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\n \n \n II 2023 1
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| \n Entscheid vom 15. Februar 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rentenberechnung AHV, Einspracheentscheid vom 16.11.2022: Parteientschädigung)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Verfügungen vom 28. Dezember 2021 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ (nachstehend: der Versicherte; geboren ____1957; verheiratet mit B.________, geboren ____1972) ab dem 1. Februar 2022 gestützt auf die Rentenskala 40 eine monatliche Altersrente von Fr. 2'173.-- und eine Kinderrente für C.________ (geboren ____2000) von monatlich Fr. 869.-- zu (Vi-act. 35-37).
\n Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Januar 2022 \"fristwahrende vorab unbegründete Einsprachen\" mit Gesuch um Akteneinsicht (Vi-act. 26). Mit Eingabe vom 24. März 2022 liess der nunmehr beanwaltete Beschwerdeführer die Beschwerde begründen und beantragen, ihm in Anwendung der Rentenskala 44 eine monatliche Vollrente von Fr. 2'390.-- und seiner Tochter eine monatliche Kinderrente von Fr. 958.-- zuzusprechen (Vi-act. 22).
\n Mit Entscheid Nr. 1031/22 und 1032/22 vom 16. November 2022 hiess die Vorinstanz die Einsprache teilweise gut und sprach dem Versicherten ab dem 1. Februar 2022 eine Altersrente von monatlich Fr. 2'314.-- und seiner Tochter eine solche von Fr. 925.-- zu (Disp.-Ziff. 2). Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. 4).
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B. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 16.11.2022) erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er erklärt mit Disp.-Ziff. 4 des Einspracheentscheides nicht einverstanden zu sein und beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.--.
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C. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
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D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Er erneuert den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.--, was den Kosten für seine Rechtsvertreterin entspreche.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Im vorinstanzlichen Verfahren war einzig die anwendbare Rentenskala strittig, was von der Beantwortung der Frage abhängig war, seit wann der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz hat (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 2). Massgebend für den 1957 geborenen Beschwerdeführer seien die Jahre 1978 bis 2021 (Pensionierung per ____2022). Zu klären war namentlich, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. April 1994 Wohnsitz in der Schweiz hatte (Erw. 14). Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1978 und ab 1982 durchgehend Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Die fehlenden Beitragszeiten vom 1. Juni 1979 bis 30. April 1981 könnten mit den Jugendjahren vollständig gefüllt werden. Es könne daher neu von 44 anrechenbaren Beitragsjahren und der Rentenskala 44 ausgegangen werden (Erw. 22). Zu beachten sei, dass sich dadurch das durchschnittliche Jahreseinkommen reduziere (Erw. 23), womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Vollrente habe (Erw. 24).
\n Im Einspracheverfahren werde in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet (