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\n \n \n II 2023 54
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| \n Entscheid vom 22. August 2023
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1960) arbeitete bis am 31. Juli 2022 während fünf Jahren als Heimleiter in D.________. Im Februar 2022 schloss er mit B.________ (Föderation der Branchenverbände […] der Dienstleister für Menschen mit Unterstützungsbedarf […]) einen Rahmenarbeitsvertrag zur Regelung einer unbestimmten Anzahl temporärer Einsätze in Drittbetrieben ab (Bf-act. 1). Im Juli 2022 schlossen die beiden Parteien einen Einsatzvertrag / Zusatz zum Rahmenvertrag ab, demgemäss A.________ im Einsatzbetrieb C.________ ab dem 11. Juli 2022 als ad interim Geschäftsleitung eingesetzt wurde bis 30. September 2022, wobei der Einsatzvertrag bei Bedarf schriftlich verlängert werden konnte. Er wurde dann auch bis 28. Februar 2023 verlängert (Vi-act. 11).
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B. Am 31. März 2023 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. März 2023 für ein Teilzeitpensum von 85% (Vi-act. 1). Bereits am 28. Februar 2023 wurde er für eben dieses Pensum durch das RAV Goldau zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2).
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C. Nach entsprechender Information durch das RAV (Vi-act. 10) konfrontierte das Amt für Arbeit A.________ mit Schreiben vom 5. April 2023 mit dem Vorwurf, er habe für die Zeitspanne der letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit am 27. März 2023 zu wenig persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen, nämlich insgesamt nur neun, weshalb eine Sanktionierung in Betracht gezogen werde (Vi-act. 4). Am 6. April 2023 nahm A.________ Stellung zum Vorwurf, den er bestritt (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 11. April 2023 stellte das Amt für Arbeit A.________ wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in den letzten Monaten bis zum Eintritt in die Arbeitslosigkeit für die Dauer von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act 6). Eine von A.________ am 16. April 2023 hiergegen erhobene Einsprache (Vi-act. 7) wies das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 145/23 vom 15. Juni 2023 ab (Vi-act. 9).
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D. Am 17. Juni 2023 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung anzuordnen.
\n Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 verzichtet die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf weitere Ausführungen und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt mit der Begründung, er habe für die drei Monate vor Stempelbeginn (27.3.2023) nicht genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen. In der Einladung zur Stellungnahme vom 5. April 2023 (Vi-act. 4) ist die Rede von insgesamt neun Arbeitsbemühungen; die Verfügung vom 11. April 2023 (Vi-act. 6) nennt keine Zahl. Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid hat der Beschwerdeführer für Februar 2023 drei sowie im März 2023 sechs, total neun Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Da dies den Anforderungen nicht genüge, sei die Sanktion mit 11 Einstelltagen rechtens (Vi-act 9). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Anzahl nachgewiesener Arbeitsbemühungen nicht, macht jedoch geltend, eine Sanktionierung sei in seinem Fall nicht angebracht. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Stempelbeginn mit elf Einstelltagen sanktionierte.
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2.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl.