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II 2023 19
 
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Entscheid vom 21. April 2023
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ GmbH,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Erwerbsersatzordnung (Covid-19 Erwerbsersatz; Rückforderung)
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Sachverhalt:
\n A. Die A.________ GmbH (A.________) bezog für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 eine Corona-Erwerbsersatz­entschädigung (CEE) (Vi-act. 1-5).
\n B. Mit Schreiben vom 1. September 2021 informierte die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) die A.________, sie sei für eine Stichprobenkontrolle durch die Revisionsstelle B.________ ausgewählt worden (Vi-act. 6). Trotz Opposition gegen diese Prüfung durch die A.________ (Vi-act. 7) beharrte die AKSZ auf deren Durchführung. Am 28. Juni 2022 informierte der unabhängige Wirtschaftsprüfer die AKSZ, die A.________ habe auf diverse Kontaktnahmen nicht reagiert; es habe keine Kontrolle durchgeführt werden können (Vi-act. 8). Am 8. Juli 2022 wurde der A.________ eine letzte Möglichkeit eingeräumt, die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und vorzulegen; dies mit dem Hinweis, dass bei fehlender Kontaktaufnahme bis am 31. Juli 2022 der Anspruch aufgrund der vorhandenen Akten geprüft werde (Vi-act. 9). Mit E-Mail vom 29. Juli 2022 zeigte sich die A.________ mit der unabhängigen Prüfung weiterhin nicht einverstanden (Vi-act. 10).
\n C. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung seitens A.________ nahm die AKSZ eine Prüfung aufgrund der vorhandenen Akten vor (Anspruchsprüfung nach Ermessen) und sie holte bei der Steuerverwaltung Schwyz die eingereichten Steuererklärungen 2020 und 2021 der A.________ ein. Am 18. August 2022 reichte die Steuerverwaltung den Geschäftsabschluss 2020 inkl. Beilagen ein; die Steuererklä-rung 2021 sei noch nicht vorhanden (Vi-act. 11 und 12). Mit Verfügung vom 5. September 2022 forderte die AKSZ von der A.________ die für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 geleistete CEE zurück (Vi-act. 13 - 18).
\n D. Mit E-Mail vom 19. September 2022 teilte die A.________ der Ausgleichskasse Schwyz mit, man warte auf eine Einschätzung der AKSZ betreffend CEE; bis zum Vorliegen derselben erachte man die Rückforderung von Fr. 6'257.20 als gegenstandslos (Vi-act. 20). Nachdem die AKSZ auf ihre Verfügung vom 5. September 2022 hinwies, erhob die A.________ mit E-Mail vom 21. September 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss, die Rückforderungsverfügung sei aufzuheben (Vi-act. 20). In der Folge forderte die AKSZ die A.________ auf, ihr bis am 21. Oktober 2022 eine unterschriebene Einsprache einzureichen, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werde (Vi-act. 21). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 (Eingang AKSZ am 25. Oktober 2022) reichte die A.________ eine unterzeichnete Einsprache ein (Vi-act. 23).
\n E. Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 trat die AKSZ auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die 30-tägige Einsprachefrist habe am 14. September 2022 zu laufen begonnen und habe am 15. Oktober 2022 ge-endet. Die vom 21. Oktober 2022 datierende Einsprache (Eingang AKSZ 25.10.2022) sei verspätet und im Übrigen auch nicht innert der durch die AKSZ fälschlicherweise zu spät angesetzten Frist vom 21. Oktober 2022 eingereicht worden.
\n F. Mit Einschreiben vom 10. Februar 2023 erhebt die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 mit dem sinngemässen Antrag, auf die fristgerecht eingereichte Einsprache sei einzutreten.
\n Die AKSZ beantragt am 27. Februar 2023 vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n G. Am 7. März 2023 ersuchte das Gericht die AKSZ um Rückmeldung, wann die Rückforderungsverfügungen der Beschwerdeführerin wie zugestellt worden seien und auf welchem Weg die beschwerdeführerische Eingabe (Datum 21.10.2022) der AKSZ zugestellt worden sei und - falls postalisch - wann die Eingabe der Post überreicht worden sei. Am 29. März 2023 nahm die AKSZ Stellung zur ersten Frage (Versand der Rückforderungsverfügungen).
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid der AKSZ. Strittig - und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen - ist damit allein, ob die AKSZ zu Recht auf die Einsprache vom 21. Oktober 2022 nicht eingetreten ist. Denn wenn die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE III 2022 68 vom 23.6.2022 Erw. 1; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
\n 2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind auf die Entschädigungen gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) vom 20. März 2020 anwendbar, soweit deren Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen (vgl.