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\n \n \n II 2023 50
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| \n Entscheid vom 30. Oktober 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n Dr. A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ergänzungsleistungen (Rückforderung)
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Sachverhalt:\n
A. Dr. A.________ (geboren ______1951, deutscher Staatsangehöriger, geschieden [1994], in der Schweiz wohnhaft seit 1987, bis ______2022 in C.________ [SZ], seither in D.________ [SZ], zuvor in E.________ ZH; nachstehend: der Versicherte) meldete sich mit Gesuch vom 15. November 2017 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz am 30.11.2017) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung an (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 sprach ihm die Ausgleichskasse rückwirkend ab 1. Januar 2018 erstmals eine EL zu (Vi-act. 34). Seither bezieht er EL.
\n Anlässlich eines am 18. Juli 2022 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Vi-act. 85, 88 f.) stellte die Ausgleichskasse fest, dass der Versicherte über Wertschriften verfügt und sich seine deutsche Rente seit 1. Juli 2018 erhöht hat. Sie berechnete den EL-Anspruch des Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 rückwirkend ab 1. Januar 2018 neu, was eine Rückforderung von Fr. 33'480.-- ab dem 1. Januar 2018 ergab (Vi-act. 121).
\n
B.1 Gegen diese Verfügung vom 5. Dezember 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2023 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz (Vi-act. 139) mit den Anträgen, sein EL-Anspruch sei mit sämtlichen Belegen bzw. Unterlagen neu zu berechnen sowie die neuen EL-Unterlagen bzw. Belege sollen bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Der Versicherte rügte namentlich, die Aktien der F.________ AG (nachstehend: F.________ AG) seien entgegen der steueramtlichen Schätzung wertlos.
\n
B.2 Mit Schreiben vom 18. April 2023 ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse unabhängig vom Ausgang des Einspracheverfahrens um den Erlass der Rückforderung (Vi-act. 146). Mit Schreiben vom 24. April 2023 (Vi-act. 148) informierte die Ausgleichskasse den Versicherten, dass das Erlassgesuch nicht geprüft werden könne, solange der Einspracheentscheid betreffend die Rückforderung ausstehend sei.
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C. Mit Entscheid Nr. 1015/23 vom 26. April 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 17. Januar 2023 im Sinne der Erwägungen unter gleichzeitiger Bestätigung der Verfügung vom 5. Dezember 2022 ab (Disp.-Ziff. 1).
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D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 26.4.2023) erhebt der Versicherte mit (einseitiger) Eingabe vom 25. Mai 2023 (Postaufgabe am 26.5.2023) fristgerecht \"Klage\" (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom 5. Dezember 2022. Zudem stellt er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) unter Beilage der entsprechenden Gesuchsunterlagen. In einem beiliegenden \"Plädoyerentwurf\" stellt der Versicherte die folgenden Anträge:
\n 1.
Die jeweiligen Aktionärskontokorrente sind vermögensmindernd anzuerkennen.
\n 2.
Der Aktienwert der Firma ist als Null anzusetzen.
\n 3.
Es ist festzustellen, dass keine Leistungen zu Unrecht bezogen wurden.
\n 4.
Die EL sind ab 12 / 2022 lückenlos nachzuzahlen.
\n 5.
Die Nachzahlungen sind mit Zinsen seit 12/2022 zu ergänzen.
\n 6.
Den EL ist aufzuerlegen, ihre Informationen an die Bezüger so anzupassen, dass Grenzwerte der Meldepflicht in allen Varianten im jährlichen Rundschreiben numerisch klar genannt werden.
\n 7.
Den EL ist aufzuerlegen, bei Bezügern mit gemeldeten Zweitrenten deren jährliche Meldung gebührenfrei anzumahnen.
\n
E.1 Mit Verfügung vom 31. März 2023 (betreffend Fristansetzung an die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung) informiert das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer gleichzeitig über die Kostenlosigkeit des EL-Verfahrens, womit das URP-Gesuch gegenstandslos sei.
\n
E.2 Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 stellt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 31. März 2023 folgenden Antrag:
\n Sie schreiben, weil das Verfahren kostenfrei sei, erübrige sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Jedoch ist es mir dann auch nicht möglich, einen Anwalt zu nehmen. Ich beantragte angesichts der möglichen Schwere der Folgen einer Ablehnung hiermit die unentgeltliche Rechtspflege erneut.
\n
F. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
\n
G. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 setzt das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung an. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer unter Beilage des kantonalen Anwaltsregisters (sowie mit Hinweis auf dessen Abrufbarkeit im Internet) darauf hin, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine amtlichen Rechtsbeistände gestellt würden. Bei gegebenen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) werde ein von einer Partei bestellter Rechtsvertreter gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte entschädigt.
\n Hierauf bevollmächtigte der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter, was dieser dem Gericht mit Schreiben vom 17. Juli 2023 anzeigte.
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H. Mit Replik vom 7. August 2023 stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge:
\n 1.
Der Einspracheentscheid vom 26. April 2023 und die darin bestätigte Verfügung vom 5. Dezember 2022 seien aufzuheben.
\n 2.
Die Sache sei zur Neuberechnung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
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I. Mit Duplik vom 4. September 2023 nimmt die Vorinstanz Stellung zur Replik. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2023. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 erkundigt sich der Beschwerdeführer selber nach dem Verfahrensstand bzw. dem Zeithorizont bis zum Vorliegen eines Entscheides.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2020 175 vom 22.2.2021 Erw. 1.1; VGE III 2016 5 vom 26.10.2016 Erw. 2.1, je mit Hinweisen; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [nachfolgend: Kommentar VRG], 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, N 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).
\n Gegenstand der Verfügung vom 5. Dezember 2022 und entsprechend auch des Einspracheentscheides waren nur der rückwirkend ab 1. Januar 2018 neu ermittelte EL-Anspruch des Beschwerdeführers sowie die sich hieraus ergebende Rückforderung. Die mit dem \"Plädoyerentwurf\" (vgl. vorstehend Ingress lit. D) gestellten Anträge Ziff. 6 und Ziff. 7 betreffen weder das eine noch das andere und können entsprechend auch nicht Verfahrensgegenstand sein. Beim Antrag Ziff. 3 handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Hierauf kann aufgrund der Subsidiarität von Feststellungsbegehren zu Leistungsbegehren (d.h. vorliegend Absehen von einer rückwirkenden Reduktion des EL-Anspruches sowie einer Rückforderung; zur Subsidiarität des Feststellungsbegehrens zum Leistungsbegehren vgl. Urteil BGer
8C_4/2022 vom 4.5.2022 Erw. 1.3.2 mit Hinweis auf
BGE 142 V 2 Erw. 1.1) nicht eingetreten werden. Die Anträge Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie Ziff. 4 und Ziff. 5 betreffen hingegen die Höhe des EL-Anspruches sowie die Rückforderung, auch wenn ihnen inhaltlich ein Feststellungscharakter innewohnt und sie insoweit im (sinngemässen) Leistungsbegehren aufgehen.
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2. Gleich wie im Einspracheverfahren ist vorliegend nur der EL-rechtlich relevante Wert der Aktien der F.________ AG strittig (vgl. vorstehend Ingress lit. B.1). Diese Unternehmung hatte ihren Sitz zunächst in G.________ ZG, vom 21. August 2019 bis 27. September 2023 in C.________ und seither in D.________. Sie verfügt über ein zur Hälfte liberiertes Aktienkapital von Fr. 100'000.--, das in 5'000 Namenaktien zu je Fr. 20.-- gestückelt ist. Diese Aktien sind im Eigentum des Beschwerdeführers.
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2.1.1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). Massgebend sind die durch die Steuerbehörden im Wohnsitzkanton ermittelten Vermögenswerte vor Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge (vgl. RZ. 3445.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2023).
\n Gemäss § 44 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 gilt für Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert dieser für die Besteuerung (Abs. 1). Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind (Abs. 2). Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsätze und das Verfahren (