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II 2023 33
 
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Entscheid vom 16. Mai 2024
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
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Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch …
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für
die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Gewinn- und Kapitalsteuer
(Veranlagungsverfügung 2017: geldwerte Leistung)
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Sachverhalt:
\n A.a. Die gemäss Handelsregistereintrag im Jahr 2014 vom Kanton Zug (Sitz­verlegung von V.________/ZG per 28.10.2014) in den Kanton Schwyz zugezogene X.________ AG seither mit Sitz in U.________/SZ bezweckt den Erwerb, die Verwaltung sowie die Veräusserung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im In- und Ausland, insbesondere an Gesellschaften, welche im Bereich Immobilien tätig sind. Ihre Aktien werden zu 50% von A.________ (zudem auch Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) und zu 50% durch die B.________ AG (deren Alleinaktionär C.________ ist; vgl. Steuerakten act. A 13 = Aktienregister B.________ AG) gehalten (Letztere seit 14.9.2018 mit Sitz in U.________/SZ und seither firmierend als D.________ AG).
\n A.b. Im Jahr 2014 hielt die X.________ AG neben weiteren Beteiligungen und Darlehen einen Anteil von 11.04% (Stammanteil von EUR 80'366) an der beim Amtsgericht Bochum unter der Handelsregister-Nummer HRB xxx geführten E.________ GmbH (gesamtes Stammkapital seit 27.8.2014 unverändert EUR 728'046) mit Sitz in Bochum, Deutschland (DE). Ebenfalls hatte die X.________ AG der E.________ GmbH ein Darlehen über EUR 250'000 (Saldo gemäss Bilanz zum 31.12.2016: CHF 271'850; Saldo gemäss Bilanz zum 31.12.2017: CHF 292'500) gewährt (jeweils umgerechnet EUR in CHF).
\n Die E.________ GmbH hielt ihrerseits als einziges namhaftes Aktivum eine 100% Beteiligung (gesamtes Stammkapital von EUR 25'000) an der im Handelsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Handelsregister-Nummer HRB yyy geführten F.________ GmbH mit Sitz in Bochum, Deutschland (DE). Die Anteile an der F.________ GmbH wurden in der Bilanz der E.________ GmbH stets mit den Anschaffungskosten einschliesslich der Zuzahlungen in die Kapitaleinlage angesetzt (Saldo gemäss Bilanz zum 31.12.2014: EUR 9'459'088.66; Saldo gemäss Bilanz zum 31.12.2016: EUR 11'219'798.75; Saldo gemäss Bilanz zum 31.12.2017: EUR 12'357'298.75).
\n A.c. In der Buchhaltung der X.________ AG wurde im Jahr 2014 die Beteiligung an der E.________ GmbH mit einem Nettobetrag der Beteiligung von CHF 331'619 (Buchwert CHF 2'259'293 abzüglich Wertberichtigung von CHF 1'927'674) ausgewiesen (umgerechnet EUR in CHF). Der zuständige Revisor bei der Steuerverwaltung erachtete die Wertberichtigung nach Einforderung und Überprüfung weiterer Unterlagen (u.a. Jahresrechnung der E.________ GmbH und Abschluss der F.________ GmbH) als gerechtfertigt (vgl. Steuerakten act. A 3 = Prüfungsnotizen Steuerperiode 2014; vgl. auch Bf-act. Beilage 9 – 11) und liess sie auch in den Folgeperioden zu (vgl. Steuerakten act. A 14 = Prüfungsnotizen Steuerperiode 2016). Zuletzt wies die X.________ AG die Beteiligung an der E.________ GmbH in der Bilanz per 31. Dezember 2016 mit einem Nettobetrag der Beteiligung von CHF 299'927.05 (Buchwert CHF 2'043'379.65 abzüglich Wertberichtigung von CHF 1'743'452.60) aus (umgerechnet EUR in CHF).
\n A.d. Nachdem die Aktionäre der X.________ AG in den Jahren 2015 und 2016 damit begonnen hatten, die Vermögenswerte der X.________ AG unter sich aufzuteilen und auf eigene Gesellschaften zu übertragen (vgl. Bf-act. Beilage 10 = Auszug Schreiben vom 7.9.2016 der G.________ Treuhand zuhanden der Steuer­verwaltung Schwyz; vgl. auch Steuerakten act. A 11 – A 12 = Prüfungsnotizen Steuerperiode 2015 und Steuerakten act. A 14 = Prüfungsnotizen Steuerperiode 2016), trat die X.________ AG im Jahr 2017 gemäss Abtretungsurkunde vom 19. Dezember 2017 die Beteiligung an der E.________ GmbH für CHF 1 an die H.________ AG mit Sitz in U.________/SZ (deren Alleinaktionär A.________ ist) ab (vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt Bst. C; vgl. auch Steuerakten act. A 30 = nicht unterzeichnetes Exemplar vom Beschluss der a.o. Generalversammlung der X.________ AG vom 18.10.2015).
\n B.a. Mit Unterschrift vom 5. Februar 2019 liess die X.________ AG durch ihren vertraglichen Vertreter die Steuererklärung 2017 bei der Steuerverwaltung (eingegangen 13.2.2019) einreichen. Darin deklarierte die X.________ AG gemäss Saldo der Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 2017 (mit einem ausgewiesenen Jahresverlust von CHF 369'406.03 darin enthalten Verluste aus Beteiligungen von CHF 299'925.55) für die Bundessteuer wie für die Kantonssteuer einen Verlust von CHF 369'406 (Bundessteuer) bzw. CHF 369'409 (Kantonssteuer) sowie ein steuerbares Eigenkapital im Kanton Schwyz (bei Verlustausweis mindestens das einbezahlte Kapital) von CHF 100'000 (vgl. Steuerakten act. A 120 – A 131).
\n B.b. Auf Grund von Abweichung zu den gemachten Selbstangaben unterbreitete der zuständige Revisor bei der Steuerverwaltung der X.________ AG am 24. Juni 2019 einen Einschätzungsvorschlag für die Veranlagung 2017 mit einem für die Bundessteuer wie für die Kantonssteuer steuerbaren Reingewinn von CHF 621'500 und einem steuerbaren Eigenkapital im Kanton Schwyz von gemäss Deklaration unverändert CHF 100'000. Der Einschätzungsvorschlag enthielt folgende Begründung (vgl. Steuerakten act. A 117 – A 119):
\n \"Die Beteiligung an der E.________ GmbH wurde für CHF 1 an die nahestehende H.________ AG verkauft. Das Eigenkapital der E.________ GmbH beträgt per 31.12.2017 EUR 7‘828‘775 umgerechnet in CHF (Kurs 1.1465) CHF 8‘975‘690. Der anteilige Buchwert der X.________ AG an der E.________ GmbH beträgt somit CHF 8‘975‘690 x 11.04% = 990‘916. Die Übertragung auf die H.________ AG hat mindestens zum anteiligen Eigenkapital der E.________ GmbH zu erfolgen, was vorliegend nicht erfüllt ist. Wir gehen deshalb von einem unterpreislichen Verkauf an eine nahestehende Gesellschaft aus und rechnen die Differenz zwischen anteiligem Eigenkapital (CHF 990‘916) und dem Verkaufspreis (CHF 1) als geldwerte Leistung auf. Die H.________ AG kann im Gegenzug eine versteuerte stille Reserve geltend machen.
\n (…)“
\n B.c. Mit Schreiben vom 7. August 2019 liess die X.________ AG durch den vertraglichen Vertreter zum Sachverhalt wie folgt Stellung nehmen (vgl. Steuerakten act. A 31):
\n \"Die E.________ GmbH hält als einzige Beteiligung die F.________ GmbH. Diese Gesellschaft ist überschuldet und kann lediglich durch Rangrücktritte, auch der E.________ GmbH, weitergeführt werden. Das Projekt I.________ ist in dieser Art gescheitert und wird in den nächsten Jahren in anderer Form und mit anderen Trägern neu aufgesetzt. Aus politischen Gründen wird die E.________ GmbH und die F.________ GmbH nicht über die Insolvenz abgewickelt. Eine Rückzahlung der Darlehen und Kapital ist unrealistisch. Der Verwaltungsrat der X.________ AG hat die Pflicht, die Beteiligung und Guthaben an dieser Gesellschaft abzuschreiben.
\n Der Übertrag an die H.________ AG erfolgt im Rahmen einer Umstrukturierung und geplanten Liquidation der X.________ AG zu einem symbolischen Wert. Die Beteiligung wurde nicht einmal gratis von anderen Aktionären übernommen.
\n (…)\"
\n B.d. Im Anschluss an die mit Teilnahme des Mitglieds des Verwaltungsrats (A.________) bei der Steuerverwaltung am 11. September 2019 stattgehabte Besprechung teilte der zuständige Revisor mit E-Mail vom 19. September 2019 mit (vgl. Steuerakten act. A 24), dass man bei der Steuerverwaltung zum Schluss gekommen sei, dass die Einschätzungsvorschläge für die Veranlagungen 2017 der X.________ AG und der H.________ AG korrekt seien, und folglich daran festhalten werde. Ausschlaggebend sei vor allem die Tatsache, dass die verkaufte E.________ GmbH noch über Eigenkapital verfüge und dass ein Verkauf zum anteiligen Eigenkapital eine Mindestgrenze darstelle. Da auf Stufe der E.________ GmbH der Wirtschaftsprüfer keine Wertberichtigung auf der Beteiligung an der F.________ GmbH verlangt habe, sei es nicht sachgerecht, dass bei der X.________ AG eine andere Beurteilung zur Anwendung kommen sollte. Konsequenterweise könne die H.________ AG eine versteuerte stille Reserve von CHF 990'915 geltend machen. Sollte die Beteiligung an der E.________ GmbH in Zukunft an Wert verlieren, so könne die H.________ AG eine steuerwirksame Wertberichtigung geltend machen.
\n C.a. In der Folge wurde die X.________ AG mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 21. Oktober 2019 für die Bundessteuer wie für die Kantonssteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 621'500 sowie mit einem steuerbaren Eigenkapital im Kanton Schwyz von CHF 100'000 veranlagt (vgl. Steuerakten act. A 1 – A 2). Die Veranlagung erfolgte gemäss dem Einschätzungsvorschlag vom 24. Juni 2019 und enthielt dieselbe Begründung, d.h. es wurde eine geldwerte Leistung aus unterpreislichem Verkauf der Beteiligung an der E.________ GmbH an eine nahestehende Gesellschaft im Umfang der Differenz zwischen dem ausgewiesenen, anteiligen Eigenkapital der Gesellschaft (CHF 990'916) und dem Verkaufspreis der Beteiligung an der E.________ GmbH (CHF 1) angenommen und beim steuerbaren Reingewinn der X.________ AG aufgerechnet.
\n C.b. Gegen die Veranlagungsverfügung 2017 liess die X.________ AG durch den bevollmächtigten vertraglichen Vertreter mit Eingabe vom 20. November 2019 Einsprache erheben (vgl. Einspracheakten act. E 28). Darin wurde ausgeführt, die Einsprache richte sich gegen die Aufrechnung von CHF 990'915 aus der Transaktion der Beteiligung an der E.________ GmbH. Die X.________ AG sei aktuell in Verhandlungen mit der Mehrheitsgesellschafterin über die Übernahme der Beteiligung an der E.________ GmbH. Dies werde schlüssig Antwort auf die Bewertung der Transaktion geben. Man stelle den Antrag, das Verhandlungsergebnis als Referenz für die Festlegung der geldwerten Leistung beizuziehen. Das entsprechende Resultat werde man der Steuerverwaltung so bald als möglich und nach Abschluss der Verhandlungen zukommen lassen.
\n C.c. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 teilte der zuständige Revisor bei der Steuerverwaltung der X.________ AG mit (vgl. Einspracheakten act. E 22 – E 25), dass dem Antrag nicht zugestimmt werden könne, da die Beteiligung an der E.________ GmbH im Jahr 2017 übertragen worden sei und folglich die Verhältnisse im Jahr 2017 für die Ermittlung des Verkehrswertes massgebend seien. Der Verkehrswert der Beteiligung an der E.________ GmbH sei auf CHF 990'916 festgelegt worden, was dem anteiligen Eigenkapital an der E.________ GmbH entspreche. Der Jahresabschluss der E.________ GmbH sei von einem deutschen Wirtschaftsprüfer geprüft worden, weshalb man davon ausgehe, dass diese Zahlen für die Bewertung eine zuverlässige Grundlage bildeten. Die Bewertungsmethode sei vorliegend ebenfalls sachgerecht, da Unternehmen in der Aufbauphase (Start-Up-Unternehmen) mit dem Substanzwert bewertet würden. Es werde deshalb an der Veranlagungsverfügung 2017 vom 21. Oktober 2019 festgehalten.
\n C.d. Daraufhin gelangte die X.________ AG mit Schreiben vom 14. Februar 2020 (vgl. Einspracheakten act. E 16 – E 20) und mit E-Mail vom 8. April 2020 (vgl. Einspracheakten act. E 13 – E 14) an den Abteilungsleiter bei der Steuerverwaltung und reichte zudem ergänzend eine Stellungnahme des mit der Erstellung der Jahresabschlüsse der E.________ GmbH und F.________ GmbH beauftragten deutschen Wirtschaftsprüfers ein. Darin wurde bestätigt, dass der Verkehrswert/Zeitwert der F.________ GmbH Anteile zum Abschlussstichtag EUR 0 betragen habe. Eine ausserplanmässige Abschreibung im Jahresabschluss der E.________ GmbH sei unterblieben, weil diese nur dann zwingend vorzunehmen sei, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer sei. Unter der Berücksichtigung, dass die F.________ GmbH Anteile nahezu der einzige Vermögensgegenstand der E.________ GmbH darstellten, und dass der Verkehrswert/Zeitwert der F.________ GmbH bei EUR 0 liege, sei auch der Zeitwert/Verkehrswert der E.________ GmbH zum Abschlussstichtag EUR 0. Die X.________ AG war deshalb gestützt darauf nach wie vor der Meinung, dass die Beteiligung an der E.________ GmbH wertlos sei und eine Abschreibung der Beteiligung handels- und steuerrechtlich nicht zu umgehen sei. Bei der Übertragung der Beteiligung sei ein Nonvaleur transferiert worden, der ihrer Meinung nach keinerlei Steuerbelastung auslösen sollte. Dies sei zu berücksichtigen und auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung sei zu verzichten.
\n C.e. Nachdem auch im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. Einspracheakten act. E 13 u. E 15), wurde am 15. April 2020 die Einsprache zur Behandlung an die Steuerkommission überwiesen (vgl. Einspracheakten act. E 12).
\n C.f. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 teilte die Steuerkommissionssekre­tärin der X.________ AG mit, dass aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Steuerkommission die vollumfängliche Abweisung der Einsprache beantragt werde, und räumte Gelegenheit ein, der vereinfachten Verfahrenserledigung zuzustimmen (vgl. Einspracheakten act. E 9 – E 11). Die X.________ AG liess die Frist unbenützt ablaufen.
\n D. Mit Einspracheentscheid Nr. 31/2020 vom 6. März 2023 (Versand: 9.3.2023) wies die Kantonale Steuerkommission und Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (KStK/VdBSt) die von der X.________ AG gegen die Veranlagungsverfügung 2017 vom 21. Oktober 2019 erhobene Einsprache ab (vgl. Bf-act. Beilage 2 = Einspracheakten act. E 1 – E 8).
\n E. Mit Eingabe vom 11. April 2023 lässt die X.________ AG fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
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  1. Es sei der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 6. März 2023 betreffend Veranlagung Staatssteuer und Bundessteuer je pro 2017 aufzuheben.
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  3. Es sei die vorgenommene Aufrechnung der geldwerten Leistung in der Höhe von CHF 990‘915 (anteiliges Eigenkapital) in Zusammenhang mit dem Verkauf der Minderheitsbeteiligung von 11.04% an der E.________ GmbH zu korrigieren, da der Verkehrswert der Beteiligung CHF 1 beträgt.
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  5. Eventualiter sei bei der Bewertung der Minderheitsbeteiligung von 11.04% an der E.________ GmbH ein Pauschalabzug von 30% zu berücksichtigen.
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  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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\n F. Die KStK/VdBSt schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2023 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Im vorliegenden Fall ist die Aufrechnung einer geldwerten Leistung (verdeckten Gewinnausschüttung bzw. Gewinnvorwegnahme) aus unentgeltlicher oder unterpreislicher Übertragung von Geschäftsvermögen an den Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person oder Gesellschaft streitig.
\n 1.1 Gemäss