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\n \n \n II 2023 29
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| \n Entscheid vom 13. Februar 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n 1. Gemeinderat ________, \n Vorinstanz, 2. Genossame ________, Beigeladene,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Kausalabgaben (Kanalisationsanschlussgebühren)
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Sachverhalt:\n
A.a. Die A.________ AG betreibt auf dem Grundstück KTN xxx der Genossame ________ an der ________strasse in unmittelbarer Nähe der Talstation der Sesselbahn ________ in der zur Bauzone gehörenden Campingplatzzone (C) einen öffentlichen Campingplatz. Am 27. Februar 2007 reichte die A.________ AG beim Gemeinderat ein Baugesuch \"Abbruch Gebäude, Neubau Ökonomiegebäude\" ein. Die \"m3-Berechnung nach SIA 116\" ergab ein Gebäudevolumen des Neubaus von Total 947.45 m3 gegenüber dem Gebäudevolumen des bestehenden Gebäudes von Total 391.07 m3. Mit GRB Nr. 2007-0143 vom 10. April 2007 wurde die Abbruchbewilligung für das bestehende Gebäude und mit GRB Nr. 2007-0181 vom 8. Mai 2007 die Baubewilligung für den Neubau des Ökonomiegebäudes erteilt. Das bewilligte Gebäude beinhaltete im UG einen Abstell-/Lagerraum, Technik und Geräte, im EG sanitäre Einrichtungen für den Campingplatz, einen Geräte- und einen Clubraum und im DG einen Aufenthaltsraum, eine WC-Anlage und einen Abstellraum. Mit der Baubewilligung wurden keine Anschlussgebühren festgesetzt. Der Neubau wurde von der Baukommission am 17. Oktober 2008 abgenommen und als der erteilten Baubewilligung entsprechend beurteilt. Im Abnahmeprotokoll wurde zudem festgehalten, der Neubau entspreche total 3 Einwohnergleichwerten (EGW; 2 im EG, 1 im OG). Weiter stellte die Baukommission fest, der Anschluss an die Kanalisation bestehe und die Kanalisationsanschlussgebühren seien bezahlt.
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A.b. Am 24. Mai 2014 reichte die A.________ AG ein Baugesuch \"Umbau DG, Ökonomiegebäude\" ein. Geplant war, nebst dem Aufbau einer Dachgaube, im Innern zwei Zimmer und eine Dusche einzubauen. Die Baukommission wie auch der Gemeinderat waren der Meinung, dass das Erstellen von Wohnungen in der Campingplatzzone nicht zonenkonform sei, eine Baubewilligung nur für die Erstellung einer Dachgaube, ohne den Einbau von Zimmern und einer Dusche in Aussicht gestellt werden könne. Am 7. Mai 2015 reichte die A.________ AG das Gesuch für den Einbau einer Dachgaube ein. Die \"m3-Berechnung nach SIA 416\" ergab für die Gaube ein Volumen von 7.55 m3 bei einem Gebäudevolumen von Total 829.67 m3. Die Baubewilligung wurde mit GRB Nr. 2015-0157 vom 30. Juni 2015 erteilt. Eine Anpassung der Kanalisationsanschlussgebühren an die neuen Verhältnisse fand nicht statt. Die Bauabnahme für die Dachgaube erfolgte ohne Beanstandungen am 20. Mai 2016.
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A.c. Nachdem im Januar 2023 festgestellt wurde, dass der Campingplatz auf seiner Internetseite erwähnt, dass \"seit dem Winter 2016/2017 die Möglichkeit besteht, eine 2-Zimmer Wohnung mit Aufenthaltsraum im Ökonomiegebäude zu mieten\