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II 2023 15
 
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Entscheid vom 21. April 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Nichtannahme einer zugewiesenen Arbeitsstelle)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1985) war vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2020 als Sonnenschutztechniker und Monteur angestellt. Am 16. Dezember 2020 wurde er zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2) und am 3. März 2021 beantragte er Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2021 (Vi-act. 1). Aufgrund eines Wohnortwechsels aus dem Kanton C.________ in den Kanton Schwyz erfolgte die Betreuung ab 28. Juli 2022 durch das RAV D.________ (Vi-act. 12).
\n B. Mit Schreiben vom 18. August 2022 wies das RAV D.________ A.________ die Stelle eines Allrounders bei der E.________ AG, zu, welche \"per sofort einen handwerklich geschickten Mann zur Mithilfe bei der Storenmontage\" suchte. A.________ wurde aufgefordert, sich bis spätestens am 23. August 2022 bei der Arbeitgeberin zu melden (Vi-act. 3). Nachdem die Stellenzuweisung infolge Adressierung an die alte Postadresse im Kanton C.________ unzustellbar war, unterbreitete der RAV-Berater das Jobangebot am 22. August 2022 auch per E-Mail. Noch gleichentags antwortete A.________ (per E-Mail), er habe am 22. August 2022 bei der Firma F.________ GmbH ein Praktikum als Allrounder begonnen, diese Chance lasse er sich nicht entgehen (Vi-act. 4).
\n C. Mit Schreiben vom 25. August 2022 konfrontierte das Amt für Arbeit A.________ mit dem Vorwurf, er habe eine ihm zugewiesene Stelle nicht angenommen; im Rahmen der Schadenminderungspflicht wäre er verpflichtet gewesen, die Praktikumsstelle zugunsten der unbefristeten Festanstellung bei der E.________ AG aufzugeben. Der Versicherte, der eine zumutbare Arbeit nicht annehme, werde in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 6). Das A.________ hierzu gewährte rechtliche Gehör nahm er nicht wahr.
\n D. Mit Verfügung vom 9. September 2022 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 23. August 2022 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 7). Eine am 30. September 2022 hiergegen erhobene und am 28. Oktober 2022 ergänzte Einsprache (Vi-act. 8 und 10) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 231/22 vom 4. Januar 2023 ab (Vi-act. 11).
\n E. Am 2. Februar 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Die Verfügung des Amtes für Arbeit Schwyz (Beschwerdegegnerin) vom 9. September 2022 sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
\n 2. Eventualiter sei die Verfügung des Amtes für Arbeit Schwyz (Beschwerdegegnerin) vom 9. September 2022 aufzuheben und die Dauer der Einstelltage sei angemessen zu reduzieren.
\n 3. Subeventualiter sei die Verfügung des Amtes für Arbeit Schwyz (Beschwerdegegnerin) vom 9. September 2022 aufzuheben und die Sache an das Amt für Arbeit Schwyz zurückzuweisen.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amtes für Arbeit Schwyz, resp. zu Lasten des Staates.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2023 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer am 8. März 2023 Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat mit der Begründung, er habe eine ihm zugewiesene, zumutbare Stelle nicht angenommen.
\n 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (