 21. Januar 2022 wurde die Steuerpflichtige für diesen Betrag gemahnt (VL-Beilage 84).
\n Am 1. März 2022 wurden der Steuerpflichtigen gestützt auf die provisorische Veranlagung 2020 für das Steuerjahr 2021 provisorisch Fr. 7'862.50 in Rechnung gestellt, zahlbar bis 31. März 2022 (VL-Beilage 68). Am 8. März 2022 schloss das kantonale Amt für Finanzen mit der Steuerpflichtigen im Sinne einer Zahlungserleichterung ein Zahlungsabkommen über drei Raten (2xFr. 2'620.80 sowie Fr. 2'620.90), zahlbar per Ende April, Mai und Juni 2022 (VL-Beilage 69). Da Ende April 2022 keine Zahlung erfolgte, wurde die Steuerpflichtige am 20. Mai 2022 für den gesamten Betrag von Fr. 7'862.50 gemahnt und Zahlung bis 3. Juni 2022 verlangt (VL-Beilage 72). Eine Zahlung erfolgte nicht.
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A.2 Mit Veranlagungsverfügungen 2020 und 2021, je vom 13. Februar 2023 (Versand), wurde die Steuerpflichtige bei der direkten Bundessteuer für die Jahre 2020 und 2021 mit einem Reingewinn von Fr. 785'100.-- bzw. Fr. 800'000.-- und einem Kapital von Fr. 235'000.-- bzw. Fr. 1'035'000.-- veranlagt, entsprechend Gewinnsteuerbeträgen von Fr. 66'733.50 und von Fr. 68'000.--. Die Veranlagung 2020 erfolgte nach pflichtgemässem Ermessen wegen Nichteinreichung der eingeforderten Beweismittel; die Veranlagung 2021 erfolgte nach Ermessen, weil die Steuererklärung nicht eingereicht worden war. Gleichentags erfolgten die Rechnungsstellungen in Ersetzung der früheren provisorischen Steuerrechnungen (vgl. VL-Beilagen 73 ff., 85 ff.).
\n Gegen die Veranlagungsverfügungen 2020 und 2021 erhob die Steuerpflichtige am 13. März 2023 (und 14.2.2024) Einsprache (Beilagen 2 und 3 zur Eingabe der Steuerpflichtigen vom 22.4.2024).
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A.3 Mit provisorischer Rechnung 2022 vom 1. März 2023 setzte das kantonale Amt für Finanzen den Steuerbetrag 2022 für die Steuerpflichtige gestützt auf die Vorjahresveranlagung auf Fr. 68'000.-- fest, zahlbar bis 1. April 2023 (VL-Beilage 58). Am 22. Mai 2023 wurde die Steuerpflichtige gemahnt (VL-Beilage 60).
\n Mit - infolge der Nichteinreichung der Steuererklärung ebenfalls ermessensweiser - Veranlagungsverfügung 2022 vom 15. Januar 2024 (Versand) wurde die Steuerpflichtige bei der direkten Bundessteuer mit einem Reingewinn von Fr. 820'000.-- und einem Kapital von Fr. 1'855'000.-- veranlagt, entsprechend
einem Gewinnsteuerbetrag von Fr. 69'700.--. Gleichentags erfolgte die Rechnungsstellung in Ersetzung der früheren provisorischen Steuerrechnung vom 1. März 2023 über Fr. 68'000.-- (vgl. VL-Beilagen 61 ff.).
\n Gegen die Veranlagungsverfügung 2022 erhob die Steuerpflichtige am 14. Februar 2024 Einsprache (vgl. Beilage 4 zur Eingabe der Steuerpflichtigen vom 22.4.2024).
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B.1 Mit Sicherstellungsverfügung vom 7. Dezember 2023 verpflichtete das kantonale Amt für Finanzen Schwyz die Steuerpflichtige zur sofortigen Sicherstellung der Steuern, Zinsen und Kosten für die Jahre 2020 bis 2023 nebst Zins zu 4 % seit dem 7. Dezember 2023 auf Fr. 276'800.--. Die Sicherstellungspflicht wurde wie folgt begründet (VL-Beilage 12):
\n Es liegt eine Steuergefährdung vor. Die A.________ AG hat den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch ihre Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert. Sie hat keine ordnungsgemässen Buchhaltungen eingereicht. Die nachgeforderten Unterlagen wurden nicht vollumfänglich nachgereicht. Sie hat nur unzureichend im Verfahren mitgewirkt. Dass die Steuerforderungen gefährdet sind, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die D.________ AG am 13. März 2023 die Pfandverwertung für die Grundstücke Grundbuch Nummern _01 und _02 E.________ der A.________ AG verlangte. Die Grundstücke wurden am 28. [26.; vgl. nachstehend lit. B.2] September 2023 versteigert.
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B.2 Mit Arrestbefehl vom 6. Dezember 2023 (sic) ersuchte das kantonale Amt für Finanzen das Betreibungsamt Region F.________ gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 7. Dezember 2023 um die Arrestierung sämtlicher Vermögensgegenstände der Schuldnerin, insbesondere des Wohnhauses mit Anbau _03, G.________-strasse __, E.________, Grundbuch Nr. _02 (VL-Beilage 10). Am 11. Dezember 2023 wies das Betreibungsamt Region F.________ den Arrestbefehl zurück, weil ihm nicht entsprochen werden konnte, nachdem das betreffende Grundstück am 26. September 2023 im Rahmen einer Grundstückversteigerung bereits einer Drittperson zugeschlagen worden war (VL-act. 9).
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B.3 Ebenso ersuchte das kantonale Amt für Finanzen das Betreibungsamt H.________ mit Arrestbefehl vom 6. Dezember 2023 gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 7. Dezember 2023 um die Arrestierung sämtlicher Vermögensgegenstände der Schuldnerin, insbesondere des Wohnhauses mit Anbau _04, I.________dorf __, J.________, Grundbuch Nr. _05.
\n Am 11. Dezember 2023 vollzog das Regionale Betreibungsamt H.________ diesen Arrest in der Arrestbefehl-Nr. _06 (VL-act. 4).
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C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhebt die Steuerpflichtige (fristgerecht) beim kantonalen Amt für Finanzen (Vorinstanz) Beschwerde gegen den Arrestbefehl Nr. _06 mit dem Ersuchen um nochmalige Überprüfung sämtlicher Rechnungen, Abrechnungen und Dokumente.
\n Die Vorinstanz überwies die Beschwerde am 28. Dezember 2023 zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht (Eingang am 29.12.2023).
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D. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
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E. Replizierend lässt die vertretene Beschwerdeführerin am 7. März 2024 die Arrestierung als verfrüht und umfangmässig überhöht bezeichnen. Die Steuerforderungen 2021 und 2022 seien aufgrund von Einschätzungen erfolgt, da keine Steuerdeklaration eingereicht worden sei. Infolge der nachzureichenden Unterlagen dürfte die Steuerforderung 2020 neu berechnet werden. Da die Steuerforderungen 2021 und 2022 auf Aufrechnungen aus der Steuerperiode 2020 basierten, werde sich der geschuldete Betrag erheblich verringern.
\n Mit Duplik vom 15. März 2024 hält die Vorinstanz am ihrem Abweisungsantrag unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin fest.
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F. Mit Schreiben vom 25. März 2024 weist sich der die Beschwerdeführerin nunmehr vertretende Rechtsanwalt als Bevollmächtigter aus. Auf sein Ersuchen stellt ihm das Verwaltungsgericht das Aktendossier zu und setzt ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an.
\n Mit Eingabe (Triplik) vom 22. April 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung, eventualiter deren Anpassung bzw. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anpassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Vorinstanz).
\n Mit Eingabe vom 15. März 2024 (recte: 6.5.2024, Eingang beim Verwaltungsgericht am 7.5.2024) beantragt die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde im Haupt- und Eventualantrag unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 teilt die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Vorab ist anzuführen, dass (auch) das Gemeindesteueramt C.________ die Beschwerdeführerin mit Sicherstellungsverfügung ebenfalls vom 7. Dezember 2023 verpflichtete, zur Deckung der kantonalen Steuern, Zinsen und Kosten für die Jahre 2020 bis 2023 sofort den Betrag von Fr. 229'000.-- nebst Zins zu 3.5 % seit 7. Dezember 2023 auf Fr. 229'000.-- sicherzustellen.
\n Gestützt hierauf verarrestierte das regionale Betreibungsamt H.________ am 11. Dezember 2023 sämtliche Vermögensgegenstände der Beschwerdeführerin, wie Grundstücke, insbesondere Wohnhaus mit Anbau _04, I.________dorf __, J.________, Grundbuch Nr. _05 (Arresturkunde vom 12.12.2023 im Arrestbefehl Nr. _07). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 beim kommunalen Steueramt C.________ \"Beschwerde gegen Arrestbefehl Nr. _07\