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II 2023 18
 
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Entscheid vom 22. Mai 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zugewiesenen Arbeit)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1993) wurde am 30. März 2022 durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act 2). Am 2. April 2022 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2022. Dies, nachdem ihr die am 16. November 2021 angetretene Stelle im Pflegezentrum B.________ durch die Arbeitgeberin per 31. März 2022 gekündigt wurde (Vi-act. 1). Nachdem eine neue Anstellung am 10. August 2022 während der Probezeit durch die Arbeitgeberin wegen Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 16. August 2022 gekündigt wurde, machte A.________ am 30. August 2022 erneut ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend. Das Erstgespräch RAV fand in der Folge am 13. September 2022 statt (Vi-act. 12).
\n B. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 gewährte das Amt für Arbeit A.________ das rechtliche Gehör zum Vorwurf, eine ihr angebotene Stelle als Fachfrau Betreuung abgelehnt zu haben; man ziehe eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Betracht (Vi-act. 6). Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2022 widersprach A.________ diesem Vorwurf und bat, von einer Sanktionierung abzusehen (Vi-act. 7). Am 4. November 2022 verfügte das Amt für Arbeit, A.________ wegen Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Arbeit ab dem 20. Oktober 2022 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Vi-act. 8).
\n C. Die von A.________ am 28. November 2022 erhobene Einsprache (Vi-act. 9) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 251/22 am 12. Januar 2023 ab (Vi-act. 11).
\n D. Gegen diesen Einspracheentscheid reicht A.________ am 9. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein und stellte mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2023 den sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten.
\n Mit Vernehmlassung vom 9. März 2023 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
\n 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (