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II 2023 41
 
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Entscheid vom 22. August 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Gesuchsteller,
 
gegen
 
Kantonale Steuerverwaltung, Rechtsdienst, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
\n Gesuchsgegnerin,
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Gegenstand
Ordnungsbussen (ordentliche Steuern 2021: Verletzung von Verfahrenspflichten)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Ordnungsbussenverfügungen Staat und Bund vom 5. April 2023 (Versand), je ordentliche Steuern 2021, wurde A.________ (nachstehend: der Steuerpflichtige) von der kantonalen Steuerverwaltung (StV) infolge Nichteinreichens der Steuererklärung trotz Mahnung mit Ordnungsbussen von je Fr. 2'400.-- bestraft.
\n B. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ersucht der Steuerpflichtige fristgerecht um gerichtliche Beurteilung der Ordnungsbussenverfügung(en) \"betreffend Steuererklärung 2021\".
\n C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 legte der instruierende Richter dem Gesuchsteller die unterschiedliche Ausgestaltung der Verfahren der Anfechtung von steuerlichen Ordnungsbussen im Recht der kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuer dar (Einspracheverfahren oder alternativ direkt Ersuchen um gerichtliche Beurteilung bei der kantonalen Steuerordnungsbusse; Einspracheverfahren und anschliessend Beschwerdeverfahren bei der Ordnungsbusse nach dem Bundessteuerrecht) und die sich hieraus ergebende Gabelung des Rechtsweges, wenn kantonal das Einspracheverfahren weggelassen und direkt das Ersuchen um gerichtliche Beurteilung gestellt wird. Dem Gesuchsteller wurde Frist bis 22. Mai 2023 angesetzt für die Mitteilung, für welches Vorgehen er sich entscheide (zunächst Einspracheverfahren sowohl kantonal wie bundessteuerlich und anschliessend Weiterzug ans Verwaltungsgericht, oder bundessteuerlich Einspracheverfahren und kantonal direkt Begehren um gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht). Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller für den Fall, dass er sich für eine (sofortige) gerichtliche Beurteilung der kantonalen Ordnungsbusse entscheiden sollte, Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt.
\n D. Am 23. Mai 2023 wurde dem Gesuchsteller die Frist zur Mitteilung und Bezahlung des Kostenvorschusses bis 21. Juni 2023 und am 22. Juni 2023 letztmals bis 21. Juli 2023 erstreckt. Dieses Schreiben wurde vom Gesuchsteller nicht abgeholt und am 27. Juli 2023 (Eingang) von der Post ans Verwaltungsgericht retourniert mit dem Hinweis \"Frist verlängert bis 21.07.2023\".
\n E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 setzte der verfahrensleitende Richter dem Gesuchsteller eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 14. August 2023 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- an. Für den Säumnisfall wurde Nichteintreten auf die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers angedroht. Überdies wurde auf Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Mai 2023 verwiesen.
\n Innert Frist erfolgte keine Reaktion seitens des Gesuchstellers. Die Sendungsverfolgung (Sendung Nr. __01) ergab, dass das Schreiben vom 25. Juli 2023 dem Gesuchsteller am 26. Juli 2023 zur Abholung bis spätestens 2. August 2023 avisiert wurde. Am 28. Juli 2023 erfasste der Gesuchsteller einen Auftrag zur Verlängerung der Abholfrist bis 23. August 2023.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (