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II 2023 4
 
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Entscheid vom 14. März 2023
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________
 
gegen
 
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  1. Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. B.________ GmbH,
    \n Beigeladene,
  4. \n
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Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Sozialversicherungs-rechtliche Stellung)
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Sachverhalt:
\n A. Am 17. Februar 2022 meldete sich A.________ (geboren ________1966; geschieden; nachstehend: der Versicherte) bei der Ausgleichskasse Schwyz als Selbständigerwerbender an (AK-act. 1). Als Tätigkeitsbereich bezeichnete er \"Unternehmensberatung / Technischer Bereich / Prozesso[p]timierung / Mithilfe Eventbranche\". Das im Betrieb angelegte Eigenkapital bezifferte er auf Fr. 10'000.--, den voraussichtlichen Reingewinn für die ersten zwölf Monate auf Fr. 15'000.-- bis Fr. 20'000.--. Zuvor hatte er bis November 2021 seine AHV-Beiträge als Bezüger von Arbeitslosenversicherungsgeldern geleistet. Bei der Frage nach der monatlichen Gesamtbruttolohnsumme notierte er \"valides Einkommen gemäss IV Entscheid 36 900 CHF\".
\n Gleichentags übermittelte er der Ausgleichskasse einen \"Vertrag freier Mitarbeiter - Freelancer\" (nachstehend: Vertrag) vom 1. Januar 2022 mit der B.________ GmbH, ________, als Auftraggeberin (unterzeichnet von C.________, Geschäftsführer, sowie D.________, beide mit Kollektivunterschrift zu zweien) einerseits, und ihm als Auftragnehmer anderseits (AK-act. 1).
\n B. Mit Schreiben vom 18. März 2022 verfügte die Ausgleichskasse, dass der Versicherte AHV-rechtlich als Arbeitnehmer der B.________ GmbH gelte. Er habe dafür besorgt zu sein, dass die paritätischen Beiträge für die AHV/IV/EO/ALV von der B.________ GmbH mit der zuständigen Ausgleichskasse abgerechnet würden (AK-act. 2).
\n Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2022 Einsprache bei der Ausgleichskasse mit dem sinngemässen Antrag auf Qualifikation als selbständiger Unternehmer. Mit Schreiben vom 1. September 2022 lud die Ausgleichskasse die B.________ GmbH ins Einspracheverfahren bei.
\n C. Mit Entscheid Nr. 1099/22 vom 5. Dezember 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab.
\n D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe am 4.1.2023) erhebt der Versicherte fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid der Ausgleichskasse aufzuheben und zur Neubeurteilung zurück zu geben.
\n 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers ebenfalls zu verzichten.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 beantragt die Vorinstanz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beigeladene hat keine Vernehmlassung eingereicht.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich namentlich danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (vgl.