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\n \n \n II 2023 39
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| \n Entscheid vom 20. Juni 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen (Anrechnung eines hypothetischen \n Einkommens der Ehefrau)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Gesuch vom 14. Juni 2022 meldete sich A.________ (geboren ________1961; nachstehend: Versicherter), in zweiter Ehe verheiratet mit C.________ (geboren ________1965; nachstehend: Ehefrau), zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zur IV-Rente an (AK-act. 3).
\n Mit Verfügung vom 28. September 2022 (AK-act. 60) sprach die Ausgleichskasse Schwyz dem Versicherten für den Juni 2022 keine EL zu, für den Monat Juli 2022 eine solche (Prämienvergütung Krankenversicherung) von Fr. 343.70 (Versicherter) und Fr. 376.20 (Ehefrau), entsprechend zusammen Fr. 719.90, sowie ab dem 1. August 2022 von Fr. 361.80 (Versicherter) sowie Fr. 376.20 (Ehefrau), entsprechend zusammen Fr. 738.00. Bei den Einnahmen wurde ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 36'716.-- pro Jahr (hiervon 80% entsprechend Fr. 29'372.--) angerechnet (AK-act. 62-2/3).
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B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 liess der Versicherte gegen die Verfügung vom 28. September 2022 Einsprache bei der Ausgleichskasse erheben mit den folgenden Anträgen (AK-act. 66):
\n 1.
Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei C.________ sei abzusehen.
\n 2.
Eventualiter sei bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit einzuräumen, mindestens aber sechs Monate.
\n 3.
Es seien die vollständigen Verfahrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen, dies mit der Möglichkeit der Ergänzung der Einsprache.
\n 4.
Unter Kostenfolgen.
\n Am 28. November 2022 liess er ein die Ehefrau betreffendes ärztliches Zeugnis vom 8. November 2022 einreichen (AK-act. 70 f.).
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C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten ab dem 1. Januar 2023 eine EL (Prämienvergütung Krankenversicherung) von Fr. 388.10 (Versicherter) und Fr. 400.50 (Ehefrau), total Fr. 788.60, zu (AK-act. 75). Der Ehefrau wurde wiederum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 36'716.-- angerechnet (AK-act. 76-2/3).
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D.1 Auf Verlangen der Ausgleichskasse vom 3. Januar 2023 (AK-act. 78) und eine entsprechende Ergänzungsfrage vom 22. Februar 2023 (AK-act. 83) liess ihr der Versicherte mit Schreiben vom 20. Januar 2023 (AK-act. 80) eine (undatierte) Aufstellung über die Ausgaben und Einnahmen der Ehefrau aus der selbständigen Tätigkeit in der Landwirtschaft zukommen (AK-act. 81) bzw. am 13. März 2023 die entsprechende Auskunft (AK-act. 84).
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D.2 Mit Entscheid Nr. 1238/22 vom 28. März 2023 (AK-act. 91) entschied die Ausgleichskasse wie folgt über die Einsprache (Beträge in Franken):
\n 1.
In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 17. Oktober 2022 werden dem Einsprecher folgende monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zugesprochen:
\n ab 01.06.2022 bis 30.06.2022
0.00
\n ab 01.07.2022 bis 31.07.2022
2'448.80
\n ab 01.08.2022 bis 31.12.2022
2'466.90
\n ab 01.01.2023 bis 31.08.2023
2'609.00
\n 2.
Dem Einsprecher werden ab 1. September 2023 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 788.60 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zugesprochen.
\n 3.
Einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit sich diese gegen die Herabsetzung des EL-Anspruchs richtet.
\n 4.
Das Verfahren ist kostenlos.
\n 5./6.
(Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 28.3.2023) lässt der Versicherte mit Eingabe vom 28. April 2023 (Versand am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Einspracheentscheid vom 28. März 2023 sei insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als für die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. September 2023 ein hypothetisches Einkommen von CHF 36'716.00 bzw. CHF 29'372.00 (80 %) angerechnet werden soll.
\n 2.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid bezüglich der Anrechnung von hypothetischem Einkommen für die Ehefrau des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
\n Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer eine medizinische Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 21. April 2023 ein.
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F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2023 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Weitere Stellungnahmen liegen in der Angelegenheit nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid unter anderem aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht invalid und beziehe weder Taggelder der Arbeitslosenversicherung noch müsse sie den Einsprecher pflegen. Deshalb könne ihr grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Erw. 9). Es sei ihr grundsätzlich zumutbar, ein Erwerbseinkommen von Fr. 36'716.-- zu erzielen (Erw. 10). Das von ihr aus der Landwirtschaft erzielte Einkommen (Nettolohn von minus Fr. 403.-- im Jahr 2019, Fr. 525.-- im Jahr 2020, minus Fr. 2'367.65 im Jahr 2021 und Fr. 7'805.65 im Jahr 2022) sei wesentlich geringer als ihr zumutbares Einkommen, welches daher anzurechnen sei (Erw. 11 f.). Daran könne das Arztzeugnis vom 8. November 2022 nichts ändern, da es nicht genug fundiert sei. Folglich sei von einer 100%-Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine weitere berufliche Beschäftigung sei allerdings nicht unbedingt notwendig. C.________ könne ihr Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit erhöhen. Hierfür sei ihr eine Übergangsfrist zu gewähren, in der sie ihr Er-werbseinkommen erhöhen könne, sei es durch eine andere Tätigkeit oder durch die Aufstockung ihrer selbständigen Tätigkeit (Erw. 13 f.). Eine Frist von fünf Monaten ab Zeitpunkt der Zustellung des Einspracheentscheides scheine als angemessen (Erw. 14 mit Hinweis auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2023], Rz. 4130.05). Sollte die Ehefrau nach Ablauf der fünfmonatigen Frist nicht das ihr zumutbare Erwerbseinkommen von Fr. 36'783.-- erzielen und reiche sie keine qualitativ und quantitativ genügenden Arbeitsbemühungen ein, werde ab 1. September 2023 ohne weitere Mitteilung/Verfügung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 36'716.-- bzw. Fr. 29'372.-- (80%) angerechnet (Erw. 15).
\n In der Neuberechnung des EL-Anspruches für die Dauer vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2023 rechnete die Vorinstanz der Ehefrau entsprechend nur das im Jahr 2022 effektiv erzielte Einkommen von Fr. 7'805.-- an (AK-act. 85-88).
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1.2.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Vorinstanz habe \"ihr Urteil an die Stelle eines Arztes in seinem Arztzeugnis\" gesetzt. Damit habe die
\n Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie pflichtwidrig weitere Abklärungen unterlassen habe. Das aktuelle Arztzeugnis vom 21. April 2023 weise abermals auf die fehlende medizinische Zumutbarkeit (körperlich wie psychisch) der Aufnahme einer anderen Arbeit durch Ehefrau in der derzeitigen Situation hin (Beschwerde S. 3, Ziff. 3 f.). Die Vorinstanz wolle der Ehefrau daher zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen anrechnen.
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1.2.2 Bei der ebenfalls gerügten (Beschwerde S. 2 f., Ziff. III.2) Bezeichnung der Ehefrau im Einspracheentscheid (Erw. 15) als \"Einsprecherin\" handelt es sich offensichtlich um ein nicht entscheidrelevantes Versehen. Die Konsequenzen der (Nicht-)Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens trifft den Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau.
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2.1 Gemäss